Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das 5. Vermögensbildungsgesetz sowie die zugehörigen Ausführungsvorschiften sowie die gesetzlichen Bestimmungen zur Bildung von Alters-Vorsorgevermögen (Riester- und Rürup-Rente) sind dahingehend zu modifizieren, dass auch die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in solchen Verträgen möglich wird. Dies umfasst auch die Möglichkeit, hierfür Arbeitnehmersparzulage in Anspruch nehmen zu können.
Αιτιολόγηση
Derzeit können vermögenswirksame Leistungen, deren Hauptzweck die Vermögensbildung ist, im wesentlichen nur in (Bau)Sparverträgen, Fonds, anderen Beteiligungen und bestimmten Versicherungstypen angelegt sowie zur Tilgung von Eigenheimdarlehen verwendet werden, eine Verwendung zur Bildung von Altersvorsorgevermögen ist nicht möglich. Die Vertragskonstrukte von Riester- und Rürup-Rentenverträgen erfüllen durchgängig die Mindestanforderungen, die bisher auch für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen gefordert werden. Zudem ist die Bildung von Altersvorsorgevermögen im Zuge der demographischen Entwicklung und des sinkenden Niveaus von Renten bzw. Versorgungsbezügen nicht nur notwendig, sondern politisch auch ausgesprochen erwünscht. Es ist daher nicht einzusehen und sogar ein Systemfehler, warum vermögenswirksame Leistungen nicht auch in solchen Verträgen angelegt werden dürfen. Dieser Missstand ist zu beseitigen. Mit der Umsetzung dieses Vorschlages könnte die Attrktivität der Bildung von Altersvorsorgevermögen ohne Mehrkosten gesteigert werden.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird vorgeschlagen, das 5. Vermögensbildungsgesetz sowie die zu-
gehörigen Ausführungsvorschriften sowie die gesetzlichen Bestimmungen zur Bil-
dung von Altersvorsorgevermögen dahingehend zu modifizieren, dass auch die An-
lage vermögenswirksamer Leistungen in solchen Verträgen möglich ist. Dies soll
auch die Möglichkeit umfassen, hierfür eine Arbeitnehmer-Sparzulage in Anspruch
nehmen zu können.
Die Petition wird dahingehend begründet, dass derzeit vermögenswirksame Leistun-
gen, deren Hauptzweck die Vermögensbildung sei,
im Wesentlichen nur
in
(Bau-)Sparverträgen, Fonds, anderen Beteiligungen und bestimmten Versiche-
rungstypen angelegt werden könnten. Hingegen sei deren Inanspruchnahme zur Bil-
dung von Altersvorsorgevermögen nicht vorgesehen. Dies stelle ein Systemfehler
dar, der zu beseitigen sei. So erfüllten die Vertragskonstrukte etwa von Riester- und
Rürup-Rentenverträgen durchgängig die Mindestanforderungen, die auch für eine
Anlage vermögenswirksamer Leistungen gefordert würden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt der Petition verwiesen.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die von 88 Mitzeichnern
unterstützt wurde. Zu ihr gab es einen Diskussionsbeitrag im Internet.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für W irtschaft und Technologie wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass § 82 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuerge-
setzes (EStG) regelt, dass zu den Altersvorsorgebeträgen im Rahmen der so ge-
nannten Riester-Förderung nicht Aufwendungen zählen, die vermögenswirksame
Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz darstellen. Diese werden damit
eindeutig dem Förderverfahren nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz zugeordnet.
Liegen also Aufwendungen vor, die vermögenswirksame Leistungen nach dem
5. Vermögensbildungsgesetz darstellen, dürfen diese Aufwendungen vom Anbieter
eines Altersvorsorgeprodukts von vornherein nicht als Altersvorsorgeaufwendungen
bescheinigt werden.
Der Ausschuss hebt hervor, dass der Bundesrat ähnlich wie der Petent im Rah-
men des Gesetzgebungsverfahrens zum Bürgerentlastungsgesetz Krankenversiche-
rung angeregt hatte, zertifizierte Altersvorsorgeverträge in den Anlagekatalog des
5. Vermögensbildungsgesetzes aufzunehmen ohne die Entstehung eines zusätzli-
chen Anspruchs auf Arbeitnehmer-Sparzulage. Diesem Vorschlag ist sowohl der
16. Deutsche Bundestag als auch die Bundesregierung aus folgenden Gründen nicht
gefolgt:
Die Regelung des § 82 Abs. 4 Nr. 1 EStG verhindert einerseits die Doppelbegünsti-
gung, d.h. den Erhalt von Arbeitnehmer-Sparzulage und Zulagen nach der so ge-
nannten Riester-Förderung. Andererseits ist die Regelung Ausdruck der strikten
Trennung der staatlichen Förderung von Vermögensbildung auf der einen Seite, die
auf einige Jahre angelegt ist, und Altersvorsorge durch die so genannte Riester-
Rente auf der anderen Seite, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder zu
Beginn einer Altersrente ausgezahlt wird. Nach dem Dafürhalten des Petitionsaus-
schusses verfolgen Vermögensbildung und Altersvorsorge jeweils unterschiedliche
Zielrichtungen, denen die gegenwärtige Rechtslage Rechnung trägt. Zudem würde
die Schaffung einer so genannten Nullförderung der Intention des 5. Vermögens-
bildungsgesetzes widersprechen.
Der Ausschuss weist jedoch darauf hin, dass Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw.
den Tarifvertragsparteien es grundsätzlich freisteht, auf die Zahlung von vermö-
genswirksamen Leistungen zu verzichten und stattdessen die Zahlung von Leistun-
gen zum Aufbau von Anwartschaften der privaten Altersvorsorge oder betrieblichen
Altersversorgung zu vereinbaren. Im Einzelfall kann dies auch günstiger für den
Arbeitnehmer sein.
Nach alledem gelangt der Petitionsausschuss zu dem Ergebnis, dass der Eingabe
nicht entsprochen werden kann; er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzu-
schließen.