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Der Entwurf ist an vielen Stellen geradezu dilettantisch formuliert und dürfte - zu seiner rechtmäßigen Anwendbarkeit - vorausgehende(!) Auslegungsarbeit erfordern, was so im Rechtskanon seinesgleichen suchen dürfte. Allein nach dem neuen § 21 Abs. 5 sollen Denkmalbehörden diejenigen Maßnahmen treffen, die ihnen erforderlich bloß "erscheinen". Das ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar und schlicht falsch, denn Behörden treffen NUR die Maßnahmen, die nach gehöriger Sachverhaltsaufklärung erforderlich SIND. Hier wird Willkür und Rechtsunsicherheit Tür und Tor geöffnet.

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4.7

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