Petition richtet sich an:
Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Das Kabinett der Sächsischen Staatsregierung hat am 6. Dezember 2011 den Entwurf des geänderten Sächsischen Jagdgesetzes verabschiedet und für das weitere Gesetzgebungsverfahren an den Landtag übermittelt. In einer angehängten Verordnung soll der Wolf als streng geschützte Art nach Willen der Staatsregierung entgegen jeder Vernunft in das SächLJagdG überführt werden. Die Unterzeichner dieser Petition fordern Sie als amtierenden Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen auf, Ihrer Verantwortung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern dieses Bundeslandes, dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland sowie dem Arten-und Naturschutz gerecht zu werden. Stoppen Sie unverzüglich die Bestrebungen, den Wolf in das zukünftige SächLJagdG aufzunehmen.
Begründung
Seit 2009 hat der Freistaat Sachsen unter paritätischer Einbindung aller namhaften am Wolf interessierten Verbände und Institutionen, also auch der sächsischen Jägerschaft, einen für die Bundesrepublik Deutschland beispielhaften Managementplan geschaffen, der den Umgang mit dem Wolf regelt. Er ist immer noch wegweisend für die Erarbeitung von Richtlinien und Maßnahmen, die sich aus der Anwesenheit des Wolfes in anderen betroffenen Bundesländern ergeben.
Aktuell gibt es keinen vernünftigen Grund, den Wolf erneut, zehn Jahre nach seiner Rückkehr, in die Liste der jagdbaren Arten aufzunehmen. Dies widerspricht allen wildbiologischen Erkenntnissen, für deren Erforschung in der Vergangenheit erhebliche Geldbeträge von der Staatsregierung zur Verfügung gestellt wurden. Der angestrebte Alleingang Sachsens führt einzig zu einer Rechtsunsicherheit und löst praktisch keine Probleme. Eine Änderung des Status quo der derzeitigen Rechtslage ist daher überflüssig und deshalb abzulehnen. Sie schadet überdies dem Ansehen Sachsens im In-und Ausland.
Die Behauptung, dass der Wolfsschutz per se „ bei der Jägerschaft in guten Händen ist“, ist natürlich eine unangemessene Verallgemeinerung. Eine Wolfshege im Sinne jagdlichen Sprachgebrauchs zur effizienteren Wiederansiedelung ist fachlich widersinnig und somit ebenfalls abzulehnen.
Bevor die Landesregierung ernsthaft über die Durchsetzung einer Änderung des SächLjagdG nachdenkt, sollten grundsätzlich die verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland ergeben, rechtsicher ausgeräumt werden.