Mietrecht - Maklergebühren

請願者は非公開
請願書の宛先
Deutschen Bundestag

369 署名

請願は認められなかった

369 署名

請願は認められなかった

  1. 開始 2009
  2. コレクション終了
  3. 提出済み
  4. ダイアログ
  5. 終了した

これはオンライン請願書 des Deutschen Bundestags です。

請願書の宛先: Deutschen Bundestag

Der Petent fordert, dass Maklergebühren für Mietobjekte nicht länger vom Mieter getragen werden müssen.

理由

Der Makler arbeitet ausschließlich für den Vermieter. Er erspart dem Vermieter sich selbst um die Vermittlung seines Objektes zu kümmern zu müssen. Die Kosten des Aufwands des Vermieters sollten doch im Preis der Miete schon enthalten sein. Exemplarischer Ablauf von Seiten des Vermieters/Maklers: 1. Aufnahme des Objekts und Vorbesprechung mit eventueller Begehung 2. Inserat des Objekts im Internet und/oder Zeitung 3. Vereinbaren von Terminen mit den Miet-Interessenten 4. Abschließen des Mietvertrages 5. Zahlung der Courtage von Seitens des Mieters Der Mieter hat keinerlei Nutzen von der Tätigkeit des Maklers. Der Makler erspart dem Mieter keinerlei Arbeit. Exemplarischer Ablauf von Seiten des Mieters: 1. Durchsuche von Anzeigen im Internet und Zeitungen. Evl. Anzeige über Wohnungssuche. 2. Besichtigung der Wohnung 3. Abschließen des Mietvertrages. Warum muss der Mieter für eine Dienstleisung zahlen, die nicht ihm zugute kommt?

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請願に関する情報

請願開始: 2009/02/08
コレクション終了: 2009/04/27
地域: Deutschland
カテゴリ:  

ニュース

  • Gabriel Sieben Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.02.2010 abschließend beraten und
    beschlossen: Mietrecht Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung Der Petent fordert, dass Maklergebühren für Mietobjekte nicht länger vom Mieter
    getragen werden müssen.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, Wohnungsmakler würden aus-
    schließlich für die Vermieter arbeiten. Die Erbringung einer Dienstleistung für den
    Mieter sei nicht ersichtlich. Die Dienstleistung der Makler komme nur dem Vermieter
    zu Gute und müsse daher auch alleine von diesem bezahlt werden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
    schusses eingestellt. Sie wurde von 369 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
    22 Diskussionsbeiträge ein.

    Darüber hinaus liegen dem Petitionsausschuss zu diesem Thema weitere Eingaben
    mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemein-
    samen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis ge-
    beten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
    werden kann.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
    riums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnah-
    me lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfas-
    sen:

    Wenn ein Vermieter nach einem geeigneten Mieter sucht, steht es ihm grundsätzlich
    frei, seine Wohnung entweder selbst anzubieten oder stattdessen einen Makler zu
    beauftragen. Die gleiche Wahlfreiheit steht auch den Mietern bei der Suche nach ei-
    ner neuen Wohnung zu. Wer die Kosten des Maklers zu tragen hat, kann zwischen
    den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit frei vereinbart wer-
    den. Möglich sind beispielsweise auch Vereinbarungen, nach denen sich die Beteilig-
    ten die Maklerkosten teilen.

    In der Praxis findet sich häufig im Mietvertrag die Bestimmung, dass allein der Woh-
    nungssuchende die Provision zu zahlen hat (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 Gesetz zur Rege-
    lung der Wohnungsvermittlung). Aber auch ohne diese Bestimmung kommt regelmä-
    ßig zwischen dem Wohnungsmakler und dem Wohnungssuchenden ein Vertrag zu-
    stande. Dies geschieht dadurch, dass der Makler ein Objekt unter dem eindeutigen
    Hinweis auf seine Maklerprovision inseriert und der Wohnungssuchende auf seinen
    Anruf hin die Adresse der Wohnung sowie Namen und Anschrift des Vermieters er-
    hält. Der provisionspflichtige Vertrag kommt also durch das Eingehen des Mietinte-
    ressenten auf die inserierten Bedingungen zustande. Mit der Nennung der nötigen
    Informationen hat der Wohnungsmakler seine Nachweispflicht erfüllt. In solchen Fäl-
    len wird also entgegen der Ansicht des Einsenders der Makler auch gegenüber
    dem Mieter tätig und erbringt ihm gegenüber eine Dienstleistung.

    Ein Mietinteressent ist jedoch grundsätzlich nicht gezwungen, eine Wohnung zu
    anzumieten, für die Maklergebühren anfallen. Jede Partei kann in eigener Verantwor-
    tung vor Abschluss des Mietvertrages prüfen, ob sie bereit und wirtschaftlich imstan-
    de ist, die Provision zu zahlen. Möchte etwa der Wohnungssuchende keine Provision
    zahlen, kann er mit dem Vermieter verhandeln oder stattdessen vom Abschluss des
    Vertrags Abstand nehmen und weiter nach einem geeigneten Mietobjekt suchen.
    Viele Wohnungen werden ohne den Einsatz eines Maklers angeboten. Der Mieter
    kann mithin die Zahlung einer Provision vermeiden, muss dafür aber möglicherweise
    länger nach einer Wohnung suchen.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

市民参加の強化にご協力ください。私たちは、独立性を保ちながら、皆様の懸念に耳を傾けたいと考えています。

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