Regiune: Germania

Arbeitnehmerüberlassung - Ergänzung des § 2 AÜG bzgl. der Erteilung und des Erlöschens der Erlaubnis

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
37 37 in Germania

Petiția este respinsă.

37 37 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2016
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:00

Pet 4-18-11-8101-030901Arbeitnehmerüberlassung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz aufzunehmen,
dass die Erlaubnis erlischt, wenn gegen den Erlaubnisinhaber oder die
Erlaubnisinhaberin ein Insolvenzverfahren beziehungsweise die vorläufige Verwaltung
gemäß Insolvenzrecht angeordnet worden ist.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die geforderte Ergänzung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) würde die Vorgänge vereinfachen und
Rechtssicherheit bringen. Im AÜG werde die Zuverlässigkeit für die Erteilung bzw.
Führung der Erlaubnis gefordert. Diese sei aber bei einer Insolvenz nicht mehr
gegeben. Die Rücknahme der Erlaubnis sei ein Verwaltungsakt. Mit Anhörung und
Widerspruchsfristen dauere das Verwaltungsverfahren mehrere Monate. Bisher
enthielten die Versagungs-, Rücknahme- und Widerrufsnormen der §§ 3 ff. AÜG einen
Ermessenspielraum. Dies bringe für die abhängig Beschäftigten Rechtsunsicherheit
und erschwere das Verwaltungsverfahren.
Eine Rechtsänderung könnte die Beschäftigten schützen. Nach § 10 AÜG wäre dann
sichergestellt, dass die Beschäftigten zu gleichen Bedingungen bei dem vorherigen
Einsatzbetrieb weiter beschäftigt werden könnten. Zwischen Entleiher und
Leiharbeitnehmer bzw. Leiharbeitnehmerin würde ein Arbeitverhältnis begründet.
Dadurch bedingt würden Arbeitsplätze erhalten und die Sozialkassen entlastet. Das
Unternehmensrisiko sollte in jedem Fall der Unternehmer tragen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 37 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Arbeitnehmerüberlassung basiert auf dem Prinzip eines generellen Verbots mit
Erlaubnisvorbehalt. Die Erlaubnis ist grundsätzlich erforderlich, wenn ein Arbeitgeber
im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit seine Arbeitnehmer Dritten zur
Arbeitsleistung überlassen will (§ 1 Abs. 1 AÜG). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ist die
Erlaubnis oder ihre Verlängerung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 AÜG
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des
Sozialversicherungsrechts, über die Erhaltung und Abführung der Lohnsteuer, über
die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die
Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die
arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und
Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und
einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Gemäß § 9 Nr. 1 AÜG
sind Verträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam, wenn der
Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat.
Der Gesetzgeber ordnet damit bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung, also einer
Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, einen Arbeitgeberwechsel an. Diese stark
in die Rechte von Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer auf Vertrags- und
Berufsfreiheit eingreifende Rechtsfolge bedarf einer besonderen Begründung.
In dem mit der Petition beschriebenen Fall soll die Rechtsfolge der Fiktion eines
Arbeitsverhältnisses zum Entleiher unabhängig von einem Gesetzesverstoß eintreten,
wenn über das Vermögen des Verleihers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Diese
Rechtsfolge vorzusehen stößt auf rechtliche Bedenken. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, warum die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Verleihers ausreichen soll, ein gesetzlich angeordnetes Arbeitsverhältnis zum
Entleiher zu begründen, womit das Risiko einer Insolvenz des Verleihers auf den
Entleiher übertragen werden würde. So sieht die Insolvenzordnung auch grundsätzlich
das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zum in der Insolvenz befindlichen
Arbeitgeber vor.

Unbenommen bleibt es Betroffenen, die Bundesagentur für Arbeit als
Erlaubnisbehörde nach dem AÜG über Unregelmäßigkeiten bei Verleihern zu
informieren. Die Bundesagentur für Arbeit führt regelmäßige, aber auch
anlassbezogene Prüfungen bei Verleihern (Vor-Ort-Prüfungen) durch. Sie ist
verpflichtet, erlaubnisrelevanten Hinweisen, Anzeigen und Beschwerden gegen
Zeitarbeitsunternehmen nachzugehen.
Ferner können die betroffenen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen
Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß §§ 165 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
haben, wodurch ihre Lohnansprüche gesichert sind.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu
unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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