Περιοχή: Γερμανία

Arbeitslosengeld - Regelungen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes I

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
37 Υποστηρικτικό 37 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

37 Υποστηρικτικό 37 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 1:04 μ.μ.

Pet 4-18-11-81501-034754

Arbeitslosengeld


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass das Arbeitslosengeld nicht pauschal durch
360 Kalendertage, sondern anhand der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage
berechnet wird.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Versicherungsleistung des
Arbeitslosengeldes werde anhand der letzten zwölf monatlichen Bruttoarbeitslöhne
geteilt durch 360 Kalendertage berechnet. Stattdessen sollten bei der Berechnung, wie
im Arbeitsleben zur Berechnung des Arbeitslohnes auch, die in den letzten zwölf
Monaten geleisteten Arbeitstage Berücksichtigung finden. Ansonsten liege ein
Rechenfehler oder die Absicht vor, die Leistungen niedrig zu halten.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 38 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Ziel des Arbeitslosengeldes ist es, das Arbeitsentgelt teilweise zu ersetzen, das ein
versicherter Arbeitnehmer wegen des Eintritts der Arbeitslosigkeit aktuell nicht erzielen
kann. Für die Ermittlung des ausfallenden Entgelts knüpft die gesetzliche Regelung
dabei an das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt an, das der Arbeitslose zuletzt vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem gesetzlich näher bestimmten Bemessungszeit-

raum durchschnittlich an einem Kalendertag erzielt hat (sogenanntes Bemessungsent-
gelt - § 151 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III). Der
Regelung zur kalendertäglichen Berechnung des Bemessungsentgelts entspricht – fol-
gerichtig – die Regelung, dass das Arbeitslosengeld auch für Kalendertage gezahlt
wird (§ 154 SGB III). Die kalendertägliche Berechnung des Bemessungsentgelts führt
entgegen des Petitionsvortrags nicht zu nachteiligen Auswirkungen bei der
Leistungshöhe.
Auch ergibt sich so ein monatlich gleich hohes Arbeitslosengeld, das auch anderen
Berechnungen wie Freibeträgen oder Pfändungen ohne aufwändige Berechnungen
vorausschauend zugrunde gelegt werden kann.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition einzusetzen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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