Änderung der LVO über die Anerkennung von niederschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45 b SGB IX

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Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
31 Támogató 31 -ban,-ben Rajna-vidék–Pfalz

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2018. 11. 12. 11:11

Der Petent begehrte mit seiner Eingabe eine Änderung der Landesverordnung über die
Anerkennung von niederschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45 b SGB XI.

Das um Stellungnahme gebetene Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und
Demografie teilte zu dem Anliegen des Petenten zunächst mit, dass in Rheinland-Pfalz
nach derzeitigem Landesrecht gewerblich tätige Fachkräfte als Einzelhelferinnen und -
helfer eine Anerkennung als sogenanntes niedrigschwelliges Betreuungsangebot nicht
erhalten können, da diese in Rheinland-Pfalz, wie in vielen anderen Bundesländern auch,
an die ehrenamtliche Erbringung der Leistungen geknüpft ist. Mit dieser Bestimmung
sollten sozialräumliche Angebote, die durch ehrenamtliches und bürgerschaftliches
Engagement getragen werden, an Stärkung erfahren. Die ursprüngliche Idee bei der
Einführung dieser Angebote war nach Auskunft des Ministeriums die zivilgesellschaftlich
getragene Pflege zu fördern. Bei den niedrigschwelligen Betreuungs- und
Entlastungsangeboten sollten die qualifizierten Fachkräfte die Leistungen nicht selbst
erbringen; vielmehr bestehe ihre Aufgabe in der Anleitung und Begleitung der Hilfen. Das
Ministerium wies in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass die
Landesregierung Rheinland-Pfalz die Novellierung des bestehenden Landesrechts auf
der Basis des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) plant, das die Erbringung dieser
Angebote neu regelt. Dabei werde auch die Anerkennung von beruflich tätigen
Fachkräften und anderen qualifizierten Einzelhelferinnen und Einzelhelfern in den Blick
genommen.

Im weiteren Verlauf teilte das Ministerium mit, dass die Landesverordnung über die
Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach §§ 45 a
und 45 c, über die Förderung von Modellvorhaben und Initiativen des Ehrenamtes nach §
45 c sowie Selbsthilfe nach § 45 d des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(Unterstützungsangebote-Verordnung) in den nächsten Wochen in Kraft treten wird.

Der Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz hat in seiner nicht-öffentlichen
Sitzung am 20.06.2017 beschlossen, die Eingabe einvernehmlich zu erledigen.

Begründung (PDF)


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