Kein Verstoß gg. Verfahrensweise
Es liegt kein Verstoß gegen die vom Stadtrat beschlossene Verfahrensweise (die keine Satzung ist) vor. Eine Umbenennung aus öffentlichem Interesse ist möglich. Die Feststellung dieses Interesse durch demokratischen Entscheid der Vertretung ist vollkommen legitim.
원천: Verfahrensweise bzgl. der Namensvergabe für die der Öffentlichkeit gewidmeten Einrichtungen, Bauwerken und Straßen