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Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Mutterschaftsgeld

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Vetoomus on osoitettu
Deutschen Bundestag

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Vetoomus on hyväksytty.

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  1. Aloitti 2008
  2. Keräys valmis
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Tämä on verkkoadressi des Deutschen Bundestags.

Vetoomus on osoitettu: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Mutterschaftsgeld bei der Neuregelung des gesetzlichen Krankentagegeldes erhalten bleibt. Sowie Beitragsbefreiungen bei den gesetztlichen Krankenkassen in der Zeit des Mutterschutzes. Wie bisher gehabt

Perustelut

Nachteil gegenüber angestellten Arbeitnehmerinnen. Zusätzliche Mehrkosten für die Frauen/ Familien. Nachteil, weil Familienpolitik auf Waagschale gelegt werden muss, da die Kinder in heutiger Zeit immer "teurer" werden. Kann sich eine Selbstständige dies leisten?

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Vetoomuksen tiedot

Vetoomus aloitettu: 23.11.2008
Keräys päättyy: 19.01.2009
Alue: Saksa
Aihe:  

Uutiset

  • Kerstin Alber Gesetzliche Krankenversicherung
    - Leistungen - Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend entsprochen
    worden ist. Begründung

    Die Petentin bittet, das Mutterschaftsgeld bei der Neuregelung des gesetzlichen
    Krankentagegeldes zu erhalten.

    Zur Begründung wird angeführt, im Zuge der Neuregelung seien Benachteiligungen
    für selbstständig Tätige gegenüber angestellten Arbeitnehmerinnen zu vermeiden. Zu
    vermeiden seien weiterhin zusätzliche Mehrkosten für die betroffenen Frauen und
    Familien. Das Anliegen sei auch deswegen von Bedeutung, weil Kinder in der
    gegenwärtigen Zeit immer "teurer" würden.

    Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von der Petentin eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe war auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages als öffentliche
    Petition eingestellt. Es gingen 32 Mitzeichnungen sowie vier Diskussionsbeiträge ein.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie einer Stel-
    lungnahme des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach
    § 200 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) an den Anspruch auf Kran-

    kengeld gekoppelt ist. Hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Versicherte haben
    demnach Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie mit Anspruch auf Krankengeld in
    der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

    Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
    (GKV-WSG) hat für bestimmte Versicherungsgruppen mit Wirkung ab 2009 Wahl-
    tarife zur Absicherung des Krankengeldanspuchs eingeführt. Damit werden flexible
    Angebote für die Versicherten ermöglicht und der Wettbewerb zwischen den Kran-
    kenkassen verstärkt. Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige zahlen danach seit
    dem 1. Januar 2009 den ermäßigten Beitragssatz und können das Risiko eines Ein-
    kommensausfalles bei Krankheit über verschiedene Wahltarife absichern, die die
    Krankenkassen anbieten müssen.

    Nach Überzeugung des Petitionsausschusses zieht der Anspruch auf Krankengeld
    aus Wahltarifen grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen nach sich wie der Anspruch
    auf "gesetzliches" Krankengeld nach § 44 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V),
    den insbesondere abhängig beschäftigte Versicherte haben. Dies gilt insbesondere
    im Hinblick auf den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO und auf die
    Frage der Beitragsfreiheit während des Bezuges von Leistungen nach § 224 SGB V.
    Versicherte, die sich für die Absicherung eines Krankengeldanspruches über einen
    Wahltarif entschieden haben, haben also wie bisher auch einen Anspruch auf Mut-
    terschaftsgeld.

    Eine Verschlechterung der Rechtslage der Petentin gegenüber der bis zum
    31. Dezember 2008 geltenden Rechtslage kann der Petitionsausschuss vor diesem
    Hintergrund nicht erkennen.

    Bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch die Krankenkassen hat sich
    allerdings gezeigt, dass die Vorschriften zur Vermeidung von ungerechtfertigten
    Belastungen der Versicherten und zur Verwaltungsvereinfachung in bestimmten
    Teilbereichen einer Anpassung bedürfen. Dieser Sachverhalt steht im Zusammen-
    hang mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und
    anderer Vorschriften (Bundestags-Drucksache 16/12256). Der Petitionsausschuss
    hat daher gemäß § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT)

    eine Stellungnahme des zu dieser Gesetzesvorlage federführenden Gesund-
    heitsausschusses eingeholt. Die Petition wurde diesbezüglich in die entsprechenden
    Ausschussberatungen einbezogen.

    In dieser Gesetzesvorlage wurden die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zur
    Vermeidung von ungerechtfertigen Belastungen der Versicherten dahingehend an-
    gepasst, dass im SGB V eine Regelung getroffen wurde, die hauptberuflich selbst-
    ständigen Erwerbstätigen, unständig Beschäftigten und kurzzeitig Beschäftigten als
    zusätzliche Option neben den Wahltarifen die Wahl eines "gesetzlichen" Kranken-
    geldes (Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gegen
    Zahlung des allgemeinen Beitragessatzes) ermöglicht. Auf die entsprechenden
    Ausführungen in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für
    Gesundheit (Bundestags-Drucksache 16/13428) wird verwiesen. Der Deutsche Bun-
    destag hat das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
    am 18. Juni 2009 beschlossen.

    Nach dem Dargelegten stellt der Petitionsausschuss fest, dass sich durch die
    getroffenen Regelungen keine Verschlechterung der Rechtslage der Petentin er-
    geben hat. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anlie-
    gen überwiegend entsprochen worden ist.

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