Regiune: Germania

Betreuungsrecht - Regelungen im Vormundschafts- und Betreuungsrecht für junge Erwachsene

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
21 21 in Germania

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02.11.2019, 03:26

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-4034-000524
35644 Hohenahr
Betreuungsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition werden Änderungen im Vormundschafts- und Betreuungsrecht gefordert,
wonach für Jugendliche und Heranwachsende eine neue gesetzliche Betreuung für den
Übergang ins Erwachsenenalter geschaffen werden solle.
Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass junge Menschen derzeit
„entrechtet und entmündigt“ würden, ohne die Chance zu haben, sich gegen eine
unsachgemäße Vormundschaft wehren zu können. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres
seien die Personen dann auf sich allein gestellt und müssten selbst für sich und alle
Angelegenheiten sorgen, was überfordernd sein könne. Es fehle eine Übergangszeit, in der
junge Menschen sowohl frei, selbstständig und selbstbestimmt lebten, als auch Hilfe in
Anspruch nehmen könnten. Daher müsse ab Vollendung des 16. Lebensjahres bzw. mit
Beendigung des 10. Schuljahres eine neue Vollmündigkeit geschaffen werden. Der
vorherige Vormund, meist die Eltern, würden dann gesetzliche Betreuer, wobei ein
Wechsel der Betreuer unbürokratisch möglich sein müsse. Ab Vollendung des 18.
Lebensjahres würde die Betreuung entfallen. Auf Wunsch der betreuten Person müsse
jedoch die Möglichkeit bestehen, die Betreuung bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres
zu verlängern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Petitionsausschuss

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 21 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen 5
Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Minderjährige stehen unter elterlicher Sorge. Sie sind geschäftsunfähig bzw. ab
Vollendung des siebenten Lebensjahres beschränkt geschäftsfähig und werden
grundsätzlich von ihren Eltern vertreten (§§ 1626 Absatz 1, 1629 Absatz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch – BGB), wobei diese die wachsende Fähigkeit des Minderjährigen zu
selbstverantwortlich getroffenen Entscheidungen berücksichtigen müssen (§ 1626
Absatz 2 BGB). Eltern sind mithin nach dem Gesetz geradezu dazu verpflichtet, ihr Kind
schrittweise auf die erforderliche Selbständigkeit und das Verantwortungsbewusstsein,
die mit Erreichen der Volljährigkeit vorhanden sein sollten, vorzubereiten. Mit
Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder volljährig und voll geschäftsfähig, die
elterliche Sorge entfällt. Eltern kümmern sich aber in der Regel auch um ihre Kinder,
wenn diese bereits volljährig geworden sind.
Nach § 1773 BGB erhält ein Minderjähriger dann einen Vormund, wenn er nicht unter
elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das
Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt
sind. Der Vormund hat wie die Eltern die wachsende Selbständigkeit des Minderjährigen
zu berücksichtigen.
Soll ein Vormund durch das Familiengericht bestellt werden, so ist der Minderjährige
gem. §§ 151 Nr. 4, 159 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuhören, und zwar sowohl
hinsichtlich der Bestellung eines Vormunds als auch hinsichtlich der Person des
Vormunds. Meist werden Kinder schon ab dem 3. Lebensjahr angehört, wenn die
Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung
sind (§ 159 Absatz 2 FamFG). Jugendliche ab 14 Jahren müssen angehört werden
(§ 159 Absatz 1 Satz 1 FamFG). Soweit dies zur Wahrnehmung seiner Rechte notwendig
Petitionsausschuss

ist, ist dem Minderjährigen gem. § 158 FamFG so früh wie möglich ein
Verfahrensbeistand zu bestellen, der seine Interessen festzustellen und im gerichtlichen
Verfahren zur Geltung zu bringen hat. Gegen die Entscheidung, dass ein Vormund bestellt
wird und gegen die Auswahl der Person des Vormunds steht dem Minderjährigen ein
Beschwerderecht zu (§ 59 FamFG). Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann der
Minderjährige dieses Beschwerderecht ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters
ausüben (§ 60 FamFG), weshalb ihm Entscheidungen auch selbst bekannt zu machen sind
(§ 164 FamFG).
Wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
selbst regeln kann, ist auf seinen Antrag hin oder von Amts wegen ein Betreuer für ihn zu
bestellen (§ 1896 Absatz 1 BGB), wobei dies nicht gegen seinen freien Willen geschehen
darf (§ 1896 Absatz 1a BGB). Vor der Betreuerbestellung hat das Betreuungsgericht
regelmäßig ein ärztliches Gutachten zur Prüfung insbesondere der medizinischen
Voraussetzungen einzuholen (§ 280 FamFG). Eine Betreuerbestellung kann auch
vorsorglich für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, erfolgen,
wenn anzunehmen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird. Sie wird
dann erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam (§ 1908a BGB).
Bei der Betreuungsführung hat der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen,
soweit diese dessen Wohl nicht zuwiderlaufen und dem Betreuer zuzumuten ist
(§ 1901 Absatz 3 BGB). Er vertritt in seinem Aufgabenkreis den Betreuten (§ 1902 BGB).
Die Betreuerbestellung hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.
Damit kann ein Betreuter auch ohne Zustimmung des Betreuers wirksam Verträge
schließen, wenn kein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet wurde und
der Betreute nicht nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist.
Der Vorschlag der Petition kann nicht auf Minderjährige unter Vormundschaft beschränkt
werden, sondern müsste in gleicher Weise für Minderjährige unter elterlicher Sorge
gelten. Es besteht jedoch keine Veranlassung, die elterliche Sorge durch ein anderes
Rechtsinstitut zu ersetzen.
Eine Übergangsphase für die Zeit zwischen 16 und 18 Jahren, in der eine rechtliche
Betreuung von den Eltern oder einem Vormund zu leisten wäre, bringt für den
Petitionsausschuss

Minderjährigen keine erkennbaren Vorteile. Eine rechtliche Betreuung durch die Eltern
oder den Vormund würde dazu führen, dass die von den Minderjährigen vorgenommenen
Rechtsgeschäfte grundsätzlich wirksam wären, auch wenn sie für diesen nicht rechtlich
vorteilhaft sind. Einer Gefährdung der Person oder des Vermögens des Minderjährigen
könnte dann nur durch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts begegnet werden
(§ 1903 BGB), der gem. § 1903 Absatz 1 Satz 2 BGB zur Geltung der für Minderjährige
geltenden Vorschriften der §§ 108 bis 113 BGB und damit zu keiner Veränderung der
jetzigen Rechtslage führen würde.
Eltern und Vormünder haben ihre Pflichten aus §§ 1626 Absatz 2, 1793 Absatz 1 S. 2 BGB
zu berücksichtigen. Bei Einführung einer Betreuung unterlägen Eltern dagegen der
Aufsicht des Betreuungsgerichts. Dies wäre ein nicht zu rechtfertigender Mehraufwand
an Bürokratie.
Die Möglichkeit, dass junge Erwachsene ohne ärztliche Untersuchung ihre rechtliche
Betreuung bis zum 20. Geburtstag „unbürokratisch“ verlängern können, widerspräche
auch dem Erforderlichkeitsgrundsatz des Betreuungsrechts. Zunächst ist Voraussetzung
für die Betreuerbestellung nach § 1896 Absatz 1 BGB ein Fürsorgebedürfnis. Denn die
Betreuerbestellung setzt voraus, dass der Volljährige auf Grund einer Krankheit oder
Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Hinzutreten
muss die konkrete Erforderlichkeit der Betreuung. Nach § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB darf
ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich
ist. Gemäß § 1896 Absatz 1 Satz 2 BGB ist die Betreuung nicht erforderlich, soweit die
Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere
Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen
Betreuer besorgt werden können. Eine Veranlassung, bei jungen Erwachsenen vom
Fürsorgebedürfnis und vom Erforderlichkeitsgrundsatz abzuweichen, ist nicht
ersichtlich.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das Vormundschaftsrecht umfassend
reformiert werden soll. Ein erster Diskussionsteilentwurf kann auf der Internetseite des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz abgerufen werden. Mit der
Reform sollen vor allem die Stellung des Mündels als Subjekt der Vormundschaft sowie
die Verantwortung des Vormunds für die Erziehung des Mündels besser hervorgehoben
Petitionsausschuss

werden. Die Rechte des Mündels, u. a. auf Förderung seiner Entwicklung, persönlichen
Kontakt mit dem Vormund und Achtung seines Willens, sollen ausdrücklich gesetzlich
normiert werden.
Ansonsten sind die Schwierigkeiten von ehemals unter Vormundschaft stehenden jungen
Erwachsenen oder solchen, die aus Jugendhilfemaßnahmen kommen, unter dem
Stichwort der „Careleaver“ bekannt. Ihnen kann mit niedrigschwelligen Hilfsangeboten
auf dem Gebiet des Sozialrechts (z. B. Hilfen für junge Volljährige, § 41 Achtes Buch
Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe) begegnet werden; eine rechtliche Betreuung
ist für diese Fälle nicht das passende und auch nicht das erforderliche Hilfsangebot.
Vielmehr ist die rechtliche Betreuung gegenüber anderen Hilfen und
Unterstützungsmaßnahmen subsidiär.
Die dargestellten Möglichkeiten von Minderjährigen, sich gegen die Anordnung der
Vormundschaft und gegen die Auswahl des Vormunds zu wehren bzw. allgemein im
Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens mitzuwirken, sind - insbesondere auch vor
dem Hintergrund der laufenden Reform des Vormundschaftsrechts - ausreichend, um die
von der Petition geforderte Berücksichtigung der Rechte der Minderjährigen zu
gewährleisten.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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