Տարածաշրջան: Deutschland
 

Grundgesetz - Annahme von Verfassungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht

Դիմորդը հանրային չէ
Դիմումը հասցեագրված է
Deutschen Bundestag

242 Ստորագրություններ

Հայցը չի բավարարվել

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  1. Սկսվել է 2011
  2. Հավաքածուն ավարտված է
  3. Ուղարկված է
  4. Երկխոսություն
  5. Ավարտված է

Սա առցանց des Deutschen Bundestags խնդրագիր է։

Դիմումը հասցեագրված է. Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...den Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG über Verfassungsbeschwerden zu streichen und durch einen neuen Absatz 2 wie folgt zu ersetzen: Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur an, sofern sie von allgemeiner Bedeutung sind. Art. 93 Abs. 2 der jetzigen Fassung wird in Abs. 3 integriert.

Պատճառ

Auf Grund der entwicklten Rechtsprechung der letzten 60 Jahre ist der Individualrechtsschutz von den beiden Senaten geklärt worden. Um zukünftig die Eingänge von Verfassungsbeschwerden stark reduzieren zu können ist es nötig dies durch eine zwingende Regelung zu ersetzen, die nicht mehr Individualrechtsschutz suggeriert, sondern klarstellt, dass eine Verfassungsbeschwerde nur dann zur Entscheidung angenommen wird, wenn die Annahme zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage oder für den Schutz der Grundrechte auf Grund von allgemeiner Bedeutung erforderlich ist, also ein über den Einzelfall hinausgehendes Ziel hat. Das erhält vor allem die Entscheidungsspielräume, die das Bundesverfassungsgericht zur Wahrung seiner Aufgaben benötigt. Dies verlangt auch klare und zwingende gesetzliche Grundlagen für die Begründungsanforderung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz, damit vor allem informierte Rechtsanwälte klarstellend wissen, dass die Betroffenheit des Beschwerdeführers nur noch dann Anlass zur Entscheidung der Sache bietet, wenn er sich die Darlegungen nur noch über sein persönliches Interesse hinaus auswirken. Als Ersatz für die Streichung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG sollten die Anforderungen für die Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gesenkt werden um somit dem ideividualen Rechtsschutz des Einzelnen genüge zu tun. Denn eine jeweilige Vorlage durch das Gericht hat mehr aussicht auf Erfolg als eine individuel eingereichte Verfassungsbeschwerde, weil die Richter an den Fachgerichten eine bessere substantiierte Beründung für eine Grundrechtsverletzung vorlegen können. Mit dieser Bitte und Vorschlag kann das Bundesverfassungsgericht entlastet werden und bräuchte sich nicht mehr mit von vorherein unzulässigen und missbräuchlich eingereichten Verfassungsbeschwerden befassen, die dass Gericht an seinen eigentlichen Aufgaben hindert.

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Տեղեկատվություն հայցադիմումի մասին

Խնդրագիրը սկսվել է: 16.12.2011
Հավաքածուն ավարտվում է: 01.03.2012
Տարածաշրջան: Deutschland
կատեգորիա:  

նորություններ

  • Pet 4-17-07-10000-030961Grundgesetz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.02.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, den Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz über
    Verfassungsbeschwerden zu streichen und durch einen neuen Absatz 2 wie folgt zu
    ersetzen: Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur an,
    sofern sie von allgemeiner Bedeutung sind. Art. 93 Abs. 2 der jetzigen Fassung wird
    in Abs. 3 integriert.
    Es wird vorgetragen, zur Reduzierung der Eingänge von Verfassungsbeschwerden
    sei eine zwingende Regelung erforderlich, die nicht den „Individualrechtsschutz
    suggeriere“, sondern klarstelle, dass eine Verfassungsbeschwerde nur dann zur
    Entscheidung angenommen werde, wenn dies zur Klärung einer
    verfassungsrechtlichen Frage oder zum Schutz der Grundrechte aufgrund von
    allgemeiner Bedeutung erforderlich sei, also ein über den Einzelfall hinausgehendes
    Ziel habe.
    Als „Ersatz“ für die Streichung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Grundgesetz (GG) sollen die
    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gesenkt und auf
    diese Weise dem individuellen Rechtsschutz des Einzelnen Genüge getan werden.
    Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 242 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 134 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums der Justiz (Bundesministerium der Justiz) eingeholt. Unter
    Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der
    parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
    Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG können Verfassungsbeschwerden von jedermann mit
    der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner
    Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein. Diese
    Regelung flankiert den Geltungsanspruch der Grundrechte, die nach Art. 1
    Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
    geltendes Recht binden. Sie ist zugleich prägend für die Funktion des
    Bundesverfassungsgerichts, das damit - über die klassische Funktion eines
    Staatsgerichtshofs, d. h. eines Streitschlichters zwischen Verfassungsorganen,
    hinaus - auch im Einzelfall die grundrechtlichen Freiheiten des Bürgers schützt und
    ihre Ausübung gewährleistet.
    Dies hat die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in besonderer Weise
    geprägt und den Grundrechten zu ihrer heutigen, die Rechtsordnung
    durchdringenden umfassenden Wirksamkeit verholfen. Zugleich liegt ein wesentlicher
    Grund für die Akzeptanz des Grundgesetzes durch die Bevölkerung darin, dass es
    eben nicht nur ein technisches Regelwerk für das Funktionieren der
    „Staatsmaschinerie“, sondern darüber hinaus die Grundlage der individuellen Rechte
    und Freiheiten Aller bildet, die von jedermann selbst beim höchsten deutschen
    Gericht eingefordert werden können.
    Soweit der Petent die Auffassung vertritt, die Verfassungsbeschwerde sei insoweit
    entbehrlich, als sich nach seiner Einschätzung der Individualrechtschutz „aufgrund
    der entwickelten Rechtsprechung der letzten 60 Jahre“ geklärt worden sei, so teilt der
    Petitionsausschuss diese Auffassung nicht. Der Petent verkennt, dass sich
    grundrechtliche Fragen mit geänderten Rechtsvorschriften und Lebensverhältnisse
    immer wieder neu stellen und dass ein individueller Rechtschutz nicht „auf Vorrat“ in
    der Vergangenheit, sondern immer nur im konkreten Einzelfall und damit nur immer
    wieder neu realisiert werden kann.
    Entgegen der Einschätzung des Petenten kann die individualschützende Funktion
    der Verfassungsbeschwerde auch nicht durch ein geändertes Verfahren der
    konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG übernommen werden.

    Abgesehen davon, dass nicht ausgeführt wird, in welcher Weise die Anforderungen
    an eine gerichtliche Vorlage in diesem Verfahren „gesenkt“ werden sollen, steht dem
    die Funktion der abstrakten Normenkontrolle entgegen: Sie will nicht (mittelbar) dem
    Anliegen des Prozessbeteiligten den Weg an das Bundesverfassungsgericht öffnen,
    sondern sie soll das richterliche Prüfungsrecht beschränken: Die Verwerfung einer
    parlamentsgesetzlichen Vorschrift als verfassungswidrig soll - zum Schutz der
    Autorität der Volksvertretung - nicht jedem Richter, sondern eben nur dem
    Bundesverfassungsgericht möglich sein.
    Damit kann die Möglichkeit der richterlichen Vorlage an das
    Bundesverfassungsgericht, die eine entsprechende Bewertung des Falles durch den
    vorlegenden Richter voraussetzt, ein eigenes Beschwerderecht des Bürgers nicht
    ersetzen. Dies wird besonders in den - nicht seltenen - Fällen deutlich, in denen
    Verfassungsbeschwerden sich (als sog. Urteilsverfassungsbeschwerden) gegen
    gerichtliche Entscheidungen richten. Es liegt auf der Hand, dass dem vor Gericht
    Unterlegenen in solchen Fällen nur mit einem eigenen Rechtsbehelf, d. h. aber: der
    Möglichkeit zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gedient ist.
    Soweit der Petent vorträgt, mit seinen Vorschlägen könne das
    Bundesverfassungsgericht entlastet werden und bräuchte sich nicht mehr mit von
    vornherein unzulässigen und missbräuchlich eingereichten Verfassungsbeschwerden
    zu befassen, so hält der Petitionsausschuss die bereits bestehenden gesetzlichen
    Möglichkeiten für sachlich und rechtlich angemessen, das Bundesverfassungsgericht
    vor unzulässigen und rechtsmissbräuchlichen Beschwerden zu entlasten.
    Nach § 93a Abs. 1 BVerfGG bedarf die Verfassungsbeschwerde der Annahme zur
    Entscheidung. Annahmevoraussetzung ist nach Abs. 2 Buchstabe a) dieser
    Vorschrift - wie vom Petenten vorgeschlagen - dass der Verfassungsbeschwerde
    grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daneben ist aber die Verfassungsbeschwerde
    (nach Buchstabe b) auch dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn es zur
    Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des
    Beschwerdeführers angezeigt ist; dies kann auch dann der Fall sein, wenn dem
    Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders
    schwerer Nachteil entsteht. Die einschränkenden Voraussetzungen der Annahme
    bewirken damit eine Konzentration der verfassungsgerichtlichen Tätigkeit auf die
    Zwecke der Verfassungsbeschwerde, ohne deren Funktion als Mittel des

    Individualrechtsschutzes grundsätzlich in Frage zu stellen. Der subjektive
    Rechtsschutzgehalt wird vielmehr lediglich auf das gebotene Maß zurückgeführt und
    in die übergeordneten Aufgaben des Gerichts integriert (näher etwa Gehle in:
    Umbach/ Clemens/ Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 93a Rn. 2 ff. m. w. N.). Einer
    weiteren Zurückdrängung der individualschützenden Funktion der
    Verfassungsbeschwerde stehen die vorstehend dargelegten Gründe entgegen.
    Der Petitionsausschuss hält nach dem Dargelegten die bestehenden Regelungen für
    sachlich und rechtlich angemessen und ausgewogen. Er vermag daher keine
    gesetzliche Änderung in Aussicht zu stellen und empfiehlt, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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