Regiji: Nemčija

Arbeitslosengeld - Keine Pflichtbewerbung bei Zeitarbeitsfirmen für ALG I-Empfänger

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Deutschen Bundestag
773 podpornik 773 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

773 podpornik 773 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2011
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

08. 06. 2017 13:01

Carsten Bauer

Arbeitslosengeld

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2012 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Arbeitslose mit
Bezug von Arbeitslosengeld seitens der Bundesagentur
für Arbeit nicht mehr
grundsätzlich verpflichtet werden können, sich bei Zeitarbeitsunternehmen zu
bewerben. Vermittlungsvorschläge für Zeitarbeitsfirmen sollen weiterhin gemacht
werden dürfen, dem Betroffenen soll aber freigestellt bleiben, ob er sich bewerben
möchte.

Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass Zeitarbeit grundsätzlich
nicht zu befürworten sei. Zeitarbeitsfirmen würden auf Kosten der Leiharbeitnehmer
verdienen. Dies werde von der Bundesagentur für Arbeit unterstützt, indem Bezieher
von Arbeitslosengeld verpflichtet werden würden, sich auch bei Zeitarbeitsfirmen zu
bewerben. Diese Situation müsse geändert werden.

Die Eingabe wurde
des
Internetseite
der
auf
öffentliche Petition
als
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 773 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 139 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss
hat
zu
der Eingabe
eine Stellungnahme
des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:

Das Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. W ie bei jeder
Versicherung hat der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles zur Begrenzung
des Versicherungsschadens beizutragen. Dies können die anderen Mitglieder dieser
Solidargemeinschaft - die beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
ihre Arbeitgeber - erwarten, weil sie die Mittel
für die Arbeitslosenversicherung
aufbringen. Deshalb ist der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit
im Rahmen der
Schadensbegrenzung so schnell wie möglich zu beenden.

Zeitarbeitsunternehmen sind reguläre Arbeitgeber im Sinne des § 35 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch. Für sie gelten dieselben Rechte und Pflichten. Eine Verweigerung
der Vermittlung von Arbeitnehmern an Zeitarbeitsunternehmen wäre rechtlich
unzulässig. Arbeitslosengeldempfänger sind gehalten,
ihre Arbeitslosigkeit auch
durch Aufnahme einer Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma zu beenden. Hierbei
handelt es sich um reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die
grundsätzlich die gleichen Arbeitnehmerschutzrechte gelten.

Im Hinblick auf die Entlohnung gilt der Grundsatz, dass Leiharbeitnehmerinnen und
-arbeitnehmer dasselbe Arbeitsentgelt wie die Stammbelegschaft des Unternehmens
erhalten müssen. Von diesem Grundsatz kann nur durch Tarifvertrag abgewichen
werden. Im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie ist das
Aushandeln der Löhne grundsätzlich die Aufgabe der Sozialpartner. So ist auch
sichergestellt, dass die Betroffenen zumindest den tariflichen Mindestlohn erhalten.
Zudem werden die Betroffenen durch die allgemeinen Zumutbarkeitsregelungen des
Arbeitsförderungsrechts
Beschäftigungen müssen
geschützt. Unzumutbare
Arbeitslose nicht annehmen. Unter dem Gesichtspunkt der Entlohnung ist
Arbeitslosen eine Beschäftigung dann nicht zumutbar, wenn der Lohn derart niedrig
ist, dass er als sittenwidrig einzustufen ist. Des Weiteren ist die Aufnahme einer
Beschäftigung nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich
niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegende
Arbeitsentgelt. Zumutbar ist eine Beschäftigung, wenn das Arbeitsentgelt
in den
ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit nicht mehr als 20% und in den folgenden
drei Monaten nicht mehr als 30% unter dem Arbeitsentgelt liegt, nach dem das
Arbeitslosengeld bemessen wird. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an kann
dem Arbeitslosen zugemutet werden, für ein Nettoentgelt zu arbeiten, das seinem
Arbeitslosengeld entspricht. Diese Grundsätze gelten für alle Beschäftigungen - auch
solchen bei Zeitarbeitsunternehmen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion der SPD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung -
dem BMAS - zur Erwägung zu überweisen, soweit es darum geht, Leiharbeit nur
dazu zu nutzen, Spitzenzeiten oder den Ausfall von Beschäftigten abzudecken, und
das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung -
dem BMAS - zur Erwägung zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist ebenfalls mehrheitlich abgelehnt worden.


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