Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Gleichbehandlung von Rentnern in Bezug auf die Krankenversicherungspflicht für Pflichtversicherte

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
34 Ondersteunend 34 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

34 Ondersteunend 34 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

11-09-2017 12:59

Pet 2-18-15-8272-030916

Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Rentner in Bezug auf die
Krankenversicherungspflicht für Pflichtversicherte gleich behandelt werden wie
andere Bürger.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 34 Mitzeichnungen sowie 5 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petent beklagt, dass er der Krankenversicherungspflicht als Rentner auch in der
Zeit eines längeren Aufenthalts im außereuropäischen Ausland unterliegt und
Beiträge zahlen muss, obwohl die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) während
des Auslandsaufenthalts keine Leistungen erbringt. Er begehrt daher die Schaffung
der Möglichkeit einer (vorübergehenden) Beendigung der Versicherungs- und
Beitragspflicht für die Dauer des Aufenthalts im Ausland.
Personen mit Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
sind Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), wenn sie seit der
erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags
mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums selbst Mitglied in der GKV oder
familienversichert waren. Das weitere Bestehen der Krankenversicherungspflicht der
Gruppe der Rentner ist danach an den Anspruch auf Rente geknüpft. Die

Versicherungspflicht besteht bei Vorliegen des Rentenanspruchs auch im Falle eines
Auslandsaufenthalts fort, solange der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beibehalten wird.
Während der Zeit eines Aufenthalts im außervertraglichen Ausland können
Versicherte Leistungen der GKV grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, auch dann
nicht, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, da § 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V das grundsätzliche Ruhen des Anspruchs auf Leistungen
bei Aufenthalt im Ausland anordnet. Diese Regelung hat jedoch für das (Fort-)
Bestehen der an den Anspruch auf Rente geknüpften Versicherungspflicht keine
Bedeutung. Mit dem Ruhen des Anspruchs auf Leistungen ist weder eine
vorübergehende Beendigung der Versicherungspflicht noch eine Beitragsfreistellung
oder eine Beitragsermäßigung für die Zeit des Auslandsaufenthaltes verbunden.
Insoweit wird auch auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.06.1994,
12 RK 25/94, verwiesen. Das BSG hatte in einem Verfahren, dass auf die Erstattung
der Krankenversicherungsbeiträge eines versicherungspflichtigen Rentenbeziehers
für die Zeit des Aufenthalts im vertragslosen Ausland gerichtet war, Folgendes
entschieden:
"1. Ein krankenversicherungspflichtiger Rentner hat den vollen Beitrag auch zu
entrichten, wenn er sich mehrere Monate im Ausland (hier: auf den Philippinen)
aufhält und während dieser Zeit der Anspruch auf Leistungen ruht (Fortführung von
BSG vom 23.03.1993 - 12 RK 6/92 = SozR 3 - 2500 § 243 Nr. 2)…
1. Da die besonderen Gründe für eine Beitragsfreiheit oder -ermäßigung nach den
§§ 224, 243 SGB V auf Versicherte bei Auslandsaufenthalten nicht in gleicher Weise
zutreffen, wird der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt, wenn
eine entsprechende Anwendung ausgeschlossen ist.
2. Das Bestehenbleiben der Beitragspflicht verstößt nicht gegen die
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und verletzt auch nicht wegen einer
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit das Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 GG.
3. Mit dem Solidaritätsprinzip ist es nicht zu vereinbaren, wenn sich Versicherte in
gesunden Tagen ins vertragslose Ausland begeben und eine Beitragsfreiheit oder
Beitragsermäßigung erhalten, bei Krankheit aber oder im fortgeschrittenen Alter ins
Inland zurückkehren und dann die Versicherungsgemeinschaft dauerhaft auf
Leistungen in Anspruch nehmen."…

Eine gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Für eine Änderung der Rechtslage besteht danach - auch mit Blick auf die
Ausgewogenheit zwischen Beitrags- und Leistungsrecht in der GKV - kein
anerkennenswerter Bedarf. Insofern ist es Versicherten, die sich freiwillig für eine
gewisse Zeit ins vertragslose Ausland begeben, zuzumuten, neben dem für solche
Aufenthalte ohnehin erforderlichen Aufwand (z. B. an Reisekosten) die bei
Fortbestehen der Versicherungspflicht anfallenden Beiträge zur GKV in Deutschland
zu tragen.
Für freiwillig krankenversicherte Rentner gilt eine andere Rechtslage. Bei freiwilligen
Mitgliedern der GKV ist das vom Gesetzgeber unterstellte generelle Schutzbedürfnis
einzelner Personengruppen weniger stark ausgeprägt als bei der Gruppe der
Versicherungspflichtigen. Sie können unter Einhaltung der Kündigungsfrist ihre
Mitgliedschaft beenden, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
besteht. Eine Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist dementsprechend auch
im Falle eines Auslandsaufenthaltes möglich, vorausgesetzt, dass eine anderweitige
Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Darüber hinaus besteht die
Möglichkeit, die freiwillige Mitgliedschaft bei einem länger als drei Kalendermonate
dauernden Auslandsaufenthalt in Form einer Anwartschaftsversicherung mit
reduziertem Beitrag fortzuführen.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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