Region: Niemcy
Obraz petycji Radfahren in der freien Landschaft gesetzlich sichern

Radfahren in der freien Landschaft gesetzlich sichern

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Petycja jest adresowana do
BMU
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Składający petycję nie złożył petycji.

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Składający petycję nie złożył petycji.

  1. Rozpoczęty 2012
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Nie powiodło się

In §59 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), der das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung gewährleistet, sind neben dem Betreten auch das Radfahren und Reiten auf Wegen sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen unter der Voraussetzung der gegenseitigen Rücksichtnahme der Erholungssuchenden und auf eigene Gefahr (vgl. §60 BNatSchG) festzuschreiben.

Uzasadnienie

Die Petition begründet sich in der Erfordernis, daß sich Radfahrer, Krankenfahrstuhlfahrer und Radfahrer ebenso in der freien Landschaft erholen können sollen wie Menschen, die dies zu Fuß tun dürfen.

Ein Grund- oder Gewohnheitsrecht, Wald, Feld und Flur z.B. mit dem Fahrrad oder Pferd zum Zwecke der Erholung zu benutzen, gibt es aber nicht, auch wenn dies von der Hessischen Landesregierung behauptet wird. Dieser Behauptung fehlt aber jeglicher triftige Hintergrund. Also besteht Regelungsbedarf.

Für den Wald hat der Bundesgesetzgeber die genannten Benutzungsarten gesetzlich fixiert (§14 Bundeswaldgesetz - BWaldG), für die freie Landschaft nicht. Die Petition erfolgt daher in Anlehnung an das Bundeswaldgesetz, das diese Benutzungsformen seit den 7oer Jahren garantiert, um dies auf die freie Landschaft zu übertragen.

Die Benutzung der freien Landschaft mit Fahrrad, Krankenfahrstuhl und Pferd erfolgte auf eigene Gefahr (vgl. §60 Bundesnaturschutzgesetz, §14 BWaldG dto.).

Die Bundesländer können die petitionsgegenständlichen Mobilitätsarten und Analoges per Landesgesetz ergänzen, tun es aber nicht durchweg. In Hessen und Rheinland-Pfalz sind zwar das Reiten und Kutschfahren, nicht aber das Krankenfahrstuhl- und Radfahren ergänzt worden. Eine amtliche Begründung, warum das Reiten erlaubt sei, das Radfahren aber nicht, gibt es nicht. Eine politische Partei aus Rheinland Pfalz bekundete gegenüber dem Petenten, daß man mit dem Fahrrad schlechter von den Wegen abweichen könne als mit dem Pferd, so daß es für das Reiten Regelungsbedarf gebe, es für das Radfahren aber nichts entsprechendes zu regeln gäbe. Im Grunde existiert also, was das Radfahren angeht, unter den Bundesländern ein Zwei-Klassen-System, wobei in einer Klasse Radfahren auf Wegen in der freien Landschaft stigmatisiert wird, in der anderen nicht.

Es gibt aber keine länderspezifischen Unterschiede z.B. aus geographischer oder ökologischer Sicht, die es erforderlich machen würden, die legislative Entscheidung über Reiten, Krankenfahrstuhl- und Radfahren auf Länderebene zu belassen.

Einschränkungen wie Mindestwegebreiten etc. erübrigen sich (wobei die Bundesländer Näheres regeln könnten). Zum einen ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme maßgeblich, wobei die Selbstverständlichkeit gilt, daß der Stärkere Rücksicht auf den Schwächeren nehmen muß. Das kann nicht durch formale Bestimmungen ersetzt werden. Im übrigen sind solche Bestimmungen oft gar nicht praktisch nachvollziehbar. Wie mißt man z.B. als Radfahrer im Alltag die Wegebreite in Feld und Flur, wenn keine klaren Abgrenzungen gegeben sind (nach Laubfall im Herbst etc. auch bei ansonsten klar erkennbaren Wegeabgrenzungen, vom dauernden Absteigen vom Fahrrad oder gar Pferd ganz abgesehen...)?

Rechtliche Details:

Oft sind vom Betretungsrecht des §59 BNatSchG und §14 BWaldG Privatwege betroffen. Art. 14 des Grundgesetzes zur Sozialbindung des Eigentums schreibt zwar diese Sozialbindung fest, verlangt aber ebenfalls, daß die Einzelheiten durch Gesetz, also nicht durch untergesetzliche Regelwerke wie Rechtsverordnungen, Satzungen (z.B. Wirtschafts- und Feldwegesatzungen v..a. in Hessen und Rheinland Pfalz) oder gar Erlasse etc., bestimmt werden.

Haftungsfragen für Wegeeigentümer ergäben sich nur für "atypische" Gefahren (vgl. §60 BNatSchG), d.h. solche Gefahren, mit denen man normalerweise auf Wirtschaftswegen nicht rechnen muß. Typisch wären hingegen z.B. Glatteis im Winter, Matschglätte in der Rübenernte, massive Schlaglöcher, Rillen in der Oberfläche (können zum "Straßenbahnschienen-Effekt" führen), Getreidereste (dto., "Kölner-Heinzelmännchen-Effekt") etc.

Dem Argument, daß man aktuell keine Probleme mit dem Radfahren in Feld und Flur habe und es deshalb keinen Regelungsbedarf gebe, steht eine Menge von bestehenden Verbotsschildern für Fahrzeuge aller Art entgegen (die "Schießscheibe" gilt auch für Radfahrer). Würde die Petition erfolgreich, wäre die Berechtigung solcher Verbotsschilder im Einzelfall zu überprüfen.

Das Petitum ist auch für Radwanderbeschilderungen von Bedeutung. Eine Haftpflicht würde auch durch Wegweisungen für Radfahrer nicht neu aufgelegt, wobei sie mit Schildern aus dem Verkehrsrecht nicht verwechselt werden dürfen. Bewährt haben sich dahingehend Wegweiser mit grüner Schrift auf weißem Hintergrund, die mit "amtlichen" Wegweisern und Richtungshilfen (schwarz auf gelb) nicht verwechselbar sind (Problemfall Raum Planegg b. München).

Das Argument, die Petition führte dazu, daß "wildem" Radfahren Tür und Tor geöffnet würde, greift nicht. Ganz im Gegenteil erführen Radfahrer Rechtssicherheit, wenn sie auf Wegen welcher Art und Breite auch immer rücksichtsvoll unterwegs wären.

Die Landesgesetze ermöglichen es durchweg, daß in Fällen, wo durch die petitionsgegeständlichen Benutzungen Schäden an Wegen erzeugt würden, die über den "Normalverschleiß" hinausgingen, also für den Eigentümer unzumutbar würden, auch Wege zu sperren.

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