Alueella: Bremen

L 20/198 - Gesichtsschutzviren im Sinne der Corona-Verordnungen anerkennen

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Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
6 Tukeva 6 sisään Bremen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

6 Tukeva 6 sisään Bremen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

  1. Aloitti 2020
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus der Bremischen Bürgerschaft .

26.05.2021 klo 4.36

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 17 vom 19. März 2021

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
(Landtag) keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 20/198

Gegenstand: Anerkennung von Gesichtsschutzvisieren im Sinne der Corona-Verordnung

Begründung:
Der Petent fordert die Anerkennung von Gesichtsschutzvisieren als gleichwertige Alternative zu
textilen Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne der bremischen Corona-Verordnung. Visiere erfüllten
ebenfalls die grundlegenden Anforderungen, die das Robert-Koch-Institut an Mund-Nasen-
Bedeckungen stelle, schränkten das Atmen sowie die Kommunikation aber deutlich weniger ein.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petentin eine Stellungnahme der Senatorin für
Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz eingeholt. Ferner wurde dem Petenten die Möglichkeit
geboten, sein Anliegen im Rahmen einer öffentlichen Beratung vorzutragen und zu begründen. Die
Petition hatte 6 Mitzeichner:innen. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Das Land Bremen orientiert sich bei Frage, ob Gesichtsvisiere einen gleichwertigen Schutz vor der
Weiterverbreitung von Infektionen bieten wie eine textile Mund-Nasen-Bedeckung an den aktuellen
Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Dieses sieht derzeit keine Belege für die Äquivalenz
dieser Ersatzmaßnahme. Bei ordnungsgemäßem Tragen einer sog. „Community Maske“ bietet
diese den besseren Schutz, da Visiere feinere Tröpfchen nach unten und zu den Seiten
entweichen lassen. Vor diesem Hintergrund wird keine Veranlassung gesehen, die für Bremen
geltende Corona-Verordnung im Sinne des Petenten anzupassen

Begründung (PDF)


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