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Willkürliche wirkende Maßnahmen

Seit 1964 ist meine Familie, zuerst Großeltern, dann Eltern und nun ich selbst, im Besitz eines Grundstückes -Flurstück 7589/2 in der Gemarkung Mußbach-, welches direkt am Rehbach gelegen ist. Bis 1966 umzäunte mein Vater dieses Gelände, errichtete ein kleines Gartenhäuschen und einen Schuppen, nachdem ihm auf dem zuständigen Amt mitgeteilt worden war, unter welchen Bedingungen, Größe der "Gebäude, Höhe des Zaunes usw., er alles genehmigungsfrei und nur anzeigepflichtig, errichten dürfe. Bereits am 22.03.1976 fand eine Ortsbegehung und am 28.07.1976 eine öffentliche Sitzung des Stadtrechtsausschusses statt, worüber die Stadtverwaltung angibt, keine Unterlagen mehr zu besitzen. Ich selbst erhielt einen Beschluss des Stadtrechtsausschusses, vor dem mein Widerspruch am 2. Mai 2013 "behandelt" worden war, dass dieser abgelehnt werde. Hauptsächlich mit der Begründung, ich könne keine Baugenehmigung -für nicht genehmigungspflichtige bauliche Anlagen- vorlegen und dann beruft man sich noch auf das Landeswasserschutzgesetz von 1960.

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2.5

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