Bekämpfung illegaler Beschäftigung - Einführung einer Kronzeugenregelung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
136 Unterstützende 136 in Deutschland

Der Petition wurde teilweise entsprochen

136 Unterstützende 136 in Deutschland

Der Petition wurde teilweise entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Teilerfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

02.11.2019, 03:26

Petitionsausschuss

Pet 2-19-08-603-006880
88142 Wasserburg (Bodensee)
Zollverwaltung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, zur Bekämpfung von Schwarzarbeit eine
Kronzeugenregelung vergleichbar mit der im Kartellrecht zu beschließen.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sollten Schwarzarbeit anzeigen und dabei selbst straffrei bleiben
können. Denn kein Unternehmer werde das Risiko von Schwarzarbeit eingehen, wenn die
Möglichkeit bestehe, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. ehemaligen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angezeigt zu werden. In einer Übergangsphase sollten
Arbeitgeber jedoch eine Möglichkeit zur Selbstanzeige erhalten, um damit straffrei fällige
Steuern und Sozialabgaben nachträglich entrichten zu können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden. Sie
wurde durch 136 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass nach § 1 Abs. 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder
Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich
auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden
steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder
Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger
nicht erfüllt,
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden
Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden
Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche
Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als
stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein
(§ 1 der Handwerksordnung).
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass durch Schwarzarbeit unterschiedliche
Straf- und Bußgeldvorschriften verletzt werden können. Nach Auffassung des
Ausschusses wird dabei heute schon das geltende Recht in einem angemessenen Umfang
dem Anliegen des Petenten gerecht, dass Arbeitnehmer, die Schwarzarbeit anzeigen,
nicht selbst wegen Schwarzarbeit bestraft werden sollten.
Mit Blick auf die von dem Petenten angesprochene Verwirklichung von Straftatbeständen
durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommt insbesondere eine Beteiligung an
der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a des Strafgesetzbuches
(StGB) in Betracht. Dabei kann Täter nur der Arbeitgeber sein. Dem Arbeitgeber obliegt
die Verantwortung für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten wie z.B.
die Meldung der beitragsrelevanten Tatsachen. Nach § 266a Abs. 6 Satz 1 StGB kann
jedoch von einer Bestrafung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber
spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge oder unverzüglich danach zur
Petitionsausschuss

Aufklärung der Tat beiträgt, indem er die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft
bemüht hat.
Der Petitionsausschuss betont, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem
aktiven, die Haupttat fördernden Tatbeitrag Teilnehmer einer Tat nach § 266a StGB sein
können. Dies ist beispielsweise möglich, wenn diese mit dem Arbeitgeber eine
Barauszahlung des Arbeitslohns und die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge
oder eine nicht korrekte Meldung zur Sozialversicherung vereinbaren. Auch von einer
Bestrafung des Arbeitnehmers kann gemäß § 266a Abs. 6 Satz 1 StGB aber abgesehen
werden. Zudem können Beiträge zur Tataufklärung bei der Entscheidung über ein
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit (§ 153 der Strafprozessordnung - StPO)
bzw. über ein Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO)
und ggf. als Nachtatverhalten bei der gerichtlichen Strafzumessung gemäß § 46 Abs. 2
StGB berücksichtigt werden.
Abschließend ergänzt der Petitionsaussschuss, dass sich weiterhin nach § 370 Abs. 1 der
Abgabenordnung (AO) strafbar machen kann, wer vorsätzlich den Finanzbehörden oder
anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige
Abgaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen
in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder
Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen
anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Das durch § 370 AO geschützte
Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und
vollständigen Steueraufkommens. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht hier für
den Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Straffreiheit gemäß § 371 AO durch
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Zudem kann bei Selbstanzeigen von einer
Verfolgung abgesehen werden (§ 398a AO). Wie bei § 266a StGB können Beiträge zur
Tataufklärung überdies bei der Entscheidung über ein Absehen von der Verfolgung bei
Geringfügigkeit (§ 153 StPO) bzw. über ein Absehen von der Verfolgung unter Auflagen
und Weisungen (§ 153a StPO) und ggf. bei der gerichtichen Strafzumessung
berücksichtigt werden.
Petitionsausschuss

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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