Arbeitslosengeld II - Keine Verrechnung von Flutnothilfen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
187 Unterstützende 187 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

187 Unterstützende 187 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:12

Pet 4-17-11-81503-052092Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass bereits gezahlte Nothilfen infolge der Flutkatastrophe vom
Mai bzw. Juni 2013 nicht mit „Hartz IV-Leistungen“ verrechnet werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass in Fällen, in denen
Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die infolge der
Flutkatastrophe eine Soforthilfe erhielten, damit rechnen müssten, dass ihnen das
Jobcenter keinen Zuschuss für die Beschaffung von Möbeln bzw. Hausrat zahle. Die
zu Grunde liegenden Regelungen von Bund und Ländern zur Anrechnung von
Hochwasserhilfen auf das Arbeitslosengeld II seien widersprüchlich.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 187 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 42 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
In ihrer nicht zu beanstandenden Stellungnahme weist die Bundesregierung darauf
hin, dass eine Anrechnung der Soforthilfen auf das Arbeitslosengeld II grundsätzlich
nicht erfolge. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Kosten weder
durch eine Versicherung noch durch ein anderweitiges Nothilfeprogramm erstattet
worden seien. Darüber hinaus sei in einer am 6. Juni 2013 veröffentlichten
gemeinsamen Erklärung der Bundesagentur für Arbeit, des Deutsche Städtetages

und des Deutschen Landkreistages darauf hingewiesen worden, dass die Jobcenter
die Kosten für die erneute Ausstattung der Wohnung übernehmen können, wenn
durch die Flut Hausrat zerstört worden sei. Vom Hausrat umfasst seien
beispielsweise Möbel, Lampen, Haushaltsgeräte und alle Gegenstände, die
üblicherweise eine normale Haushaltsführung ermöglichen.
Der Petitionsausschuss begrüßt, dass den Betroffenen der Flutkatastrophe möglichst
unbürokratisch und schnell geholfen wird.
Gleichzeitig wird mit der von Bund und Ländern getroffenen Regelung das Prinzip
der Nachrangigkeit der Leistungen der Grundsicherung im Sinne des Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) zum Ausdruck gebracht. Würden, wie vom Petenten
gefordert, anderweitig erbrachte Leistungen außer Betracht bleiben, käme dies einer
unzulässigen doppelten Begleichung der entstanden Schäden gleich.
Für die Erbringung von Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Verbindung
mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sind die Kreise und kreisfreien Städte verantwortliche
Träger. Die Rechtsaufsicht obliegt den Ländern. In dieser Hinsicht ist der
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wegen der verfassungsrechtlichen
Zu-ständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern nicht zuständig. Dem
Petenten steht es frei, sich gegebenenfalls mit seinem Anliegen an die jeweils
zuständige Landesvolksvertretung zu wenden.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich daher
nicht für die Forderungen des Petenten aussprechen.
Auch hinsichtlich des übrigen Vorbringens des Petenten sieht der Petitionsausschuss
keine Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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