Alue: Saksa
 

Grundgesetz - Ergänzung des Artikels 3 des Grundgesetzes

Valittaja ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

27 allekirjoitukset

Vetoomus on hylätty.

27 allekirjoitukset

Vetoomus on hylätty.

  1. Aloitti 2016
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Dialogi
  5. Valmis

Tämä on verkkoadressi des Deutschen Bundestags.

Uutiset

11.09.2017 klo 7.05

Pet 4-18-07-10000-035822

Grundgesetz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Artikel 3 des Grundgesetzes dahingehend zu ergänzen,
dass niemand wegen seines Namens bevorzugt oder benachteiligt werden dürfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 28 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Ehrverletzende oder verleumderische Äußerungen z. B. durch den Arbeitgeber, durch
Arbeitskollegen oder Mitschüler können – je nach Fallgestaltung – als Beleidigung
(§ 185 Strafgesetzbuch, StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder als Verleumdung
(§ 187 StGB) geahndet werden.
Der strafrechtliche Beleidigungsschutz reicht daher nach Auffassung des
Petitionsausschusses aus, um schwerwiegende Fälle von Ehrverletzung „wegen des
Namens“ zu ahnden. Derzeit ist keine Notwendigkeit zu erkennen, den Schutz vor
Benachteiligung aufgrund des Namens ausdrücklich verfassungsrechtlich zu
verankern.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine
Veranlassung zum Tätigwerden.
Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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