Rajon : Gjermania

Gesetzliche Krankenversicherung - Mitgliedschaft - - Änderung des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V (Ausübung des Wahlrechts)

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  3. Paraqitur
  4. Dialog
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, ein wirkliches Sonderkündigungsrecht für die gesetzlichen Krankenkassen einzuführen und den § 175 Abs. 4 des V. Sozialgesetzbuchs so zu verändern, dass die Kündigung der Mitgliedschaft binnen Monatsfrist erklärt werden kann und vom Beginn des Monats, in dem der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird wirksam wird.

arsye

Der § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V kann missverständlich verstanden werden. Deshalb sollte der Satz 5 das "Sonderkündigungsrecht" klar und für den Versicherten günstig geregelt werden.In der geltenden Fassung ist das "Sonderkündigungsrecht" so geregelt, dass allein die Kündigungsfrist verlängert wird, aber das Wirksamwerden der Kündigung trotzdem regulär bei zwei Monaten bleibt. Damit werden jedoch die Versicherten genötigt, zwei Monate den erhöhten oder neuen Zusatzbeitrag zu entrichten.Neu soll ein wirkliches Sonderkündigungsrecht (für den Fall einer Erhöhung oder erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrags) eingeführt werden, der die Versicherten nicht mehr an den erhöhten oder erstmalig erhobenen Zusatzbeiträgen beteiligt.Vorschlag für eine Änderung des § 175 Abs. 4:1. Der Satz 5 soll folgende Fassung erhalten:Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, wird die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 2 zum Beginn des Monats wirksam, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; die Kündigung muss mindestens vier Wochen vor deren Wirksamwerden erklärt worden sein."2. im Satz 6 sollen die Worte "spätestens einen Monat vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt" ersetzt werden durch: "spätestens zwei Monate vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt"3. im Satz 7 sollen die Worte "als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind" ersetzt werden durch "als fristgerecht erfolgt, sofern sie innerhalb einer Woche nach dem Hinweis durch die Krankenkasse erklärt wird".Persönlicher Hinweis:Meine bisherige Krankenkasse, die keine Zusatzbeiträge erhoben hat, hat mit einer anderen Krankenkasse fusioniert, die einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag erhebt. Da ich mit dieser neuen Krankenkasse bei einer früheren Mitgliedschaft Probleme hatte, wollte ich bereits mit Wirksamwerden der Fusion wechseln, was mir aber das Gesetz und die Krankenkasse nicht erlaubte. Erst nach 10maligem Lesen ist mir dann der Sinn des Sonderkündigungsrechts als Verlängerung der Kündigungsfrist aber bei Fortbestehen des regulären Wirksamwerdens der Kündigung klar geworden. Ich muss also 2 Monate in der "ungeliebten" Krankenkasse bleiben. Für mich ist das aber kein Sonderkündigungsrecht, wie es im Internet oft beschrieben oder bezeichnet wird.

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