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Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Neuberechnung der Verhältniszahlen Psychotherapeut je Einwohner

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

33.537 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Sie zu einer Neuberechnung der nötigen Verhältniszahlen von Psychotherapeut je Einwohner auffordern.

Begründung

Mit Besorgnis nehme ich zur Kenntnis, dass eine Umsetzung des geplanten GKV-Versorgungsstrukturgesetzes zu einer Reduktion der psychotherapeutischen Kassensitze um bis zu 30%, in Deutschland führen kann. Laut Bedarfsplanung ist Deutschland insgesamt mit Psychotherapeuten überversorgt. Faktisch ist es jedoch so, dass selbst in Städten mit einer deutlichen rechnerischen Überversorgung noch immer Wartezeiten von mehreren Wochen bis einigen Monaten bestehen. Ein Zustand, der für die Erkrankten als unzumutbar anzusehen ist. Während verschiedene Studien der Gesetzlichen Krankenkassen und der Psychotherapeutenkammer darauf hinweisen, dass die Anzahl von Personen, die psychotherapeutischer Hilfe bedürfen, zunimmt und es Aufgrund der Unterversorgung zu einem kontinuierlichen Anstieg der Arbeitsunfähigkeit und Frühberentungen aufgrund von psychischen Erkrankungen kommt, soll nun das bereits jetzt unzureichende Angebot von Psychotherapeuten mit Kassensitz reduziert werden. Die aus den Praxisschließungen vermeintlich entstehenden Einsparungen werden schnell durch die Folgekosten zunichte gemacht werden. Hierzu gehören vermehrte, mit hohen Kosten verbundene stationäre Aufenthalte von Betroffenen in psychiatrischen Kliniken, eine unnötige, die spätere Behandlung verkomplizierende Chronifizierung von Erkrankungen und nicht zuletzt hohe volkswirtschaftliche Kosten als Folge von Arbeitsunfähigkeit und Frühberentung. Die rechnerische Überversorgung mit psychotherapeutischen Leistungen in vielen deutschen Städten geht auf die 1993 eingeführte Bedarfsplanung für Ärzte sowie die 1999 recht willkürlich festgelegte Höchstgrenze für Psychotherapeuten zurück, die sich bereits bei ihrer Einführung nicht am tatsächlichen Bedarf orientierte und deutlich zu niedrig angesetzt war. D.h. eine an der Morbidität der Gesellschaft gemessene Bedarfsplanung hat es nie gegeben. Hinzu kommt der bereits oben erwähnte deutliche Anstieg der psychischen Erkrankungen in den letzten Jahren, der die Situation zusätzlich verschärfte und zu einem weiteren Anstieg der Wartezeiten für eine psychotherapeutische Behandlung führte. Ich fordere daher eine Neuberechnung der Verhältniszahlen von Psychotherapeut je Einwohner. Hierbei sollte die tatsächliche Häufigkeit von Krankheiten (Morbidität) als Grundlage für die Bedarfsplanung herangezogen werden. Jan Kassel

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 17.11.2011
Sammlung endet: 12.01.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Jan Kassel

    Gesetzliche Krankenversicherung
    - Leistungen -

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Neuberechnung der nötigen Verhältniszahlen von
    Psychotherapeut
    je Einwohner
    gefordert,
    damit
    die
    psychotherapeutische
    Versorgung sichergestellt ist. Dabei solle die tatsächliche Häufigkeit von Krankheiten
    als Grundlage für die Bedarfsplanung herangezogen werden. Es wird beklagt, dass
    die geplante Umsetzung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes zu einer Reduktion
    der psychotherapeutischen Kassensitze führe.

    Zur Begründung wird ausgeführt, mit Besorgnis werde zur Kenntnis genommen, dass
    eine Umsetzung des geplanten GKV-Versorgungsstrukturgesetzes
    zu einer
    Reduktion der psychotherapeutischen Kassensitze um bis zu 30 % in Deutschland
    führen
    insgesamt mit
    Deutschland
    sei
    Bedarfsplanung
    Laut
    könne.
    Psychotherapeuten überversorgt. Faktisch sei es jedoch so, dass selbst in Städten
    mit einer deutlichen rechnerischen Überversorgung noch immer Wartezeiten von
    mehreren Wochen bis einigen Monaten bestehen. Ein Zustand, der
    für die
    Erkrankten als unzumutbar anzusehen sei. Die Petition fordert eine Neuberechnung
    der Verhältniszahlen von Psychotherapeut
    je Einwohner, hierbei sollte die
    tatsächliche Häufigkeit von Krankheiten (Morbidität) als Grundlage für die
    Bedarfsplanung herangezogen werden.

    Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
    Bundestages
    eingestellt.
    Es
    gingen
    33.537 Mitzeichnungen
    sowie

    931 Diskussionsbeiträge ein. Darüber hinaus erreichten den Petitionsausschuss
    100 Unterstützerzuschriften auf dem Postwege.

    Zu diesem Anliegen sind beim Petitionsausschuss weitere Eingaben eingegangen,
    die einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt werden. Der
    Ausschuss bittet daher um Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen
    Gesichtspunkte eingegangen werden kann.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass die Sicherstellung einer
    flächendeckenden, bedarfsgerechten und wohnortnahen medizinischen Versorgung
    ein
    der
    dem angesichts
    ist,
    gesundheitspolitisches Anliegen
    zentrales
    demografischen Entwicklung in den nächsten Jahren eine zunehmende Bedeutung
    zukommen wird. Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der
    gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG)
    vom 22.12.2011 verfolgt
    insbesondere auch das Ziel, eine zielgenauere, dem
    aktuellen Versorgungsbedarf angepasste Bedarfsplanung zu ermöglichen. Dies
    schließt ausdrücklich die psychotherapeutische Versorgung mit ein.

    Nach § 101 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist es
    Aufgabe des von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen
    Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach
    § 91
    SGB V
    gebildeten Gemeinsamen
    Bundesausschusses
    (G-BA)
    die
    bedarfsgerechten Versorgungsgrad
    Verhältniszahlen
    allgemeinen
    den
    für
    (Einwohner-Arzt-Relation) anzupassen, wenn dies
    zur Sicherstellung einer
    bedarfsgerechten Versorgung erforderlich ist.

    § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V wurde durch das GKV-VStG zum 01.01.2012
    insoweit geändert, als im Rahmen der Sicherstellung der bedarfsgerechten
    Versorgung "insbesondere die demografische Entwicklung zu berücksichtigen" ist.
    Ferner wurde durch das GKV-VStG der frühere § 101 Abs. 2 Satz 2 SGB V, nach
    dem bei Anpassungen oder Neufestlegungen der Verhältniszahlen die Zahl der Ärzte
    zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres zugrunde zu legen war, aufgehoben.

    Um der mit der Petition vorgetragenen Kritik einer methodisch nicht sachgerechten
    und dem aktuellen Bedarf nicht gerecht werdenden Bedarfsplanung und daraus
    resultierenden Wartezeiten zu begegnen, sieht das GKV-VStG u. a. vor, dass der

    G-BA in
    seiner Bedarfsplanungs-Richtlinie
    (BPL-RL)
    die Anpassung
    der
    Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad für alle
    Arztgruppen (hierzu gehören nach § 101 Abs. 4 Satz 1 SGB V auch die
    Psychotherapeuten) künftig allein nach sachgerechten Kriterien und nicht mehr
    stichtagsbezogen vornehmen soll. Als sachgerechte Kriterien für die Anpassung der
    Verhältniszahlen kommen über die künftig gesetzlich ausdrücklich gegebene
    Demografie (sog. Demografiefaktor) hinaus auch weitere Faktoren in Betracht, die
    Auswirkungen auf den tatsächlichen Versorgungsbedarf haben (z. B. Sozialstruktur
    der Bevölkerung, die räumliche Ordnung im Planungsbereich und die vorhandenen
    Versorgungsstrukturen, § 101 Abs. 2 SGB V). Zudem soll die Möglichkeit für den
    G-BA eröffnet werden, die bisher starren Planungsbereiche mit dem Ziel einer
    flächendeckenden und wohnortnahen Versorgung neu zu gestalten (§ 101 Abs. 1
    Satz 6 SGB V).

    Um darüber hinaus den Versorgungsbedarf vor Ort noch besser abbilden und auch
    regional unterschiedlich auftretenden Wartezeiten besser begegnen zu können, ist
    ferner vorgesehen, dass bei der Aufstellung des Bedarfsplanes auf Landesebene
    von der BPL-RL des G-BA abgewichen werden kann. Ergibt sich insbesondere aus
    der
    regionalen demografischen Entwicklung und der Morbiditätsstruktur der
    Versicherten z. B. ein spezifischer oder überdurchschnittlicher Versorgungsbedarf in
    einer Arztgruppe bzw. psychotherapeutischer Versorgungsbedarf, können z. B.
    abweichende Verhältniszahlen für diese Arztgruppe festgelegt werden (§ 99 Abs. 1
    SGB V).

    Darüber hinaus wird der Auftrag an den G-BA, in der BPL-RL Vorgaben für die
    bereits heute mögliche, ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze in
    einem überversorgten Planungsbereich (sog. Sonderbedarfszulassung) zu treffen,
    sprachlich präziser gefasst und erweitert
    (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V).
    Unabhängig von den künftigen Möglichkeiten der zuständigen Gremien auf
    Landesebene, aufgrund regionaler Besonderheiten von der BPL-RL des G-BA zum
    Zwecke einer bedarfsgerechten Versorgung abweichen zu können, wird ergänzend
    auch
    der
    zur Feinsteuerung
    Instrument
    als
    die Sonderbedarfszulassung
    Versorgungssituation funktionstüchtig ausgestaltet.

    Hinsichtlich der Befürchtung, dass es aufgrund des GKV-VStG zu einer Reduktion
    der psychotherapeutischen Praxen um 30% kommen könnte, weist der
    Petitionsausschuss darauf hin, dass eine willkürliche und bedarfsunabhängige

    Schließung von Praxen in der Bundesrepublik Deutschland zu keinem Zeitpunkt
    vorgesehen war. Dies gilt sowohl für die ursprünglich im Gesetzentwurf zum Abbau
    von Überversorgung
    vorgesehene Regelung,
    die
    den Kassenärztlichen
    Vereinigungen ein Vorkaufsrecht im Verfahren zur Nachbesetzung von Arztpraxen in
    überversorgten Gebieten eingeräumt hätte, als auch für die nunmehr vorgesehene
    Regelung. Diese sieht vor, dass der paritätisch besetzte Zulassungsausschuss die
    Aufgabe erhält, bereits im Vorfeld eines Verfahrens zur Nachbesetzung eines
    Vertragsarztsitzes in einem überversorgten Planungsbereich zu prüfen, ob ein
    Nachbesetzungsverfahren
    der
    wenn
    Nur
    soll.
    erfolgen
    überhaupt
    Zulassungsausschuss im Rahmen seiner Prüfung mehrheitlich (und damit nicht allein
    mit den Stimmen der Krankenkassen) zu dem Ergebnis kommt, dass die
    Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich
    ist, kann er die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen. Hierdurch
    wird gewährleistet, dass es nicht zu einer bedarfsunabhängigen Schließung von
    Praxen kommt. Ausgeschlossen ist die Ablehnung eines Nachbesetzungsverfahrens
    ferner in den Fällen, in denen der Praxisnachfolger Ehegatte, Lebenspartner oder ein
    Kind des bisherigen Praxisinhabers oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis
    bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag
    auf Nachbesetzung abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt
    oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in
    der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen (§ 103 Abs. 3a SGB V in
    seiner ab 01.01.2013 geltenden Fassung).

    Vor dem Hintergrund der dargestellten,
    jüngst vom Deutschen Bundestag
    beschlossenen Regelungen des GKV-VStG vermag der Petitionsausschuss ein
    weiteres Tätigwerden nicht
    in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
    ist.

    Der abweichenden Antrag der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE
    GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung dem Bundesministerium für
    Gesundheit als Material zu überweisen, den Fraktionen des Deutschen
    Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit auf die Notwendigkeit einer generellen
    Reform der Bedarfsplanung, orientiert an der Morbiditätslast
    in der Bevölkerung
    hingewiesen wird, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde
    mehrheitlich abgelehnt.

    Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
    dem Bundesministerium für Gesundheit zur Erwägung zu überweisen, den
    Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit auf die
    Notwendigkeit einer generellen Reform der Bedarfsplanung, orientiert an der
    Morbiditätslast in der Bevölkerung hingewiesen wird, und das Petitionsverfahren im
    Übrigen abzuschließen, wurde ebenfalls mehrheitlich abgelehnt.

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