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Schuldrecht - Begrenzung der Gebühren und Kosten

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Петицията е адресирана до
Deutschen Bundestag

498 Подписи

Петицията не беще уважена

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  1. Започнато 2009
  2. Колекцията е завършена
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  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags.

Петицията е адресирана до: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen die auferlegte Gebühren und Kosten bei Privatschuldnern zu begrenzen. Beim Versuch, die Schuld einzutreiben, dürfen nicht neue Schulden anfallen. Der Gesetzgeber wird aufgefordert dieser Vorgehensweise ein Ende zu machen. Die Gläubiger/Auftraggeber bezahlen zur Beibringung der Schuld ihre Auftragnehmer selbst.

Причина

Die Schuldner, welche ihre Schulden nicht mehr bedienen können, werden zur Eintreibung immer mit den daraus entstehenden Kosten belastet. Kaum ein Schuldner ist aber in der Lage, diesen ?Wildwuchs? noch zusätzlich zu bedienen. Die Nutznießer sind meistens nur die Auftragnehmer der Gläubiger, die ohne zu zögern den Druck erhöhen. Druck der bei den Schuldnern und ihren Sorgen die Last die diese zu tragen haben, mehr denn je in die Hoffnungslosigkeit treiben. Zur Zeit werden die Schulden durch die jetzige Gesetzeslage künstlich nach oben getrieben. Das wirkt der Verbesserung der Zahlungsmoral entgegen. Die Sachfremden Verbindlichkeiten die hier durch entstehen, übersteigen oft die eigentliche Schuld. Weiter muß die aggressive Verkaufspolitik der Gläubiger gegenüber ihren Kunden neu gefaßt werden. Der Gläubiger muß selbst die Verantwortung für sein Handeln tragen und sie nicht leichtfertig an dritte übertragen, die dann den Inkasso vornehmen sollen, mit besagten, an den Schuldner weiter gegebenen Gebühren.

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Информация за петицията

Петицията е започната: 31.03.2009 г.
Колекцията приключва: 01.06.2009 г.
Регион: Германия
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новини

  • Hans-Walter Henningsen Schuldrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.03.2010 abschließend beraten und
    beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung Der Bundestag möge beschließen, die auferlegten Gebühren und Kosten bei
    Privatschuldnern zu begrenzen. Beim Versuch, die Schuld einzutreiben, dürfen nicht
    neue Schulden anfallen. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, dieser Vorgehensweise
    ein Ende zu machen. Die Gläubiger/Auftraggeber bezahlen zur Beibringung der
    Schuld ihre Auftragnehmer selbst.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, durch die Beteiligung von
    Inkassobüros entständen zusätzliche, unverhältnismäßige Kosten. Diese sollten nicht
    dem Schuldner auferlegt werden dürfen; vielmehr sollte der Gläubiger selbst die
    Konsequenzen einer oftmals aggressiven Verkaufspolitik tragen müssen. Daher
    fordert der Petent, die Ersatzfähigkeit der durch den Verzug des Schuldners entste-
    henden Kosten, insbesondere sog. Beitreibungskosten, zu begrenzen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
    schusses eingestellt. Sie wurde von 498 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
    64 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
    riums der Justiz (BMJ) eingeholt. Darin erläutert das BMJ im Wesentlichen die
    geltende Rechtlage und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Unter
    Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamen-
    tarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Nach geltendem Recht hat der Gläubiger im Fall des Verzugs des Schuldners gegen
    diesen einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Darüber hinaus kann er
    Ersatz des Weiteren, d. h. durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen. Die
    Ansprüche dienen dazu, die durch den Verzug erlittenen Nachteile des Gläubigers
    auszugleichen. Diese grundsätzliche Regelung ist nach Ansicht des Petitionsaus-
    schusses sachgerecht.

    Die veranschlagten Zinsen stehen dem Gläubiger als Mindestschaden zu, unabhän-
    gig von dem Entstehen eines tatsächlichen Schadens. Der Verzugszins wird regel-
    mäßig dem Schaden entsprechen, den der Gläubiger typischerweise erleidet. Eine
    Verzinsung ist auch deshalb gerechtfertigt ist, weil sie die dem Schuldner üblicher-
    weise entstehenden Vorteile erfasst.

    Die allgemeinen Verzugszinsen betragen für Geldschulden gemäß § 288 Absatz 1
    Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für das Jahr grundsätzlich fünf Pro-
    zentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) wird von der
    Deutschen Bundesbank berechnet. Er verändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli
    eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der
    letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße
    ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
    Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Die Deutsche
    Bundesbank veröffentlicht den aktuellen Stand des Basiszinssatzes jeweils halbjähr-
    lich im Bundesanzeiger. Beispielsweise beträgt seit dem 1. Juli 2009 der Basiszins-
    satz 0,12 %.

    Gemäß § 288 Absatz 4 BGB ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht
    ausgeschlossen. Diesen kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen der §§ 280
    Absatz 1 und 2, § 286 BGB verlangen. Hierunter fallen auch die sogenannten Bei-
    treibungskosten, die dem Gläubiger durch die Rechtsverfolgung entstehen. Die
    Geltendmachung ist jedoch auf die während des Verzugs entstehenden Schäden
    begrenzt. So können Aufwendungen für ein den Verzug begründendes erstes Mahn-
    schreiben nicht ersetzt werden. Ersatzfähig sind die Kosten für Maßnahmen, die im
    Zeitpunkt der Entscheidung des Gläubigers, seinen Anspruch vorprozessual oder
    prozessual zu verfolgen, als sachdienlich zur Rechtsverfolgung anzusehen sind. Die
    Kosten für den Einsatz eines Inkassobüros gelten unter dem Gesichtspunkt des
    rechtmäßigen Alternativverhaltens zur Beschreitung des Klageweges grundsätzlich
    als ersatzfähiger Schaden. Wird jedoch nach erfolglosem Einsatz eines Inkassobüros

    Klage erhoben, werden nur die Anwaltskosten ersetzt, da die doppelten Kosten der
    Rechtsverfolgung nicht ersatzfähig sind.

    Die Schadensersatzpflicht beruht auf dem im deutschen Recht fest verankerten
    Grundsatz des Ausgleichs schuldhaft verursachter Schädigungen. Für Verträge, an
    denen kein Verbraucher beteiligt ist, bestimmt zudem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e
    der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, dass der
    Gläubiger gegenüber dem Schuldner Anspruch auf den angemessenen Ersatz aller
    durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten hat, es sei
    denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist.

    Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des allgemeinen Schuldrechts bzw. der Rege-
    lungen über den Schuldnerverzug, gegen unlautere geschäftliche Handlungen, wie
    z. B. die vom Petenten angesprochenen aggressiven Verkaufspraktiken, vorzugehen.
    Dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteil-
    nehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen dient vielmehr das Gesetz gegen
    den unlauteren Wettbewerb. Nach diesem Gesetz sind bestimmte aggressive Ge-
    schäftspraktiken unzulässig.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

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