Sofortiger Schutz der "Religionsfreiheit" durch das Grundgesetz - STOPP zu Missbrauch & Ausbeutung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
24 Unterstützende 24 in Deutschland

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

24 Unterstützende 24 in Deutschland

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

08.11.2014, 17:46

Forderung konkretisiert - Recherche ergab, dass Versuche den Art 5 Abs 2 bereits mehrfach am Verfassungsgericht gescheitert sind!
Neuer Petitionstext: Die in Art. 4 des Grundgesetzes zugesicherte "Religionsfreiheit" in Deutschland, ist umgegend vor Missbrauch und Ausbeutung durch radikale Gläubige zu schützen!

Dieser Schutz muss für alle Religionen im Grundgesetz verankert werden! werden !!!

Als Vorbild dient der Artikel 5 GG - Abs. 2 zur "Meinungsfreiheit".
Dort heisst es:

"DIESE RECHTE FINDEN IHRE SCHRANKEN IN DEN VORSCHRIFTEN DER ALLGEMEINEN GESETZE, DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZE DER JUGEND UND IN DEM RECHT DER PERSÖNLICHEN EHRE. 

DAS NÄHERE REGELT EIN BUNDESGESETZ. " BUNDESGESETZ."

Darum Da dieses Anliegen mehrfach vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt wurde, fordern wir, den wir die Ausarbeitung eines "religiösen, besonderen Teils" im Strafegsetzbuch, auf Basis der § 80 - 358 StgB. (Siehe: www.gesetze-im-internet.de/stgb/ - Besonderer Teil § 80 - 358)

Der Art. 4 GG - Religionsfreiheit um diesen Absatz zu erweitern! muss mit Verweis auf dieses Gesetz erweitert und dieses Gesetz konsequent Anwendung werden!

"Religionsfreiheit" bedarf einer klaren Definition in ihren "Rechten und Pflichten".
Der Dem derzeitigen Missbrauch und der Ausbeutung der Religionsfreiheit ist umgehend durch eine "problembezogene Rechtsprechung" Einhalt zu gebieten.

Dies betrifft ins besondere:
Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, Straftaten gegen ausländische Staaten, Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen, Straftaten gegen die Ausbeutung, sind im StgB in relevanten Teilen deutlich unter Strafe zu stellen. Landesverteidigung, und folgende.

Darüber hinaus fordern wir, das Jugendschutzgesetz anzupassen, damit "Kindheit und Jugend" im öffentlichen Bereich vor "religiösen Extremisten" geschützt wird!

***

BEGRÜNDUNG DER PETITION : TEIL 1

Als 1949 das Grundgesetz aufgestellt wurde, konzentrierte sich die Politik bei der Kontrolle der Meinungsäußerung auf die herrschenden, politischen Umstände.

Das Strafgesetzbuch gibt lediglich EINE gesellschaftlich, relevante Straftat vor, welche sich auf Religion und Weltanschauung bezieht. Dies ist § 166 - Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen!
(Siehe: www.gesetze-im-internet.de/stgb/ - Besonderer Teil § 80 - 358)

In der Vergangenheit war dies quasi ein leer laufender Tatbestand, da hier alle Religionen und Atheisten friedlich miteinander lebten und sich gegenseitig respektierten.

Generell lässt sich feststellen, dass die Regelungen des Strafgesetzbuches § 80 – 358 ausschließlich auf den Schutz des parteipolitischen, demokratischen Frieden beziehen, da weitere Definitionen vor allem in Bezug auf „religiöse Strukturen und Organisationen“ oder den „Schutz bestehender Kultur“ 1949 nicht nötig waren.

Dieser Umstand hat sich in den letzten 70 Jahren jedoch geändert.
Deutschland ist heute "interreligös" - hier leben über 100 Religionen friedlich miteinander!

Allerdings treten gegenwärtig agressive, fundamenalistische Islamisten in Deutschland auf und berufen sich auf ihre Grundrechte "die Religionsfreiheit" und die "Meinungsfreiheit"!

Bestimmte „religiöse Organisationen“ nehmen Einfluss auf politische Entscheidungen oder bestehende kulturelle Strukturen oder Rituale. Während Parteien durch Gesetze geschützt und an diese gebunden sind, ist „Religion“ als solche auch auf dem politischen Podest spezifisch gesehen schrankenlos.

„Meinungsfreiheit“ wird derzeit öffentlich mit „Religionsfreiheit“ gleich gesetzt. Also muss auch die „Religionsfreiheit“ ihre Schranken in einem eigens dafür ausgelegten Gesetz finden.

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen im StgB § 80 – 358 , die Religionsfreiheit hingegen unterliegt keinen spezifischen Einschränkungen. Ein Grund hierfür ist der Umstand. da es zur Zeit der Einführung des Grundgesetzes, keinen Grund gab, ein religionsspezifisches Schutzrecht im Strafgesetzbuch zu verankern.

Sowohl die gesellschaftliche Entwicklung, als auch politische und religiöse Diskurse und vor allem die Verunsicherungen in der Bevölkerung zeigen deutlich, dass diese „Definitionslücke“ im Gesetz zu massiven Spannungen führt.

Die Regierung muss endlich ihr Recht umsetzen, die Gesetze, die im Rahmen der Verfassung die Verfassungswirklichkeit definieren, der Gegenwart anzupassen und „Religionsfreiheit“ klaren „Rechten und Pflichten“ unterstellen.


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