Regione: Vokietija

Sofortiger Schutz der "Religionsfreiheit" durch das Grundgesetz - STOPP zu Missbrauch & Ausbeutung

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
24 Palaikantis 24 in Vokietija

Pareiškėjas prašymo nepateikė/įteikė.

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  1. Pradėta 2014
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Nepavyko

2014-11-08 11:45

Satzbau - danke für den Hinweis.
Neuer Petitionstext: Wir fordern den sofortigen Schutz der "Religionsfreiheit" vor Missbrauch durch das Grundgesetz. Missbrauch. Dieser Schutz ist im Grundgesetz zu verankern!

Als Vorbild dient die "Meinungsfreiheit" - GG § 5 Abs. 2. Dort heisst es:

"DIESE RECHTE FINDEN IHRE SCHRANKEN IN DEN VORSCHRIFTEN DER ALLGEMEINEN GESETZE, DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZE DER JUGEND UND IN DEM RECHT DER PERSÖNLICHEN EHRE. 

DAS NÄHERE REGELT EIN BUNDESGESETZ. "

Art. 4 GG Religionsfreiheit ist um diesen Absatz zu erweitern!

"Religionsfreiheit" ist von der Regierung in ihren "Rechten und Pflichten" klar zu definieren und ihr Missbrauch, dem besonderen Teil des StgB (§ 80 – 358) in relevanten Teilen zu unterstellen.
(Siehe: www.gesetze-im-internet.de/stgb/ - Besonderer Teil § 80 - 358)

Darüber hinaus fordern wir, das Jugendschutzgesetz anzupassen, damit "Kindheit und Jugend" im öffentlichen Bereich vor "religiösen Extremisten" geschützt wird!

***

BEGRÜNDUNG DER PETITION : TEIL 1

Als 1949 das Grundgesetz aufgestellt wurde, konzentrierte sich die Politik bei der Kontrolle der Meinungsäußerung auf die herrschenden, politischen Umstände.
Das Strafgesetzbuch gibt lediglich EINE gesellschaftlich, relevante Straftat vor, welche sich auf Religion und Weltanschauung bezieht. Dies ist § 166 - Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen!

In der Vergangenheit war dies quasi ein leer laufender Tatbestand, da hier alle Religionen und Atheisten friedlich miteinander lebten und sich gegenseitig respektierten.

Generell lässt sich feststellen, dass die Regelungen des Strafgesetzbuches § 80 – 358 ausschließlich auf den Schutz des parteipolitischen, demokratischen Frieden beziehen, da weitere Definitionen vor allem in Bezug auf „religiöse Strukturen und Organisationen“ oder den „Schutz bestehender Kultur“ 1949 nicht nötig waren.

Dieser Umstand hat sich in den letzten 70 Jahren jedoch geändert.
Deutschland ist heute "interreligös" - hier leben über 100 Religionen friedlich miteinander!

Allerdings treten gegenwärtig agressive, fundamenalistische Islamisten in Deutschland auf und berufen sich auf ihre Grundrechte "die Religionsfreiheit" und die "Meinungsfreiheit"!

Bestimmte „religiöse Organisationen“ nehmen Einfluss auf politische Entscheidungen oder bestehende kulturelle Strukturen oder Rituale. Während Parteien durch Gesetze geschützt und an diese gebunden sind, ist „Religion“ als solche auch auf dem politischen Podest spezifisch gesehen schrankenlos.

„Meinungsfreiheit“ wird derzeit öffentlich mit „Religionsfreiheit“ gleich gesetzt. Also muss auch die „Religionsfreiheit“ ihre Schranken in einem eigens dafür ausgelegten Gesetz finden.

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen im StgB § 80 – 358 , die Religionsfreiheit hingegen unterliegt keinen spezifischen Einschränkungen. Ein Grund hierfür ist der Umstand. da es zur Zeit der Einführung des Grundgesetzes, keinen Grund gab, ein religionsspezifisches Schutzrecht im Strafgesetzbuch zu verankern.

Sowohl die gesellschaftliche Entwicklung, als auch politische und religiöse Diskurse und vor allem die Verunsicherungen in der Bevölkerung zeigen deutlich, dass diese „Definitionslücke“ im Gesetz zu massiven Spannungen führt.

Die Regierung muss endlich ihr Recht umsetzen, die Gesetze, die im Rahmen der Verfassung die Verfassungswirklichkeit definieren, der Gegenwart anzupassen und „Religionsfreiheit“ klaren „Rechten und Pflichten“ unterstellen.


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