Область : Німеччина
 

Straßenverkehrsordnung - Geschwindigkeitsbegrenzung für Kfz mit Fahrradträger

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Deutschen Bundestag

159 підписи

Петицію не було задоволено

159 підписи

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2009
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

Петицію адресовано: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ..., das Kraftfahrzeuge mit Fahradträger, sei es auf dem Dach oder am Heck, eine maximale Geschwindigkeit von 80 km/h fahren dürfen.

мотиви

Unter Sicherheitsaspekten finde ich es unerlässlich, das KFZ die einen Fahrradträger mitführen, eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahren dürfen. Wenn man sich die Konstruktionen mal auf der Autobahn anschaut, der fragt sich doch, was passiert, wenn mal ein Fahrrad runter fällt? Sollte sich mal ein Fahrrad in voller Fahrt (120 km/h sind mit Fahrradträger zugelassen) auf oder an einem KFZ anschauen. Mit Anhänger darf man nur 80 oder 100 km/h. Daher halte ich es für wichtig, das Fahrradträger-KFZ 80 km/h fahren. Wenn da mal ein Fahrad runter fällt ist es auch schlimm, nur das solche KFZ mit Fahradträger 120 km/h dürfen, finde ich gefährlich, besonders für andere Verkehrsteilnehmer.

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деталі петиції

Розпочато розгляд петиції: 10.10.2009
Колекція закінчується: 08.12.2009
Область : Німеччина
категорія :  

новини

  • Sven Kröger

    Straßenverkehrs-Ordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.02.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der öffentlichen Petition wird die Einführung einer Höchstgeschwindigkeit von
    80 km/h für Kraftfahrzeuge mit Fahrradträgern auf dem Dach oder am Heck
    gefordert.

    Zu dieser öffentlichen Petition liegen dem Petitionsausschuss 159 Mitzeichnungen
    sowie 36 Diskussionsbeiträge vor.

    Zur Begründung des Anliegens wird in der Petition im Wesentlichen vorgetragen, es
    sei aus Gründen der Verkehrssicherheit unerlässlich, für Kraftfahrzeuge, die zum
    Transport von Fahrrädern einen Dach- oder Heckgepäckträger mit sich führen, eine
    maximale Geschwindigkeit von 80 km/h vorzuschreiben. Auch Pkws mit Anhänger
    dürften außerorts nur 80 oder 100 km/h
    fahren.
    Dass Kraftfahrzeuge mit
    Fahrradträgern derzeit bis zu 120 km/h schnell fahren dürften, stelle eine hohe
    Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar. Insbesondere bestehe bei einer
    höheren Geschwindigkeit als 80 km/h das Risiko, dass ein Fahrrad mangels sicherer
    Befestigung von dem Gepäckträger auf die Fahrbahn fallen könne.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Petition verwiesen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung von zwei
    Stellungnahmen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
    zusammengefasst wie folgt dar:

    Eine Höchstgeschwindigkeit, wie in der Petition angenommen, existiert für das
    Fahren mit Dachgepäckträgern nicht.

    Aus der Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers ist jedoch zu entnehmen, welche
    Lasten bei Verwendung von Dach- oder Heckgepäckträgern transportiert werden
    dürfen und welche Höchstgeschwindigkeit in diesen Fällen gefahren werden darf.

    Zurzeit gibt es keine nationalen und auch keine international harmonisierten Bau-
    und Zulassungsvorschriften für Fahrradträger.

    Sollten nationale Bau- und Zulassungsvorschriften für Fahrradträger erlassen
    sind diese nach der
    Richtlinie 98/34/EG,
    geändert
    durch
    werden,
    Richtlinie 98/48/EG, bei
    der Europäischen Kommission zu notifizieren. Darüber
    hinaus ist zu berücksichtigen, dass Fahrradträger, die in anderen Mitgliedstaaten der
    Europäischen Union oder dem Europäischen W irtschaftsraum angehörenden
    Staaten oder in der Türkei zugelassen wurden oder sich dort bereits im Verkehr
    befinden, grundsätzlich als gleichwertig anerkannt werden müssen.

    Nach § 30c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist bei der Montage von
    Dach- und Heckgepäckträgern an Fahrzeugen zudem zu beachten, dass am Umriss
    der Fahrzeuge keine Teile so hervorragen dürfen, dass sie den Verkehr mehr als
    unvermeidbar gefährden.

    Fahrzeugführer
    nach § 23 Abs. 1 Satz 2 der
    Darüber
    hinaus
    ist
    jeder
    Straßenverkehrs-Ordnung dafür
    verantwortlich,
    dass aus Gründen der
    Verkehrssicherheit
    jegliche Ladung seines Fahrzeugs vorschriftsmäßig befestigt
    wird. Dies bedeutet, dass bei der Verwendung von Fahrradgepäckträgern entweder
    nur Original- oder vom Fahrzeughersteller empfohlenes Zubehör verwendet werden
    der Fahrzeugführer nach dieser Vorschrift
    dafür
    Des Weiteren
    ist
    sollte.
    verantwortlich,
    dass Fahrradgepäckträger
    und Fahrräder entsprechend den
    Vorgaben der Montageanleitung auf dem Fahrzeug sicher befestigt werden.

    Vor diesem Hintergrund bedarf es nach Auffassung des Petitionsausschusses der
    von der Petition geforderten Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h bei
    Verwendung von Fahrradträgern nicht. Es erscheint vielmehr ausreichend, wenn die

    Fahrzeugführer auf die vorschriftsmäßige Befestigung ihrer Ladung achten und die
    Auflagen des Herstellers ihres Fahrzeugs einhalten.

    Ergänzend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Trägersysteme, von denen
    ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit ausgeht, grundsätzlich aus dem
    Handel zu nehmen sind.

    Fahrradträger, die zur Befestigung am Fahrzeug oder auf der Anhängerkupplung
    (Kupplungskugel
    mit
    Halterung) vorgesehen sind und einen Produktmangel
    aufweisen, der zu einer unmittelbaren und unabwendbaren Gefährdung für die
    Sicherheit und Gesundheit von Personen führen kann (z. B. mögliches, vollständiges
    Lösen des Fahrradträgers vom Fahrzeug), müssen über eine Rückrufaktion der
    Fahrradträger entsprechend § 8 Abs. 4
    in Verbindung mit
    § 4 Geräte- und
    Produktsicherheitsgesetz zurückgerufen werden. Solche Rückrufaktionen werden
    durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) überwacht, da auf Grund der ernsten
    Gefahr auch für andere Verkehrsteilnehmer der Rückruf aller
    in Deutschland
    betroffenen Fahrradträger gefordert wird.

    Diese Rückrufaktion leitet der Hersteller der Fahrradträger oder der Importeur
    (Produktverantwortlicher) auf
    der Basis des
    ihm zur Verfügung stehenden
    Adressmaterials über die betroffenen Kunden ein. Können nicht alle Kunden erreicht
    werden oder sind nicht alle Kunden bekannt, muss der Hersteller in Zusammenarbeit
    mit dem KBA eine öffentliche Warnung herausgeben, um alle betroffenen Kunden
    zu erreichen. Solche Rückrufaktionen für Fahrradträger wurden schon mehrfach
    durchgeführt und auch durch das KBA überwacht.

    Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der
    Petitionsausschuss
    angesichts der
    dargestellten Sach-
    und Rechtslage
    im Ergebnis keinen
    gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und das Anliegen der Petition
    nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

обговорення

Аргументу ЗА поки немає.

Ein Fahrradträger ist kein Anhänger - zumal die meisten Anhänger ohnehin 100 km/h fahren dürfen. Ich vermute aber, dass sich die Petition auch nur auf FahrradDACHträger bezieht. Trotzdem halte ich die empfohlenen Richtgeschwindigkeiten, die in den ABE der jeweiligen Träger ausgewiesen sind, für ausreichend.

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