Region: Niemcy

Mietrecht - Mietschuldenfreiheitsbescheinigung innerhalb einer kurzen Frist

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
139 139 w Niemcy

Petycja została zakończona

139 139 w Niemcy

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:10

Pet 4-17-07-4011-049009

Mietrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

Der Petent fordert, dass die Vermieter verpflichtet werden, auf Antrag des jeweiligen
Mieters/Neuvermieters eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung innerhalb einer Frist
von einer Woche/alternativ 14 Tage auszustellen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass eine solche
Bescheinigung bislang nur von dem Wohlwollen des Vermieters abhänge und damit
Mieter benachteiligt würden. Daher sei eine gesetzliche Regelung erforderlich.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 139 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Dem Ausschuss ist bekannt, dass von einigen Vermietern bei einem Neuabschluss
eines Wohnraummietvertrages eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt
wird. Ohne die Vorlage einer solchen Mietschuldenfreiheitsbescheinigung scheidet
ein Mietbewerber unter Umständen aus dem Kreis der Interessenten aus. Ein Mieter
ist in solchen Fällen faktisch unter Umständen auf die Erstellung einer

Mietschuldenfreiheitsbescheinigung durch seinen ehemaligen Vermieter
angewiesen, wenn er die betreffende Wohnung mieten möchte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom
30. September 2009, VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135-1138) besteht allerdings kein
Anspruch gegen den bisherigen Vermieter, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
auszustellen. Der Bundesgerichtshof verweist hierbei insbesondere darauf, dass der
Mieter zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Quittung nach § 368 BGB habe, also
auf eine Bescheinigung über die Zahlungseingänge. Weiter reichende Ansprüche
gegen den Vermieter beständen jedoch nicht. Auch ließe sich ein Anspruch auf eine
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung nicht aus den Nebenvertragspflichten herleiten.
Der Bundesgerichtshof begründet dies unter anderem damit, dass der Vermieter
nicht gezwungen sein soll, kurzfristig ein „Zeugnis gegen sich selbst“ auszustellen.
Selbst nach Beendigung des Mietverhältnisses steht dem Vermieter nach gefestigter
Rechtsprechung eine angemessene Prüffrist bis zur Freigabe einer Mietsicherheit zu.
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, sie beobachte die weitere tatsächliche
Entwicklung auf diesem Gebiet und werde dabei auch prüfen, ob die Rechtsfrage
des Anspruchs eines Mieters auf Ausstellung einer
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gegen den Vermieter einer generellen Regelung
bedürfe. Hierbei seien ggf. die berechtigten Interessen des Mieters bzw.
wohnungssuchenden Mietbewerbers ebenso zu berücksichtigen wie die Interessen
des bisherigen Vermieters sowie des Vermieters, der eine Wohnung am Markt
anbiete und gegebenenfalls eine entsprechende Bescheinigung vom
Mietinteressenten verlange.
Der Petitionsausschuss hält die vorliegende Petition für geeignet, auf das
bestehende Problem hinzuweisen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Justiz – als Material zuzuleiten, damit sie in die laufenden
Prüfungen mit einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische
Initiative geeignet erscheint.Begründung (pdf)


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