Erfolg

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Bundeseinheitliche Kostenübernahmeregelungen bei Vorsorgeuntersuchungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
322 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

322 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Diana Hey

Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen -

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.06.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das bundeseinheitlich geregelt wird, welche
Vorsorgeuntersuchungen und Tests von der gesetzlichen Krankenversicherung
übernommen werden.

Es
für
Kostenübernahme
die
dass
bemängelt,
insbesondere
wird
Vorsorgeuntersuchungen und Tests nicht bundeslandübergreifend geregelt sei. In
diesem Zusammenhang wird insbesondere der Streptokokken-Test und der
Toxoplasmosetest genannt.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Zuschrift der Petentin Bezug
genommen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 322 Mitzeichnern unterstützt
wurde und zu 7 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme
folgt
(BMG) wie
für Gesundheit
des Bundesministeriums
zusammenfassen:

Grundsätzlich werden in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einheitlich und
bundeslandübergreifend alle Leistungen im Rahmen der Regelleistungen bezahlt,
deren Nutzen nachgewiesen ist, die notwendig und im Vergleich zu anderen in der
Versorgung befindlichen Leistungen wirtschaftlich sind. Dementsprechend gehören
Streptokokken-Tests und Toxoplasmosetests dann und soweit zum einheitlichen
Regelleistungskatalog der GKV, als ihr Einsatz nachweislich von Nutzen, notwendig
und wirtschaftlich ist.

Im Einzelnen:

Streptokokken-Test:

Es gibt mehrere Tests, die im Rahmen der vertragsärztlichen Vergütung erbracht
werden
können,
so
z.B. Schnelltest auf A-Streptokokken-Gruppenantigen,
Antistreptolysin-O-Reaktion,
Antistreptokokken-
Anti-DNase-B-Reaktion,
Hyaluronidase, Antistreptokinase und kultureller Nachweis von betahämolysierende
Streptokokken.

Der Streptokokkenschnelltest darf allerdings nur für Versicherte bis zum vollendeten
16. Lebensjahr abgerechnet werden, die weiteren übrigen aufgelisteten Tests sind
auch bei Erwachsenen eine Regelleistung. Die Begrenzung der Erstattung des
Schnelltests auf Kinder und Jugendliche ist dadurch begründet, dass dessen Nutzen
nur für Kinder und Jugendliche ausreichend belegt ist. Die Streptkokokkenangina hat
ihren Häufigkeitsgipfel
im Kindes- und Jugendalter. Beim Erwachsenen sind
hingegen über 90 % der Halsentzündungen durch Viren hervorgerufen. Bei klinisch
deutlichen Zeichen auf eine bakterielle Angina bei Erwachsenen ist eine
Antibiotikatherapie indiziert.

Toxoplasmosetest:

Der Toxoplasmosetest ist Bestandteil der Mutterschaftsrichtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses und wird bei begründetem Verdacht bezahlt. Toxoplasmose ist
in der Regel eine symptomlos verlaufende Erkrankung. Gefährlich ist ein erstmaliges
Auftreten in der Schwangerschaft, da der Fötus schwere Schäden durch diese
Infektion erleiden kann. Daher wird allen schwangeren Frauen geraten, kein
ungegartes Fleisch zu essen und auch keinen Rohkäse. Ebenso müssen sie sich vor
Katzenkot schützen. Eine Neuerkrankung in der Schwangerschaft wird in der Regel
nicht entdeckt, da die Inkubationszeit lang ist und die Krankheit in 90 % der Fälle
symptomlos verläuft.

IGeL-Leistungen und Satzungsleistungen:

Neben den Regelleistungen der gesetzlichen Krankenkassen gibt es auch
Leistungen, deren Nutzen nicht bewiesen ist (z.B. der Streptokokken-Schnelltest bei
Erwachsenen, Toxoplasmosetest, wenn keine Schwangerschaft und kein Verdacht
vorliegen). Ärzte haben die Möglichkeit, den Patienten solche Leistungen als so
genannte "Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)" anzubieten. Darunter versteht
man Leistungen der Vorsorge- und Service-Medizin, die von der GKV nicht bezahlt
werden, da sie nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören. Diese Diagnose- und

Behandlungsmethoden werden den Kassenpatienten zusätzlich angeboten und
müssen bei Inanspruchnahme aus der eigenen Tasche bezahlt werden. 1998 wurde
von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den freien ärztlichen
Berufsverbänden ein Verzeichnis dieser Leistungen herausgegeben, die sogenannte
"IGeL-Liste". Jede einzelne Krankenkasse hat die Möglichkeit zu entscheiden, ihren
Versicherten im Rahmen von Satzungsleistungen solche Leistungen zu bezahlen.

Abschließend ist zu sagen, das Leistungen mit nachgewiesenem Nutzen,
medizinischer
vom Gemeinsamen
Zweckmäßigkeit
und
Notwendigkeit
Bundesausschuss auf Antrag in den Leistungskatalog übernommen werden und
dann Pflichtleistungen für alle gesetzliche Krankenkassen in Deutschland sind. Eine
normative Regelung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ist somit klar
vorhanden.

Leistungen, die diese Anforderungen nicht oder noch nicht erfüllen, können zum
Beispiel als Satzungsleistungen von einzelnen Krankenkassen freiwillig übernommen
werden. Dies betrifft einige Methoden der vertragsärztlichen Versorgung und ist
durch den Gesetzgeber explizit gewollt. Die Krankenkassen sind selbstständige
Unternehmen, so dass es dazu kommen kann, dass eine Krankenkasse eine
Leistung freiwillig übernimmt, eine andere nicht.

Nach alledem kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im Sinne des
vorgetragenen Anliegens weitergehend gesetzgeberisch tätig zu werden. Er
empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
zumindest teilweise entsprochen worden ist.


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