Der Petent fordert, dass Maklergebühren für Mietobjekte nicht länger vom Mieter getragen werden müssen.
理由
Der Makler arbeitet ausschließlich für den Vermieter. Er erspart dem Vermieter sich selbst um die Vermittlung seines Objektes zu kümmern zu müssen. Die Kosten des Aufwands des Vermieters sollten doch im Preis der Miete schon enthalten sein. Exemplarischer Ablauf von Seiten des Vermieters/Maklers: 1. Aufnahme des Objekts und Vorbesprechung mit eventueller Begehung 2. Inserat des Objekts im Internet und/oder Zeitung 3. Vereinbaren von Terminen mit den Miet-Interessenten 4. Abschließen des Mietvertrages 5. Zahlung der Courtage von Seitens des Mieters Der Mieter hat keinerlei Nutzen von der Tätigkeit des Maklers. Der Makler erspart dem Mieter keinerlei Arbeit. Exemplarischer Ablauf von Seiten des Mieters: 1. Durchsuche von Anzeigen im Internet und Zeitungen. Evl. Anzeige über Wohnungssuche. 2. Besichtigung der Wohnung 3. Abschließen des Mietvertrages. Warum muss der Mieter für eine Dienstleisung zahlen, die nicht ihm zugute kommt?
Gabriel Sieben Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.02.2010 abschließend beraten und
beschlossen: Mietrecht Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung Der Petent fordert, dass Maklergebühren für Mietobjekte nicht länger vom Mieter
getragen werden müssen.
Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, Wohnungsmakler würden aus-
schließlich für die Vermieter arbeiten. Die Erbringung einer Dienstleistung für den
Mieter sei nicht ersichtlich. Die Dienstleistung der Makler komme nur dem Vermieter
zu Gute und müsse daher auch alleine von diesem bezahlt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 369 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
22 Diskussionsbeiträge ein.
Darüber hinaus liegen dem Petitionsausschuss zu diesem Thema weitere Eingaben
mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemein-
samen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis ge-
beten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnah-
me lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfas-
sen:
Wenn ein Vermieter nach einem geeigneten Mieter sucht, steht es ihm grundsätzlich
frei, seine Wohnung entweder selbst anzubieten oder stattdessen einen Makler zu
beauftragen. Die gleiche Wahlfreiheit steht auch den Mietern bei der Suche nach ei-
ner neuen Wohnung zu. Wer die Kosten des Maklers zu tragen hat, kann zwischen
den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit frei vereinbart wer-
den. Möglich sind beispielsweise auch Vereinbarungen, nach denen sich die Beteilig-
ten die Maklerkosten teilen.
In der Praxis findet sich häufig im Mietvertrag die Bestimmung, dass allein der Woh-
nungssuchende die Provision zu zahlen hat (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 Gesetz zur Rege-
lung der Wohnungsvermittlung). Aber auch ohne diese Bestimmung kommt regelmä-
ßig zwischen dem Wohnungsmakler und dem Wohnungssuchenden ein Vertrag zu-
stande. Dies geschieht dadurch, dass der Makler ein Objekt unter dem eindeutigen
Hinweis auf seine Maklerprovision inseriert und der Wohnungssuchende auf seinen
Anruf hin die Adresse der Wohnung sowie Namen und Anschrift des Vermieters er-
hält. Der provisionspflichtige Vertrag kommt also durch das Eingehen des Mietinte-
ressenten auf die inserierten Bedingungen zustande. Mit der Nennung der nötigen
Informationen hat der Wohnungsmakler seine Nachweispflicht erfüllt. In solchen Fäl-
len wird also entgegen der Ansicht des Einsenders der Makler auch gegenüber
dem Mieter tätig und erbringt ihm gegenüber eine Dienstleistung.
Ein Mietinteressent ist jedoch grundsätzlich nicht gezwungen, eine Wohnung zu
anzumieten, für die Maklergebühren anfallen. Jede Partei kann in eigener Verantwor-
tung vor Abschluss des Mietvertrages prüfen, ob sie bereit und wirtschaftlich imstan-
de ist, die Provision zu zahlen. Möchte etwa der Wohnungssuchende keine Provision
zahlen, kann er mit dem Vermieter verhandeln oder stattdessen vom Abschluss des
Vertrags Abstand nehmen und weiter nach einem geeigneten Mietobjekt suchen.
Viele Wohnungen werden ohne den Einsatz eines Maklers angeboten. Der Mieter
kann mithin die Zahlung einer Provision vermeiden, muss dafür aber möglicherweise
länger nach einer Wohnung suchen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.