Sparförderung - Ungleichbehandlung bezüglich der Kinderzulage bei Riester-Verträgen

請願者は非公開
請願書の宛先
Deutschen Bundestag

100 署名

請願は認められなかった

100 署名

請願は認められなかった

  1. 開始 2011
  2. コレクション終了
  3. 提出済み
  4. ダイアログ
  5. 終了した

これはオンライン請願書 des Deutschen Bundestags です。

請願書の宛先: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Ungleichbehandlung zwischen Ehepartnern und eheähnlichen Gemeinschaften in Bezug auf Kinderzulage bei Riesterverträgen abgeschaft wird! Bei Riesterverträgen können Ehepartner die Übertragung der Kinderzulage auf den anderen Elternteil vornehmen. Dies ist bei eheähnlichen Gemeinschaften nicht möglich.

理由

Bei eheähnlichen Gemeinschaften bekommt die Kinderzulage nur derjenige, welcher auch das Kindergeld bezahlt bekommt. Dies ist nach dem Grundgesetz nicht vereinbar. Es macht kein Unterschied, zumal die Kinderzulage ja nur "1x" (an einen Elternteil) gezahlt wird. Bei Ehepaaren werden die Kinderzulagen grundsätzlich auf den Riester-Vertrag der Mutter überwiesen. Väter erhalten die Zulage nur dann, wenn beide Partner dies gemeinsam beantragen. Die Mutter muss also der Übertragung der Kinderzulage auf dem Zulagenantrag des Mannes zustimmen. Innerhalb des Beitragsjahres kann die Übertragung nicht widerrufen werden. Bei Unverheirateten soll ein Übertrag nicht möglich sein. Wieso??? Leben die Eltern getrennt, gelten folgende Regelungen: Wer das Kindergeld bekommt, dem steht auch die Kinderzulage zu. Bei einer Anspruchskonkurrenz bezüglich des Kindergeldes erfolgt die Überweisung an den Berechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt. Wenn das Kind den Haushalt wechselt und beide Elternteile innerhalb eines Jahres zeitversetzt Kindergeld ausbezahlt bekommen, ist ebenfalls keine doppelte Berücksichtigung möglich: Die Zulage erhält dann derjenige, der in dem betreffenden Jahr die erste Kindergeldrate erhalten hat. Eine ÜBERTRAGUNG der Kinderzulage wie bei Ehepartnern ist nicht vorgesehen. Ich bin bezieher des Kindergeldes und habe keinen Riestervertrag ab dem Jahr 2012 mehr, da ich dann Entgeltumwandlung mache. Meine Lebenspartnerin hat seit mehreren Jahren einen Riestervertrag und möchte die Kinderzulage beantragen. Sie bekommt allerdings nicht das Kindergeld, deshalb soll bei uns ein Übertrag der Kinderzulage nicht möglich sein. Wären wir verheiratet, wäre dies kein Problem. Dies ist eine UNGLEICHBEHANDLUNG!!!! Im Unterhaltsrecht und in vielen anderen Fällen sind Unverheiratete den Ehepaaren gleichgestellt. Warum nicht in Bezug auf die Kinderzulage???

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請願に関する情報

請願開始: 2011/09/27
コレクション終了: 2011/12/23
地域: Deutschland
カテゴリ:  

ニュース

  • Sven SeidelSparförderung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und
    eheähnlichen Gemeinschaften hinsichtlich der Zuordnung der Kinderzulage bei der
    steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge abgeschafft
    wird.
    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, beispielsweise
    bei den sog. Riester-Verträgen könnten Ehepartner die Übertragung der
    Kinderzulage auf den anderen Elternteil vornehmen, was bei eheähnlichen
    Gemeinschaften nicht möglich wäre. Im letztgenannten Fall erhalte nur derjenige
    Elternteil die Kinderzulage, der auch das Kindergeld bekomme. Dieser Umstand sei
    nach seiner Auffassung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
    von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Petition ist als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages veröffentlicht worden. Sie wurde durch 100 Mitzeichnungen unterstützt
    und es gingen 53 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eingeholt. Unter Berücksichtigung dieser
    Stellungnahme stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung der Eingabe
    wie folgt dar:

    Der Staat fördert als Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge die private
    kapitalgedeckte Altersvorsorge, welche durch das Altersvermögensgesetz eingeführt
    wurde und im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt ist.
    Der zulagenberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 10a EStG. Die
    Altersvorsorgezulage setzt sich aus einer Grundzulage (§ 84 EStG) und einer
    Kinderzulage (§ 85 EStG) zusammen. Wie der Petent zutreffend ausführt, wird die
    Kinderzulage – genau wie das Kindergeld – insgesamt nur einmal für jedes Kind
    gewährt. Sie wird dem Zulageberechtigten grundsätzlich für jedes Kind zugeordnet,
    für das ihm Kindergeld ausgezahlt wird. Das Kindergeld wird nach dem
    Obhutsprinzip dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen
    hat. Der Ausschuss betont, dass der Gesetzgeber hierbei pauschalierend das Ziel
    verfolgt, dass die Kinderzulage demjenigen Elternteil zugute kommt, der die
    maßgebliche Erziehungsleistung erbringt und daher nicht oder nur eingeschränkt in
    der Lage ist, Erwerbseinkommen zu erzielen und damit eine adäquate private
    Altersvorsorge aufzubauen.
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass eine von dem Grundsatz des § 85 Abs. 1
    EStG – ausschließliche Anknüpfung an die Kindergeldauszahlung – abweichende
    Regelung in § 85 Abs. 2 EStG bei Eltern vorgesehen ist, die miteinander verheiratet
    sind, nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
    in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das
    Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar
    ist. In diesen Fällen wird die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Die
    Eltern können jedoch gemeinsam beantragen, dass die Kinderzulage dem Vater
    zugeordnet wird. Der Petitionsausschuss betont, dass diese Sonderregelung ein
    Ausfluss des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe darstellt (Art. 6
    des Grundgesetzes).
    Nach dem Dafürhalten des Ausschusses ist in den vorgenannten Regelungen eine
    Schlechterstellung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Vergleich zu
    verheirateten Eltern nicht erkennbar, da die Möglichkeit einer geänderten Zuordnung
    der Kinderzulage durch eine Änderung der Kindergeldauszahlung auch bei den in
    eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Eltern erreicht werden kann. Die Bestimmung
    des Kindergeldberechtigten ist in § 64 EStG geregelt.
    Der Petitionsausschuss ergänzt abschließend, dass die vorgenannten Zulagen
    lediglich eine Vorauszahlung auf den sich aus dem Sonderausgabenabzug nach
    § 10a EStG ergebenden Steuervorteil darstellen. Neben einer Grundzulage kann

    außerdem der zusätzliche Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG beantragt
    werden. Dieser differiert nicht nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder.
    Außerdem wird dann auch keine Kinderzulage bei den sich aus dem
    Sonderausgabenabzug ergebenden Steuervorteil gegengerechnet.
    Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss einen gesetzgeberischen
    Handlungsbedarf im Sinne der Eingabe nicht zu erkennen. Er empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung (PDF)

Die Ungleichbehandlung bei Riesterverträgen muss ein Ende haben.Die Begründung- 15 Millionen Riesterverträge-lassen nur eine Überprüfung der Zulagenberechtigung-nach dem Kindergeldberechtigten-zu, ist eine pauschalisierte Ungleichbehandlung.Bei Nachweis von entsprechenden Erziehungszeiten etc. muss gewährleistet sein, das die Zulagen die Person erhält,die die überwiegende Erziehungsarbeit-durch Elternzeit/ Teilzeit etc.geleistet hat. Ledige sind schon mit Steuerklassen/ Rentenansprüchen etc. benachteiligt.

まだ反対の議論はありません。

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