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Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

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  1. Басталды 2020
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Петиция басталды: 26.09.2020
Жинақ аяқталады: 30.06.2021
Аймақ: Deutschland
санат:  

жаңалықтар

  • Temporäre Sperrung aufgehoben

    30.09.2020 бойынша
    Sehr geehrte Unterstützende,

    die Petition wurde gemäß unserer Nutzungsbedingungen überarbeitet. Die temporäre Sperrung wurde wieder aufgehoben und die Petition kann nun weiter unterzeichnet werden.

    Wir bedanken uns für Ihr Engagement!

    Ihr openPetition-Team
  • Dies ist ein Hinweis der openPetition-Redaktion:

    Diese Petition steht im Konflikt mit Punkt 1.4 der Nutzungsbedingungen für zulässige Petitionen.

    Betreffend:

    "Beide Fahnen fanden in und kurz nach der Zeit des deutschen Kaiserreiches ihre Verwendung und sind nicht mit dem nationalsozialistischen Deutschen Reich und seiner Ideologie verbunden. Auf der Seite des Thüringer Verfassungsschutzes nennt man die Flaggen die verboten werden sollen "Ersatzsymbole". Des weiteren wird dort diesbezüglich ausgeführt: "Die von 1935 bis 1945 verwendete Reichskriegsflagge des „Dritten Reiches“ ist heute verboten. Auf der Suche nach einem Ersatz nutzen Rechtsextremisten bei ihren Aufmärschen oft Flaggen anderer Epochen, die nicht mit dem nationalsozialistischen Regime und seiner Ideologie verbunden sind.""

    Ferner steht auf der Seite des Verfassungsschutzes folgendes: "Strafbar ist das Verwenden dieser historischen Flaggen nicht. Da aber Rechtsextremisten diese Flaggen immer wieder bei Aufmärschen mitführen, werden sie kaum noch als Teil der Traditionspflge, sondern eher als Ausdruck einer politischen Gesinnung verstanden. Wird die Reichskriegsflagge aus der Zeit vor 1933 zum Beispiel bei Versammlungen, Veranstaltungen oder Demonstrationen der rechtsextremistischen Szene gezeigt, soll mit ihr in der Regel ein Abwenden vom demokratischen Rechtsstaat und Sympathie mit demnationalsozialistischen Gedankengut zum Ausdruck gebracht werden. In diesen Fällen liegt zwar keine Straftat vor, jedoch kann das öffentliche Verwenden der Flagge als „Verstoß gegen die öffentliche Ordnung“ gewertet werden. Dies kann dann von den zuständigen Behörden unterbunden werden, so dass die mitgeführten Flaggen sichergestellt werden können (vgl. RdErl. des MI vom 28.06.1999, AZ: 21.11-12002-3.13)."

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