Reģions: Vācija
 

Bekämpfung illegaler Beschäftigung - Einführung einer Kronzeugenregelung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

136 Paraksti

Petīcija ir daļēji pieņemta.

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Petīcija ir daļēji pieņemta.

  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Daļēja veiksme

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Lūgums ir adresēts: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eine Kronzeugenregelung zu beschließen, vergleichbar mit der erfolgreichen Regelung beim Kartellrecht.

Pamatojums

Arbeitnehmer sollten Schwarzarbeit anzeigen können und dabei selbst garantiert straffrei bleiben. Kein Unternehmer wird schwarz beschäftigen, wenn er sich dem Risiko ausgesetzt sieht, dass er von einem Mitarbeiter oder Ex-Mitarbeiter deswegen angezeigt werden könnte. In einer Übergangsphase sollten auch Arbeitgeber diese Möglichkeit zur Selbstanzeige erhalten und damit straffrei fällige Steuern und Sozialabgaben nachentrichten können.

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Informācija par petīciju

Petīcija uzsākta: 16.05.2018
Kolekcija beidzas: 05.07.2018
Reģions: Vācija
Kategorija:  

Jaunumi

  • Petitionsausschuss

    Pet 2-19-08-603-006880
    88142 Wasserburg (Bodensee)
    Zollverwaltung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, zur Bekämpfung von Schwarzarbeit eine
    Kronzeugenregelung vergleichbar mit der im Kartellrecht zu beschließen.
    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, Arbeitnehmerinnen
    und Arbeitnehmer sollten Schwarzarbeit anzeigen und dabei selbst straffrei bleiben
    können. Denn kein Unternehmer werde das Risiko von Schwarzarbeit eingehen, wenn die
    Möglichkeit bestehe, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. ehemaligen
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angezeigt zu werden. In einer Übergangsphase sollten
    Arbeitgeber jedoch eine Möglichkeit zur Selbstanzeige erhalten, um damit straffrei fällige
    Steuern und Sozialabgaben nachträglich entrichten zu können.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
    Unterlagen verwiesen.
    Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden. Sie
    wurde durch 136 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
    Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Petitionsausschuss

    Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass nach § 1 Abs. 2 des
    Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder
    Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
    1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich
    auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
    Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
    2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden
    steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
    3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder
    Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger
    nicht erfüllt,
    4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden
    Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden
    Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche
    Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
    5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als
    stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein
    (§ 1 der Handwerksordnung).
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass durch Schwarzarbeit unterschiedliche
    Straf- und Bußgeldvorschriften verletzt werden können. Nach Auffassung des
    Ausschusses wird dabei heute schon das geltende Recht in einem angemessenen Umfang
    dem Anliegen des Petenten gerecht, dass Arbeitnehmer, die Schwarzarbeit anzeigen,
    nicht selbst wegen Schwarzarbeit bestraft werden sollten.
    Mit Blick auf die von dem Petenten angesprochene Verwirklichung von Straftatbeständen
    durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommt insbesondere eine Beteiligung an
    der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a des Strafgesetzbuches
    (StGB) in Betracht. Dabei kann Täter nur der Arbeitgeber sein. Dem Arbeitgeber obliegt
    die Verantwortung für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten wie z.B.
    die Meldung der beitragsrelevanten Tatsachen. Nach § 266a Abs. 6 Satz 1 StGB kann
    jedoch von einer Bestrafung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber
    spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge oder unverzüglich danach zur
    Petitionsausschuss

    Aufklärung der Tat beiträgt, indem er die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
    darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft
    bemüht hat.
    Der Petitionsausschuss betont, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem
    aktiven, die Haupttat fördernden Tatbeitrag Teilnehmer einer Tat nach § 266a StGB sein
    können. Dies ist beispielsweise möglich, wenn diese mit dem Arbeitgeber eine
    Barauszahlung des Arbeitslohns und die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge
    oder eine nicht korrekte Meldung zur Sozialversicherung vereinbaren. Auch von einer
    Bestrafung des Arbeitnehmers kann gemäß § 266a Abs. 6 Satz 1 StGB aber abgesehen
    werden. Zudem können Beiträge zur Tataufklärung bei der Entscheidung über ein
    Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit (§ 153 der Strafprozessordnung - StPO)
    bzw. über ein Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO)
    und ggf. als Nachtatverhalten bei der gerichtlichen Strafzumessung gemäß § 46 Abs. 2
    StGB berücksichtigt werden.
    Abschließend ergänzt der Petitionsaussschuss, dass sich weiterhin nach § 370 Abs. 1 der
    Abgabenordnung (AO) strafbar machen kann, wer vorsätzlich den Finanzbehörden oder
    anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige
    Abgaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen
    in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder
    Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen
    anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Das durch § 370 AO geschützte
    Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und
    vollständigen Steueraufkommens. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht hier für
    den Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Straffreiheit gemäß § 371 AO durch
    Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Zudem kann bei Selbstanzeigen von einer
    Verfolgung abgesehen werden (§ 398a AO). Wie bei § 266a StGB können Beiträge zur
    Tataufklärung überdies bei der Entscheidung über ein Absehen von der Verfolgung bei
    Geringfügigkeit (§ 153 StPO) bzw. über ein Absehen von der Verfolgung unter Auflagen
    und Weisungen (§ 153a StPO) und ggf. bei der gerichtichen Strafzumessung
    berücksichtigt werden.
    Petitionsausschuss

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
    parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend
    entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

Palīdziet stiprināt pilsoņu līdzdalību. Mēs vēlamies padarīt jūsu bažas dzirdamas un palikt neatkarīgiem.

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