Regione: Deutschland
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Diritti civili

SCHUFA soll Auskunft über Kreditwürdigkeitsberechnung offenlegen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
SCHUFA
21 Supporto

Il firmatario non ha presentato/depositato la petizione.

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  1. Iniziato 2014
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Mancate

Wir wollen ändern, dass die SCHUFA trotz des Gerichtsurteils vom 28.01.2014 die Berechnung zur Kreditwürdigkeit offenlegen soll.

Die Schufa muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Verbrauchern keine umfassende Auskunft zur Berechnung ihrer Kreditwürdigkeit geben.

Das Gericht teilte am Dienstag mit, dass die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen sei.

► In dem aktuell verhandelten Rechtsfall geht es um das „Scoring”. So heißt das Verfahren, bei dem aus unterschiedlichen persönlichen Daten vom Alter über die Anzahl der Umzüge bis zu geplatzten Krediten in der Vergangenheit eine Bonitätsbewertung erstellt wird. Entfernt sich der Basis-Score zu weit von 100 Prozent, wird das als negativ bewertet.

Der Fall

Die Angestellte aus dem Landkreis Gießen wollte sich im Oktober 2011 einen BMW Mini Cooper zulegen – kreditfinanziert oder mit einem Leasing-Vertrag, wie sie das immer gemacht hatte.

Aber diesmal kam das Geschäft wegen einer Namensverwechslung und einer falschen Schufa-Auskunft nicht zustande. Erst im zweiten Anlauf klappte der Leasing-Vertrag – allerdings wunderte sich die Käuferin über die schlechte Einstufung ihrer Bonität: Die Schufa stufte sie mit 92,9 Prozent gegenüber Banken und 81,1 Prozent gegenüber Telekommunikationsunternehmen ein.

Bei einer anderen Auskunftsstelle habe seine Mandantin dagegen eine hervorragende Bonität erhalten, erklärt Rechtsanwalt Michael Diehl. „Wie kommen da die unterdurchschnittlichen bis schlechten Werte der Schufa zustande?”

Die Standardauskunft der Schufa stellte die Angestellte nicht zufrieden. Sie wollte wissen: „Welche Daten wurden zugrunde gelegt, um zu diesem Ergebnis zu kommen?”

Der Rechtsstreit

Das Amtsgericht Gießen wies die Klage in diesem Punkt im Oktober 2012 ab – die Schufa habe ihre Auskunftspflicht nach Paragraf 34 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt, und „ein Anspruch darauf, mit der Auskunft die Berechnung selbst überprüfen zu können, besteht nicht”.

Im März 2013 bestätigte das Landgericht Gießen das Urteil der Vorinstanz, ließ aber die Revision beim BGH zu.

In der letzten Instanz vertritt Matthias Siegmann die Schufa. Der Rechtsanwalt blickt dem Erörterungstermin zuversichtlich entgegen: „Es gibt bei ähnlichen Klagen gegen die Schufa zahllose Entscheidungen von unteren Instanzen, die fast alle zugunsten der Beklagten ausgefallen sind.”

Die genauen Formeln zur Berechnung der Schufa-Scores gehörten zum Geschäftsgeheimnis des Unternehmens.

Motivazioni:

Jeder hat das Recht auf Einblick in die Berechnung.

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Die Geheimhaltung der Fakten, die zur Berechnung eines Score führen, öffnen dem Missbrauch durch jedwede Interessenten Tür und Tor.

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