Región: BRD
Derechos civiles

Keine weitere Bevormundung von Vermietern - Untervermietung soll allein der Vermieter entscheiden

Peticionario no público.
Petición a.
Bundesregierung
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  1. Iniciado 2014
  2. Colecta terminada.
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  4. Diálogo
  5. Fracasado

Am 11.06.2014 entschied der BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 349/13, dass ein Vermieter seinem Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung erteilen muss. Im vorliegenden Fall hat ein Ehepaar, das sich für drei Jahre beruflich in Kanada aufhielt, seinen Vermieter auf die Erlaubnis zur Untervermietung ihrer Wohnung während dieser Zeit, bzw. auf Schadensersatz wegen der nicht erteilten Erlaubnis verklagt. In letzter Instanz gab der BGH den Eheleuten Recht.

Damit beschneidet der BGH einmal mehr die Rechte von Vermietern in nicht nachvollziehbarer Weise und der § 553 BGB, der zwar offiziell bestehen bleiben soll, wird in Wirklichkeit faktisch aufgehoben. Mit dieser Petition soll eine Korrektur des BGH-Urteils erreicht werden, die dazu führt, die Vermieterrechte zu stärken und dem Vermieter die Entscheidungsgewalt hinsichtlich einer erlaubten Untervermietung uneingeschränkt zu überlassen.

Razones.

In zunehmendem Maße schränken der BGH und unsere Gesetzgebung die Rechte von Vermietern ein. Gleichzeitig verschärfen sie aber auch die Anforderungen an die Vermieter, schon in formeller Hinsicht, so dass Vermieter heutzutage einerseits halbe Juristen sein müssen, um den Anforderungen gerecht werden zu können und andererseits kaum noch die Möglichkeiten haben, selbst zu entscheiden, was mit Ihrer Immobilie passiert und wer dort wohnen darf oder eben nicht.

Mit seiner Entscheidung vom 11.06.2014 hat der BGH dies einmal mehr und damit insbesondere eine schon sozialistische und kurzsichtige Haltung unter Beweis gestellt.

Die Folgen dieses Urteils trägt allein der Vermieter. Ein Vermieter ist diesem Urteil schutzlos ausgeliefert, d.h. jeder Mieter (M) bekommt nun das Recht, einen x-beliebigen Untermieter (X) in seine Wohnung zu setzen, der, möglicher Weise, nicht im Entferntesten den Vorstellungen des Vermieters entspricht. Ob statt einer vielleicht plötzlich zehn Personen dort wohnen, ob es sich um Mietnomaden oder Störenfriede handelt oder ähnliche Schreckensszenarien sich in der Wohnung abspielen: der Mieter (M), der dann der Vermieter von (X) ist, ist nicht vor Ort, vielleicht sogar, wie im aktuellen Fall, im Ausland. Der Vermieter hätte die größten Schwierigkeiten, die ggf. durch den Untermieter (X) verursachten Missstände abzustellen. Statt dessen muss er mit erheblichen Schäden rechnen, z.B. in Form von Mietminderungen anderer Mietparteien, Schäden an der Mietsache o.Ä.. Es kann nicht sein, dass einem Vermieter vorgeschrieben wird, wie er in einem solchen Fall zu handeln hat. Es ist nicht Sache der vermietenden Immobilienbesitzer, die vom BGH zitierte, berufliche Flexibiltät eines Mieters zu begleiten. Ein Mieter, der seinen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegt, tut dies in der Regel aus eigener, freier Entscheidung und muss seine Lebensumstände entsprechend planen. Genauso frei und eigen muss aber auch ein Vermieter entscheiden können, ob er seine Erlaubnis zur Untervermietung erteilt oder nicht. Dies zu entscheiden darf nicht Sache von Richtern oder Politikern sein.

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