Reģions: Tīringene

Brenntage 2016 Petition Nr. E-503/14

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
15 Atbalstošs 15 iekš Tīringene

Petīcija ir parakstīta

15 Atbalstošs 15 iekš Tīringene

Petīcija ir parakstīta

  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Thüringer Landtages ,

26.08.2016 04:24

Die Petition wurde auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase haben 15 Bürgerinnen und Bürger das Anliegen unterstützt.



Das vom Petitionsausschuss am Petitionsverfahren beteiligte Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) teilte zur Petition mit, das Verbrennen von Abfällen, dies gelte für pflanzliche Abfälle (Gartenabfälle) wie für alle anderen Abfälle auch, sei grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Abfallverbrennungsanlagen zulässig. Dies sei im Kreislaufwirtschafts-gesetz des Bundes geregelt. Nach diesem Gesetz seien alle Thüringer Kommunen spätestens seit dem 1. Januar 2015 verpflichtet, Bioabfälle, wozu auch die genannten pflanzlichen Abfälle gehörten, getrennt zu sammeln und zu verwerten. Für die Bereitstellung entsprechender Abgabemöglichkeiten seien die Landkreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verantwortlich. Das heiße, pflanzliche Abfälle, die nicht im Garten, z. B. durch Kompostierung verwertet werden könnten, müssten durch die Landkreise und kreisfreien Städte verwertet werden.



Neben der rechtlichen Notwendigkeit sei die vorgesehene Regelung zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen notwendig. Baum- und Strauchschnitt sollten entsprechend dem abfallwirtschaftlichen Grundsatz „Verwerten geht vor Beseitigen“ bevorzugt einer stofflichen oder energetischen Nutzung zugeführt werden. Über eine Kompostierung oder Vergärung würden aus diesen Abfällen Dünge- und Bodenverbesserungsmittel gewonnen; bei der Vergärung entstünde gleichzeitig nutzbares Biogas. Bei einer Verbrennung von Gartenabfällen im Garten komme es hingegen zu einer großen Rauchbelästigung und zu einer vermehrten Feinstaubbelastung.



Ungeachtet des allgemeinen Verbrennungsverbots seien folgende Sachverhalte davon nicht erfasst:



1. Der Umgang mit pflanzlichen Abfällen, die mit Pflanzenkrankheiten, wie z. B. Feuerbrand, befallen sind. Hier richtet sich der Umgang nach dem Pflanzenschutzgesetz.



2. Der Umgang mit getrocknetem Holz, z. B. für Lagerfeuer oder Brauchtumsfeuer oder die Verwendung von Feuerschalen, unterliegt nicht dieser Verordnung. Diese sind weiter unter der Bedingung zulässig, dass sie nicht zu Gefahren oder Belästigungen führen.



3. Die Regelung zum Verrotten pflanzlicher Abfälle an der Anfallstelle soll ebenfalls bestehen bleiben.



4. Des Weiteren können nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auch zukünftig auf Antrag Ausnahmen zur Verbrennung von Gartenabfällen in begründeten Einzelfällen genehmigt werden.

Das TMUEN habe ein Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen entwickelt und zudem im Internet einen Katalog mit Fragen und Antworten zur Weiterverwendung von Gartenabfällen eingestellt.



Der Thüringer Landtag hat sich mit der Angelegenheit bereits auf Antrag der CDU-Fraktion in einer Aktuellen Stunde unter dem Titel „Thüringer Kleingärtner unterstützen – Möglichkeit der regelmäßigen Brenntage im Freistaat erhalten“ befasst. Weiterhin wurde in der 51. Plenar-sitzung des Landtags ein Antrag der CDU-Fraktion in der Drucksache 6/1829 mit dem Titel „Verbot der Brenntage in Thüringen aufheben“ behandelt. Der Antrag wurde in namentlicher Abstimmung mit einer Mehrheit von 47 zu 40 Stimmen abgelehnt.



Vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden öffentlichen Diskussion beschloss der Petitionsausschuss, die Petition den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis zu geben, um nochmals auf das Anliegen aufmerksam zu machen. Weiterhin beschloss der Petitionsausschuss, die Petition an den Petitionsausschuss des Bundestages weiterzuleiten, damit von dort aus der im Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgegebene rechtliche Rahmen einer kritischen Prüfung unterzogen werden kann. Mit dem Beschluss des Ausschusses ist das Petitionsverfahren abgeschlossen.


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