Erfolg

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Neuberechnung der Verhältniszahlen Psychotherapeut je Einwohner

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
33.537 Unterstützende 33.537 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

33.537 Unterstützende 33.537 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Jan Kassel

Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen -

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2012 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird eine Neuberechnung der nötigen Verhältniszahlen von
Psychotherapeut
je Einwohner
gefordert,
damit
die
psychotherapeutische
Versorgung sichergestellt ist. Dabei solle die tatsächliche Häufigkeit von Krankheiten
als Grundlage für die Bedarfsplanung herangezogen werden. Es wird beklagt, dass
die geplante Umsetzung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes zu einer Reduktion
der psychotherapeutischen Kassensitze führe.

Zur Begründung wird ausgeführt, mit Besorgnis werde zur Kenntnis genommen, dass
eine Umsetzung des geplanten GKV-Versorgungsstrukturgesetzes
zu einer
Reduktion der psychotherapeutischen Kassensitze um bis zu 30 % in Deutschland
führen
insgesamt mit
Deutschland
sei
Bedarfsplanung
Laut
könne.
Psychotherapeuten überversorgt. Faktisch sei es jedoch so, dass selbst in Städten
mit einer deutlichen rechnerischen Überversorgung noch immer Wartezeiten von
mehreren Wochen bis einigen Monaten bestehen. Ein Zustand, der
für die
Erkrankten als unzumutbar anzusehen sei. Die Petition fordert eine Neuberechnung
der Verhältniszahlen von Psychotherapeut
je Einwohner, hierbei sollte die
tatsächliche Häufigkeit von Krankheiten (Morbidität) als Grundlage für die
Bedarfsplanung herangezogen werden.

Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages
eingestellt.
Es
gingen
33.537 Mitzeichnungen
sowie

931 Diskussionsbeiträge ein. Darüber hinaus erreichten den Petitionsausschuss
100 Unterstützerzuschriften auf dem Postwege.

Zu diesem Anliegen sind beim Petitionsausschuss weitere Eingaben eingegangen,
die einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt werden. Der
Ausschuss bittet daher um Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen
Gesichtspunkte eingegangen werden kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass die Sicherstellung einer
flächendeckenden, bedarfsgerechten und wohnortnahen medizinischen Versorgung
ein
der
dem angesichts
ist,
gesundheitspolitisches Anliegen
zentrales
demografischen Entwicklung in den nächsten Jahren eine zunehmende Bedeutung
zukommen wird. Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG)
vom 22.12.2011 verfolgt
insbesondere auch das Ziel, eine zielgenauere, dem
aktuellen Versorgungsbedarf angepasste Bedarfsplanung zu ermöglichen. Dies
schließt ausdrücklich die psychotherapeutische Versorgung mit ein.

Nach § 101 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist es
Aufgabe des von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen
Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach
§ 91
SGB V
gebildeten Gemeinsamen
Bundesausschusses
(G-BA)
die
bedarfsgerechten Versorgungsgrad
Verhältniszahlen
allgemeinen
den
für
(Einwohner-Arzt-Relation) anzupassen, wenn dies
zur Sicherstellung einer
bedarfsgerechten Versorgung erforderlich ist.

§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V wurde durch das GKV-VStG zum 01.01.2012
insoweit geändert, als im Rahmen der Sicherstellung der bedarfsgerechten
Versorgung "insbesondere die demografische Entwicklung zu berücksichtigen" ist.
Ferner wurde durch das GKV-VStG der frühere § 101 Abs. 2 Satz 2 SGB V, nach
dem bei Anpassungen oder Neufestlegungen der Verhältniszahlen die Zahl der Ärzte
zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres zugrunde zu legen war, aufgehoben.

Um der mit der Petition vorgetragenen Kritik einer methodisch nicht sachgerechten
und dem aktuellen Bedarf nicht gerecht werdenden Bedarfsplanung und daraus
resultierenden Wartezeiten zu begegnen, sieht das GKV-VStG u. a. vor, dass der

G-BA in
seiner Bedarfsplanungs-Richtlinie
(BPL-RL)
die Anpassung
der
Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad für alle
Arztgruppen (hierzu gehören nach § 101 Abs. 4 Satz 1 SGB V auch die
Psychotherapeuten) künftig allein nach sachgerechten Kriterien und nicht mehr
stichtagsbezogen vornehmen soll. Als sachgerechte Kriterien für die Anpassung der
Verhältniszahlen kommen über die künftig gesetzlich ausdrücklich gegebene
Demografie (sog. Demografiefaktor) hinaus auch weitere Faktoren in Betracht, die
Auswirkungen auf den tatsächlichen Versorgungsbedarf haben (z. B. Sozialstruktur
der Bevölkerung, die räumliche Ordnung im Planungsbereich und die vorhandenen
Versorgungsstrukturen, § 101 Abs. 2 SGB V). Zudem soll die Möglichkeit für den
G-BA eröffnet werden, die bisher starren Planungsbereiche mit dem Ziel einer
flächendeckenden und wohnortnahen Versorgung neu zu gestalten (§ 101 Abs. 1
Satz 6 SGB V).

Um darüber hinaus den Versorgungsbedarf vor Ort noch besser abbilden und auch
regional unterschiedlich auftretenden Wartezeiten besser begegnen zu können, ist
ferner vorgesehen, dass bei der Aufstellung des Bedarfsplanes auf Landesebene
von der BPL-RL des G-BA abgewichen werden kann. Ergibt sich insbesondere aus
der
regionalen demografischen Entwicklung und der Morbiditätsstruktur der
Versicherten z. B. ein spezifischer oder überdurchschnittlicher Versorgungsbedarf in
einer Arztgruppe bzw. psychotherapeutischer Versorgungsbedarf, können z. B.
abweichende Verhältniszahlen für diese Arztgruppe festgelegt werden (§ 99 Abs. 1
SGB V).

Darüber hinaus wird der Auftrag an den G-BA, in der BPL-RL Vorgaben für die
bereits heute mögliche, ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze in
einem überversorgten Planungsbereich (sog. Sonderbedarfszulassung) zu treffen,
sprachlich präziser gefasst und erweitert
(§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V).
Unabhängig von den künftigen Möglichkeiten der zuständigen Gremien auf
Landesebene, aufgrund regionaler Besonderheiten von der BPL-RL des G-BA zum
Zwecke einer bedarfsgerechten Versorgung abweichen zu können, wird ergänzend
auch
der
zur Feinsteuerung
Instrument
als
die Sonderbedarfszulassung
Versorgungssituation funktionstüchtig ausgestaltet.

Hinsichtlich der Befürchtung, dass es aufgrund des GKV-VStG zu einer Reduktion
der psychotherapeutischen Praxen um 30% kommen könnte, weist der
Petitionsausschuss darauf hin, dass eine willkürliche und bedarfsunabhängige

Schließung von Praxen in der Bundesrepublik Deutschland zu keinem Zeitpunkt
vorgesehen war. Dies gilt sowohl für die ursprünglich im Gesetzentwurf zum Abbau
von Überversorgung
vorgesehene Regelung,
die
den Kassenärztlichen
Vereinigungen ein Vorkaufsrecht im Verfahren zur Nachbesetzung von Arztpraxen in
überversorgten Gebieten eingeräumt hätte, als auch für die nunmehr vorgesehene
Regelung. Diese sieht vor, dass der paritätisch besetzte Zulassungsausschuss die
Aufgabe erhält, bereits im Vorfeld eines Verfahrens zur Nachbesetzung eines
Vertragsarztsitzes in einem überversorgten Planungsbereich zu prüfen, ob ein
Nachbesetzungsverfahren
der
wenn
Nur
soll.
erfolgen
überhaupt
Zulassungsausschuss im Rahmen seiner Prüfung mehrheitlich (und damit nicht allein
mit den Stimmen der Krankenkassen) zu dem Ergebnis kommt, dass die
Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich
ist, kann er die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen. Hierdurch
wird gewährleistet, dass es nicht zu einer bedarfsunabhängigen Schließung von
Praxen kommt. Ausgeschlossen ist die Ablehnung eines Nachbesetzungsverfahrens
ferner in den Fällen, in denen der Praxisnachfolger Ehegatte, Lebenspartner oder ein
Kind des bisherigen Praxisinhabers oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis
bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag
auf Nachbesetzung abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt
oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in
der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen (§ 103 Abs. 3a SGB V in
seiner ab 01.01.2013 geltenden Fassung).

Vor dem Hintergrund der dargestellten,
jüngst vom Deutschen Bundestag
beschlossenen Regelungen des GKV-VStG vermag der Petitionsausschuss ein
weiteres Tätigwerden nicht
in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Der abweichenden Antrag der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung dem Bundesministerium für
Gesundheit als Material zu überweisen, den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit auf die Notwendigkeit einer generellen
Reform der Bedarfsplanung, orientiert an der Morbiditätslast
in der Bevölkerung
hingewiesen wird, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde
mehrheitlich abgelehnt.

Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
dem Bundesministerium für Gesundheit zur Erwägung zu überweisen, den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit auf die
Notwendigkeit einer generellen Reform der Bedarfsplanung, orientiert an der
Morbiditätslast in der Bevölkerung hingewiesen wird, und das Petitionsverfahren im
Übrigen abzuschließen, wurde ebenfalls mehrheitlich abgelehnt.


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