Região: Alemanha

Hilfe für Menschen mit Behinderung - Überprüfung/Anpassung der Ausgleichsabgabe nach § 77 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
6 Apoiador 6 em Alemanha

A petição não foi aceite.

6 Apoiador 6 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

15/06/2019 04:23

Pet 3-18-11-2171-036390 Hilfe für Menschen mit Behinderung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass die Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte gemäß § 160
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch neu geprüft und angepasst wird.

Der Petent legt insbesondere dar, dass die Ausgleichsabgabe erhöht bzw. modifiziert
werden müsse. Hierzu unterbreitete er verschiedene Vorschläge. Nach Einschätzung
des Petenten sei es für viele Unternehmen derzeit günstiger, die Ausgleichsabgabe zu
zahlen, statt einen schwerbehinderten Menschen einzustellen. Hier müsse der
Gesetzgeber etwas ändern. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens
wird auf die von dem Petenten eingereichten Ausführungen Bezug genommen.

Mit dem von dem Petenten vorgetragenen Anliegen bzw. Themenblock hatte sich der
Petitionsausschuss in der Vergangenheit bereits mehrfach befasst.

In seiner Sitzung am 29. September 2011 (17. Wahlperiode) hat der Deutsche
Bundestag nach einer Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses beschlossen,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen – die Ausgleichsabgabe zu
erhöhen – nicht entsprochen werden konnte.

Das mit der Petition vorgetragene Anliegen war zudem in der 18. Wahlperiode
Gegenstand einer parlamentarischen Prüfung durch den Petitionsausschuss. Auf
Empfehlung des Petitionsausschusses hatte der Deutsche Bundestag am 24.
September 2015 beschlossen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Die nunmehr vorgelegte Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages eingestellt. Es gingen 38 Mitzeichnungen sowie 24
Diskussionsbeiträge ein.
Auf Grund des Wahlperiodenwechsels konnte die Eingabe erst in der 19. Wahlperiode
des Deutschen Bundestages durch den Petitionsausschuss abschließend behandelt
werden.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
folgendermaßen aus:

Mit dem bereits am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Neunten Buch Sozialgesetz (SGB
IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – wurde das zuvor
zersplitterte Recht zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sowie das
Schwerbehindertenrecht erstmalig in einem Buch des Sozialgesetzbuchs
zusammengefasst und – zuletzt Ende 2016 – weiter entwickelt. Ziel des Gesetzes ist
es, durch besondere Sozialleistungen (Leistungen zur Teilhabe) die
Selbstbestimmung behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen und ihre
gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern,
Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Die Vorschriften des
Schwerbehindertenrechts (Teil 3 des SGB IX) sind in erster Linie auf die Rehabilitation
und Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gerichtet.

In diesem Kontext ist die in § 154 SGB IX normierte Beschäftigungspflicht zu sehen.
Private und öffentliche Arbeitergeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen,
haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen (oder
ihnen gleichgestellte behinderte Menschen) zu beschäftigen. Erfüllen sie diese Quote
nicht, sind sie gemäß § 160 SGB IX verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Ziel der Ausgleichsabgabe ist, Unternehmen zu motivieren, verstärkt
schwerbehinderte Menschen einzustellen. Sie hat damit primär eine Anreizfunktion.
Wird aber dieses Ziel nicht erreicht, wird nachrangig die Ausgleichsabgabe erhoben.
Damit soll den unterschiedlichen Belastungen zwischen den Arbeitgebern, die die
Beschäftigungspflicht erfüllen, und denjenigen, die nur weniger oder keine
schwerbehinderten Menschen beschäftigen, Rechnung getragen (sog.
Ausgleichsfunktion).

Bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter
Menschen vom 1. Oktober 2000 wurde die bis dahin einheitliche Ausgleichsabgabe
differenzierter geregelt. Seit dem 1. Januar 2001 wird eine gestaffelte
Ausgleichsabgabe erhoben, die sich an dem Grad der Erfüllung der
Beschäftigungspflicht orientiert. Je geringer der Grad der Erfüllung, desto höher ist die
Ausgleichsabgabe. Darüber hinaus erhöht sich nach § 160 Abs. 3 SGB IX die
Ausgleichsabgabe, wenn sich die Bezugsgröße der Sozialversicherung um mehr als
10 Prozent erhöht hat. Diese sog. Dynamisierung der Ausgleichsabgabe ist bereits
zweimal wirksam geworden. Aufgrund dieser Regelung hat ein Arbeitgeber nunmehr
monatlich Ausgleichsabgabe pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zu leisten in Höhe
von

 125 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent

 220 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
und

 320 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.

Mit den Neuregelungen sind die Anreize für die Arbeitgeber zur Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen verbessert worden:

 Die Staffelung der Ausgleichsabgabe nach dem Grad der Erfüllung der
Beschäftigungsverpflichtung führt dazu, dass die Motivation von Arbeitgebern und
deren Bereitschaft, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, angestiegen ist.

 Mit der Erhöhung und der Staffelung der Ausgleichsabgabe ist der Antrieb zur
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verstärkt worden: Arbeitgeber, die sich
um die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bemühen und schon in einem
bestimmten Umfang schwerbehinderte Menschen beschäftigen, sollten nicht
stärker belastet werden. Belastet werden sollen diejenigen Arbeitgeber, die ihre
Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ohne erkennbaren
Grund gröblich missachten. Für sie ist die Ausgleichsabgabe gestaffelt auf bis zu
320 Euro monatlich für jeden unbesetzten Pflichtplatz deutlich erhöht worden, so
dass die Folgen der Nichtbeschäftigung spürbarer werden als bisher.

Die obigen Ausführungen zeigen auf, dass sich das aktuelle System von
Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe grundsätzlich bewährt hat, so dass
Änderungen insoweit nicht erforderlich sind. Gleichwohl ist festzustellen, dass
schwerbehinderte Menschen auf Jobsuche nicht in gleichem Umfang wie nicht
schwerbehinderte Menschen von der anhaltend guten Arbeitsmarktlage profitiert
haben.
Unabhängig davon, ob die Verbesserung der Beschäftigungssituation
schwerbehinderter Menschen allein auf die Veränderung im System von
Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe zurückzuführen ist, zeigt sich doch, dass
die Ausgestaltung dieses Systems entgegen den Annahmen des Petenten ein
wirksames Instrument zur Verbesserung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen
am Arbeitsleben darstellt.

Das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und
Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) sieht keine Änderungen
bei den Regelungen zur Höhe der Ausgleichsabgabe vor.

Eine Änderung des Systems der Ausgleichsabgabe, wie der Petent es vorgeschlagen
hat, kann der Petitionsausschuss auf Grundlage der obigen Ausführungen nicht
befürworten. Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
– dem BMAS – zur Erwägung zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Der abweichenden Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition
der Bundesregierung – dem BMAS – zur Erwägung zu überweisen und sie den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit eine deutliche
Anhebung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber notwendig ist, die unter der
Erfüllungsquote von fünf Prozent bleiben und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen, wurde ebenfalls mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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