Região: Alemanha

Berufsausbildungsbeihilfe - Gleichbehandlung der Berufsausbildung als Notfallsanitäter/in hinsichtlich der finanziellen Förderung unter den Berufsausbildungen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
257 Apoiador 257 em Alemanha

A petição não foi aceite.

257 Apoiador 257 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:00

Pet 4-18-11-81301-030919Berufsausbildungsbeihilfe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Gleichbehandlung der neuen Berufsausbildung zur
Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter mit anderen Berufsausbildungen
hinsichtlich der finanziellen Förderung gefordert.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Notfallsanitäter sei ein neues
Berufsbild. Er treffe unter hohem Zeitdruck lebensrettende Entscheidungen für
Menschen in Not. Die Kompetenzen lägen dabei weit höher als bei den bisherigen
Rettungsassistenten. Nunmehr müssten sie auch bei Abwesenheit des Notarztes
gegebenenfalls invasive Maßnahmen vornehmen und zum Beispiel selbstständig
Medikamente verabreichen. Durch diese Erweiterung habe der Gesetzgeber bewusst
das Berufsbild des Notfallsanitäters aufgewertet.
Allerdings finde laut § 29 Notfallsanitätergesetz das Berufsbildungsgesetz keine
Anwendung. Dies habe zur Konsequenz, dass die Ausbildung nicht förderungsfähig
sei. Auszubildende in der Altenpflege erhielten hingegen auf Antrag eine
Berufsausbildungsförderung (BAB).
Damit würden interessierte junge Menschen von dieser Ausbildung ferngehalten. Dies
sei nicht im Interesse des Staates und der Bürger. Heil- und Pflegeberufe hätten
gravierende Nachwuchsprobleme.
Die Regelung verstosse gegen das Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Grundgesetz),
gegen das Grundrecht der freien Berufswahl (Artikel 12 Grundgesetz) und den
allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz).
Daher werde gefordert, die neue Berufsausbildung in die Regelung des der Förderung
zugrundliegenden § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)

aufzunehmen, um eine Gleichbehandlung hinsichtlich der finanziellen Förderung unter
den Berufsausbildungen zu erreichen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 257 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Ausbildungsförderungsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dualen
Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem
Seearbeitsgesetz sowie der Berufsausbildung nach dem Altenpflegegesetz (AItPfIG),
für die eine BAB geleistet werden kann und schulischen sowie hochschulischen
Berufsausbildungen, für die grundsätzlich Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geleistet werden können. Die
Ausbildung zum Notfallsanitäter ist eine schulische Ausbildung und wird an einer
Berufsfachschule durchgeführt. Eine Unterstützung durch eine BAB nach dem SGB III
ist daher nicht möglich. Grundsätzlich wird die Ausbildung nach dem BAföG
unterstützt. Ob ein individueller Rechtsanspruch besteht, hängt davon ab, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Gesetzesänderung, wie sie durch das Gesetz zur Neuausrichtung der
arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BT-Drs. 16/10810) für
Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz erfolgte, ist für die Berufsausbildung zum
Notfallsanitäter weder beabsichtigt noch angezeigt.
Die Berufsausbildung in der Altenpflege wurde zum 1. August 2003 mit dem
Altenpflegegesetz erstmals bundeseinheitlich geregelt. Bis zu dieser Neuordnung war
die Altenpflegeausbildung eine landesrechtlich geregelte schulische
Berufsausbildung. Durch die bundesweite Neuordnung der Berufsausbildung im
Altenpflegegesetz hat der Gesetzgeber die Ausbildung einer dualen Berufsausbildung
nach dem Berufsbildungsgesetz im Wesentlichen gleichgestellt.
Das Altenpflegegesetz sieht den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages mit
dem Träger der praktischen Ausbildung vor. Der Träger hat dem Auszubildenden eine
angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Bei der Ausbildung handelt es sich
um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, so dass Beiträge zur

Sozialversicherung abzuführen sind. Mit der Aufnahme in den Kreis der
förderungsfähigen Ausbildungen wurde die Überführung der Altenpflegeausbildung in
eine quasi-duale Ausbildung auch im Recht der Ausbildungsförderung nachvollzogen.
Die Ausweitung auf weitere, ähnlich ausgestaltete Gesundheitsfachberufe wurde
ausdrücklich abgelehnt (BT-Drs. 16/10810 Seite 35), da in diesen Berufen (z. B. Heb-
ammen) der Ausbildungsvertrag nicht zwingend mit dem Träger der praktischen
Ausbildung geschlossen werden muss. Demgegenüber schreibt § 13 AltPfIG explizit
den Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit dem Träger der praktischen
Ausbildung vor.
Das betont die gesteigerte Bedeutung, die dem Träger der praktischen Ausbildung in
der Altenpflege zukommt. Das Notfallsanitätergesetz sieht — wie z. B. auch das
Hebammengesetz — als Vertragspartner den Träger der Ausbildung vor. Das umfasst
auch die Berufsfachschulen. Eine Verlagerung der Ausbildungsförderung vom BAföG
in das SGB III ist nicht angezeigt. Angesichts der aufgeführten strukturellen
Unterschiede zwischen der Ausbildung in der Altenpflege und der Ausbildung nach
dem Notfallsanitätergesetz sowie der alternativen Fördermöglichkeit nach dem BAföG
kommt ein Verstoß gegen Art. 20, Art. 12 und Art. 3 Absatz 1 GG nicht in Betracht.
Sofern ein individueller Unterstützungsbedarf besteht, sollten betroffene
Auszubildende sich von dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beraten
lassen. Die Zuständigkeit kann unterwww.bafög.deermittelt werden.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu
unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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