Область: Германия

Regelungen zur Berechnung des Lastenzuschusses gemäß Wohngeldgesetz

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
18 Поддерживающий 18 через Германия

Петиция была завершена

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  1. Начат 2019
  2. Сбор закончен
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  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, bei der Berechnung des Lastenzuschusses gemäß Wohngeldgesetz (WoGG), für Bewohner selbst bewohnten Eigentums mit Stellplätzen und/oder Garagen, Vergütungen für Stellplätze und/oder Garagen nicht etwa in der Berechnung der Belastung zu berücksichtigen, sondern in der Einkommensberechnung mit dem wirklichen Vergütungsbetrag (0 Euro falls nicht vermietet) zu berücksichtigen und das Gesetz dahingehend zu ändern.

основания

Gemaess §12 Wohngeldgesetz (WoGG) gilt: Das ungerundete monatliche Wohngeld bzw. der monatliche Lastenzuschuss für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt 1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro.„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte.Entscheidend sind also im Wesentlichen die Belastung und das Einkommen.Beim Wohngeld werden Mieten für Garagen oder Stellplätze gemaess §9 WoGG Absatz 2, Nummer 4 nicht als Last/Belastung berücksichtigt. Auch beim Lastenzuschuss gibt es gemaess §15 WoGG ausser Betracht bleibende Belastungen. Gemaess §15 WoGG Absatz 3 ist eine Garage oder ein Stellplatz in der Lastenberechnung nicht nur ausser Betracht zu lassen, sondern er/sie wird entweder als Pauschbetrag (25 Euro pro Stellplatz; 36 Euro pro Garage) oder das wirkliche Entgelt/Betrag/Vergütung wird von der Belastung abgezogen.Wohnt man jedoch in selbstbewohntem Eigentum mit einem Stellplatz oder einer Garage, so parkt man da entweder selbst (wenn man ein Auto hat), läßt ihn oder sie un- oder anders genutzt oder vermietet den Stellplatz oder die Garage an Dritte.Ausser bezueglich Bauphase und der Instandhaltung (dieser Platz wird jedoch nicht der Wohnfläche zugerechnet) ist also eine Garage oder ein Stellplatz keine Last sondern stellt in vielen Faellen eine Einkommensquelle da. Er bzw. sie dürften/müssten also nicht in der Lastenberechnung sondern in der Einkommensberechnung auftauchen. Vermietet jemand nicht, so duerfte/müsste da der Wert 0 Euro angesetzt werden.Auf keinen Fall darf diese Vermietung in der Lastenberechnung auftauchen. Das ist widersinnig.

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Ich bin selbst betroffen - bekomme also weniger Wohngeld /Lastenausgleich , obwohl ich für mein Carport keine Mieteinnahmen bekomme . Das finde ich ungerecht .

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