2017-08-29 10:46
Pet 2-17-18-277-014631Naturschutz und Ökologie
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
Begründung
Mit der Petition wird eine Gesetzgebungsinitiative erbeten, um den fortlaufend
tierschutzwidrigen Vorkommnissen in allen großen und kleinen Wasserkraftanlagen
zu begegnen.
In Hinblick auf das im Artikel 20a Grundgesetz verankerte Tierschutzgebot und das
Verschlechterungsverbot nach der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union
fordert die Petition im Einzelnen ein Bau- und Reaktivierungsverbot kleiner
Wasserkraftanlagen sowie neuer Wehranlagen in Fließgewässern. Des Weiteren
seien alle bestehenden Wasserkraftanlagen aus Gründen des Artenschutzes
kurzfristig mit funktionierenden Fischauf- und Abstiegshilfen zu versehen und alle
Wasserkraftanlagen aus Tierschutzgründen sofort mit nachweislich funktionierenden
Schutzeinrichtungen gegen das Eindringen von Wassertieren in die Turbinen
auszustatten. Ebenso sei der Tod von Wassertieren vor den Rechenanlagen der
Wasserkraftwerke durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Weiterhin fordert
die Petition, bislang ungenutzte Wasserrechte zum Betrieb von Wasserkraftanlagen
im Wasserbuch zu löschen.
Die Petition, die von verschiedenen Aktions- und Interessengemeinschaften zum
Schutz einzelner Flüsse bzw. zum Fließ- und Gewässerschutz im Allgemeinen
vertreten wird, wird dahingehend begründet, dass durchschnittlich ein Drittel der
abwandernden Fische von den Turbinen der Wasserkraftanlagen getötet werde. Die
Wasserkraftanlagen würden zu einem erheblichen Teil zum absehbaren Aussterben
des Aals beitragen und den Erfolg von gezielten Maßnahmen zur Wiederansiedlung
von Lachsen und Meerforellen verhindern.
Die Eingabe bezieht sich unter anderem auf eine Antwort der Bundesregierung vom
6. Mai 2009 (Bundestags-Drucksache 16/12874) auf die Kleine Anfrage der
Bundestagsfraktion der FDP zum Thema: „Maßnahmen gegen das Aalsterben,
verbesserte Bedingungen für die Aalwanderung“. Der Antwort auf Frage 16 sei zu
entnehmen, dass in Deutschland circa 7.700 Wasserkraftanlagen existierten, von
denen bereits die 350 größten Wasserkraftanlagen etwa 90 Prozent des aus
Wasserkraft gewonnenen Stroms herstellten. Dieses bedeute, dass die restlichen
7.350 Anlagen lediglich zu maximal 10 Prozent des Wasserkraftstroms beitragen
würden. Die Eingabe führt aus, dass insbesondere die kleinen Wasserkraftanlagen
aufgrund ihrer hohen Schädigungs- und Tötungsarten besonders fischfeindlich seien.
Vor diesem Hintergrund spricht sich die Petition für eine sofortige Stilllegung der
kleinen Wasserkraftanlagen und eine Renaturierung der Fließgewässer aus, da der
durch diese Anlagen erzeugte Wasserkraftstrom in keinem Verhältnis zu den von
ihnen bewirkten Fischschädigungen stehe.
Die Eingabe gibt weiterhin zu bedenken, dass sich der Wasserkörper durch die
verminderte Fließgeschwindigkeit in den teilweise sehr langen Stauhaltungen
insbesondere im Sommer stark erwärme, was wiederum zu einer verstärkten
Algenbildung und erheblichen Sauerstoffdefiziten führe. Dieses begünstige wiederum
die Bildung von Methangas. Durch Bildung dieses Treibhausgases werde das mit der
Nutzung von erneuerbaren Energien angestrebte Ziel eines verbesserten
Klimaschutzes konterkariert. Die Petition gibt abschließend zu bedenken, dass weder
Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlagen noch Rechenanlagen von nur
20 Millimeter Lichterweite das Eindringen von Fischen und anderen Wassertieren in
die Turbinenanlagen der Wasserkraftwerke wirksam verhinderten. Besonders
betroffen seien auch Wanderfische, die wegen zumeist fehlender
Fischaufstiegsmöglichkeiten an den Wehren nicht zu ihren Laichhabitaten
aufwandern und sich nicht hinreichend fortpflanzen könnten. Zudem würden die
Wanderfische bei der Abwanderung mit dem Hauptwasserstrom in die Turbinen der
Wasserkraftwerke geführt und dort verletzt oder getötet.
Die Petition macht weiterhin darauf aufmerksam, dass die Vergütungsvoraussetzung
für Strom aus Wasserkraft nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorsehen
würden, dass die ökologischen Verbesserungen eindeutig nachgewiesen worden
seien. Die Petition fordert in diesem Zusammenhang, dass gewässerökologisch
zertifizierte Ingenieurbüros in Zusammenarbeit mit den Wasserbehörden ökologische
Mindestanforderungen an Wasserkraftanlagen erarbeiten sollten und für den im EEG
geforderten Nachweis zur ökologischen Verbesserung auch Aspekte des Fischauf-
und -abstiegs einbezogen werden müssten.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen auf die mit der Eingabe
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin für die Mitzeichnung 990 Unterstützer fand sowie auf der
Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
87 Diskussionsbeiträge bewirkt hat. Dem Petitionsausschuss liegen zu dieser
Eingabe überdies sechs weitere Mehrfachpetitionen vor, die aufgrund ihres
Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Beratung zugeführt
werden. Der Petitionsausschuss bittet daher um Verständnis, sollte nicht auf jeden
Einzelaspekt gesondert eingegangen worden sein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Berücksichtigung der von der Bundesregierung angeführten Aspekte nunmehr
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass seit Einführung des Stromeinspeisegesetzes
im Jahr 1990 sich das deutsche Recht zur Einspeisung von Strom aus erneuerbaren
Energien stufenförmig weiterentwickelt hat. Mit dem Stromeinspeisegesetz und
seinem Nachfolger, dem EEG, ist der Anteil der erneuerbaren Energien an der
Stromerzeugung auf derzeit 16,1 Prozent angestiegen. Im Jahr 2020 soll dieser
Anteil mindestens 30 Prozent betragen, so dass die erneuerbaren Energien
zunehmend zu einem systemrelevanten Element in der Stromversorgung werden.
Nach § 65 EEG hat die Bundesregierung das EEG zu evaluieren und dem
Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht (EEG-EB) vorzulegen.
Mit dem Erfahrungsbericht 2011 hat die Bundesregierung ihre Berichtspflicht
gegenüber dem Deutschen Bundestag gemäß § 65 EEG zuletzt erfüllt. Der
Erfahrungsbericht stellt dar, welche Änderungen die Bundesregierung im EEG aber
auch darüber hinaus anstrebt. Der Erfahrungsbericht beruht unter anderem auf einer
Reihe von wissenschaftlichen Projekten, die vom Bundesumweltministerium (BMU)
vergeben wurden. Der Petitionsausschuss stellt fest, dass der dynamische Ausbau
der erneuerbaren Energien ebenso im Vordergrund der Handlungsempfehlungen des
neuen EEG-Erfahrungsberichts steht wie die Steigerung der Kosteneffizienz.
Hinsichtlich der Wasserkraftanlagen weist der Erfahrungsbericht auf die
ökologischen Anforderungen hin, die es zu erfüllen gilt. Wenn geeignete Maßnahmen
beispielsweise zum Fischschutz fehlen, können Neukonzessionierungen, die für die
Erweiterung der installierten Anlagen und die Erschließung des Ausbaupotenzials
der Wasserkraft notwendig sind, erschwert werden.
An dieser Stelle macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass seit
Inkrafttreten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Dezember 2000 erstmalig eine
zusammenhängende Gewässerschutzpolitik in Europa gefordert wurde, die auch
über Staats- und Ländergrenzen hinweg eine koordinierte Bewirtschaftung der
Gewässer innerhalb der Flusseinzugsgebiete zum Ziel hatte. Die
Gewässerbewirtschaftung wird mit der europäischen Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL) zum ersten Mal europaweit auf einheitliche ökologische und
sozialverträgliche Grundlagen gestellt. Da es sich bei der WRRL um eine
Rahmenrichtlinie handelt, musste diese in die nationale Gesetzgebung umgesetzt
werden. In Deutschland wurden daraufhin 33 Rechtsakte auf Bundes- und
Landesebene bis zum 22. Dezember 2003 erlassen. Da der Bund in Wasserfragen
nur die Rahmengesetzgebungskompetenz inne hatte, mussten die Bundesländer
ihre Landeswassergesetze fristgerecht bis Ende 2003 den europäischen Regelungen
anpassen. Zum 1. März 2010 erfuhr das Wasserrecht eine weitere gesetzliche
Neureglung. Das bisher geltende rahmenrechtliche Wasserhaushaltsgesetz wurde
durch eine bundesrechtliche Vollregelung abgelöst. Die Länder können jedoch
gemäß Artikel 72 Abs. 3 Nr. 5 Grundgesetz vom Bundesrecht abweichende
Regelungen treffen, sofern es sich nicht um "stoff- und anlagenbezoge" Vorgaben
handelt.
Das neue Wasserhaushaltsgesetz löst somit das bisherige Rahmenrecht des Bundes
im Bereich der Wasserwirtschaft durch Vollregelungen ab und verlagert die Regelung
von Detailfragen, deren Notwendigkeit aus den umfangreichen Vorgaben des
Europarechts resultiert, weitestgehend auf die Verordnungsebene.
Die Wasserrahmenrichtlinie fordert für alle Gewässer bis zum Jahr 2015 einen
"guten" Zustand: Hohe Wasserqualität und genug Lebensräume für die heimischen
Tier- und Pflanzenwelt. Bereits bei der Bestandsaufnahme der
Gewässerbelastungen im Jahr 2004 durch die Bundesländer zeigte sich, dass bis
zum Jahr 2015 wahrscheinlich nur ein kleiner Teil der deutschen
Oberflächengewässer und etwa die Hälfte der Grundwasservorkommen die Ziele der
Richtlinie ohne weitere Maßnahmen erreichen würden. Belastungsmindernde
Maßnahmen werden dort notwendig, wo die Gewässermorphologie durch Nutzer wie
Schifffahrt und Wasserkraft dauerhaft verändert wurde und wo stoffliche Einträge,
insbesondere aus der Landwirtschaft zu hoch sind. Nach Abschluss der
Bestandsaufnahme wurden die Bewirtschaftungspläne im März 2010 der
Europäischen Kommission übermittelt. Die Kommission beabsichtigt, in allen
Mitgliedstaaten zu prüfen, ob sie die Anforderungen der Richtlinie erfüllen oder ob
die geplanten Maßnahmen geeignet sind, die Umweltziele für die Gewässer zu
erreichen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Einbindung der Öffentlichkeit bei
der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie eine wichtige Rolle spielt. So wurde in
einem dreistufigen Anhörungsverfahren ab Ende 2006 die Öffentlichkeit in den
Prozess zur Erstellung der Bewirtschaftungspläne einbezogen. Die
Bewirtschaftungsplanung erfolgte dabei nicht nur für einzelne Gewässer, sondern für
umfassende Flussgebietseinheiten. So erfasst eine Flussgebietseinheit jeweils alle
Gewässer im Einzugsgebiet eines großen Flusses. Daraus folgt, dass für den Schutz
und die Bewirtschaftung meist mehr als nur ein Mitgliedstaat verantwortlich ist. In
Deutschland wurden insgesamt zehn dieser Flussgebiete definiert: Donau, Rhein,
Maaß, Ems, Weser, Oder, Elbe, Eider, Warnow-Peene und Schlei-Trave. Davon sind
acht Gebiete grenzüberschreitend, einzig Weser und Warnow-Peene liegen auf
ausschließlich deutschem Gebiet und werden daher rein national bewirtschaftet.
Der Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass bei der Bewirtschaftungsplanung
neben der Reduzierung des Eintrags von Meer- und Schadstoffen in die
Oberflächengewässer und das Grundwasser als weitere wichtige
Wasserbewirtschaftungsfrage der Aspekt der Verbesserung der Hydromorphologie
(z. B. Beschaffenheit der Gewässersole, Oberbefestigung, Wasserhaushalt) in den
Oberflächengewässern und die Wiederherstellung der Durchgängigkeit vor allem für
die Fischfauna zählte. Darüber hinaus wurden weitere, regional spezifische
Wasserbewirtschaftungsfragen in einigen Flussgebieten festgestellt.
Der in der Wasserrahmenrichtlinie geforderte gute ökologische Zustand ist erreicht,
wenn u.a. die Werte für die allgemeinen Bedingungen in einem Bereich liegen, der
die Funktionsfähigkeit des Ökosystems gewährleistet. Für die Aufstellung der
Überwachungsprogramme, u.a. für die Festlegung der Anzahl der Messstellen in den
unterschiedlichen Gewässerkategorien und die Art und Häufigkeit der Probenahme,
hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAVA) ein Konzept entwickelt.
Weiterhin hebt der Petitionsausschuss die besondere Rolle des Naturschutzes
hervor, da viele gefährdete Tier- und Pflanzenarten auf Lebensräume angewiesen
sind, die unmittelbar vom Wasser abhängen und deshalb besonderen Schutz
brauchen. Der Petitionsausschuss begrüßt daher, dass Maßnahmen zur Umsetzung
der Wasserrahmenrichtlinie verstärkt auch Aspekte des Naturschutzes
berücksichtigen, beispielsweise wenn ein Fließgewässer durch Renaturierung wieder
natürliche Strukturen entwickelt und Lebensräume für die Wiederansiedlung von
Arten entstehen. Die Ziele können aber auch konkurrieren: So kann die
Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit durch einen Rückbau eines Wehres
negative Folgen auf wertvolle Auenbiotope haben, die von einem erhöhten
Wasserstand abhängig sind. Bei solchen Zielkonflikten können oftmals vermittelnde
Lösungen gefunden werden, die mit den Zielsetzungen sowohl des Gewässer- wie
des Artenschutzes vereinbar sind. Gegebenenfalls muss eine Abwägung erfolgen,
welche Ziele im Einzelfall höherrangig einzustufen sind oder wie Nachteile
ausgeglichen werden können.
Vor diesem Hintergrund erscheint der in der Petition geforderte Totalverzicht zur
Nutzung der kleinen Wasserkraft aber unverhältnismäßig, wenn es gelingt, die
schädlichen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf andere Weise zu minimieren.
Der Petitionsausschuss hebt an dieser Stelle hervor, dass mit dem zum 1. März 2010
in Kraft getretenen novellierten Wasserhaushaltsgesetz gemäß § 35 WHG die
Nutzung der Wasserkraft nur zulässig ist, wenn auch geeignete Maßnahmen zum
Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Entsprechen vorhandene Anlagen nicht
diesen Anforderungen, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb
angemessener Fristen durchzuführen. Weiterhin dürfen nach § 34 WHG
Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn die Durchgängigkeit des Gewässers
erhalten oder wieder hergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die
Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. Zudem hat der
Bund in § 27 WHG vorgegeben, die Verschlechterung u.a. des ökologischen
Zustands eines Gewässers zu vermeiden sowie einen guten ökologischen Zustand
zu erhalten oder zu erreichen. Die Verordnung zum Schutz der
Oberflächengewässer (OGewV) vom 20. Juli 2011 führt konkrete Kriterien für einen
guten ökologischen Zustand der Gewässer auf. Darunter fallen auch Anforderungen
im Hinblick auf die Zusammensetzung, Fortpflanzung und Entwicklung der
Fischfauna wie sie in gleicher Weise auch die Wasserrahmenrichtlinie vorgibt. Hieran
haben sich auch die Wasserkraftbetreiber zu halten und gerade im Hinblick auf die
Zulassung von Neuanlagen hohe Hürden zu überspringen.
Weiterhin ist nach § 33 WHG das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder
das Entnehmen oder Ableiten von Abwasser aus einem oberirdischen Gewässer nur
zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die erforderlich ist, um die
Gewässerschutzziele zu erreichen. Ein Mindestwasserabfluss im Gewässer ist
Grundvoraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften
eines Gewässers.
Der Petitionsausschuss vertritt die Auffassung, dass zur Erreichung des Staatsziels
des Artikel 20a Grundgesetz "Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen" der Bund
mit diesen Formulierungen im WHG und in der OGewV also "im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung" eine angemessene und
europarechtskonforme Regelung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und
der Tiere im Bereich von Wasserkraftanlagen getroffen hat.
Abschließend verweist der Petitionsausschuss auf die Antwort der Bundesregierung
auf eine Kleine Anfrage vom 27. September 2011 (Bundestags-Drucksache
17/7165), wonach die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) nach
§ 34 Abs. 3 WHG nur für Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der
ökologischen Durchgängigkeit bei Stauanlagen in Bundeswasserstraßen, die von ihr
errichtet oder betrieben werden, zuständig ist, soweit dies für die Zielerreichung der
Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist. Hierzu erarbeitet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gemeinsam mit der WSV und den
Bundesanstalten für Wasserbau (BAW) und Gewässerkunde (BfG) ein bundesweites
Priorisierungskonzept. Der Petitionsausschuss weist an dieser Stelle darauf hin, dass
die Wasserkraftanlagen an der Saale nicht von der WSV betrieben werden und
diesbezügliche Fragen an die zuständigen Landesbehörden zu richten sind.
Nach dem Dargelegten erscheint dem Petitionsausschuss der in der Petition
geforderte Totalverzicht zur Nutzung der kleinen Wasserkraft unverhältnismäßig,
wenn es gelingt die Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf andere Weise zu
minimieren. Er gelangt zu der Auffassung, dass mit dem am 1. März 2010 in Kraft
getretenen WHG nunmehr neue Vorschriften zur Erhaltung oder Wiederherstellung
der Durchgängigkeit, zur Mindestwasserführung und somit zur Erfüllung der primären
Forderung nach einem hinreichenden Schutz der Fischpopulation beim Bau und
Betrieb von Wasserkraftanlagen vorliegen. Die mit diesen bundesweiten Vorschriften
verbundenen neuen Techniken gilt es vor weiterführenden Maßnahmen zu erproben.
Gleichwohl beobachten die Gremien des Deutschen Bundestages die Thematik und
nehmen diese auch zum Anlass, hierzu öffentliche Sitzungen abzuhalten. So widmet
sich beispielsweise der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
des Deutschen Bundestages am 17. April 2013 dem Thema: Ökologische
Durchgängigkeit der Donau am Beispiel des Stör mit Vertretern von Bund und
Ländern.
Im Interesse einer verbesserten Vereinbarung der Ziele „Nutzung erneuerbarer
Energien durch Wasserkraft“ und „Erhalt des ökologischen Gleichgewichts durch
Schutz des Fischbestands in Fließgewässern“ nimmt der Petitionsausschuss die
Eingabe zum Anlass, diese den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, da auch die
Bundesländer für die in der Petition enthaltenen Forderungen Zuständigkeit besitzen.
Begründung (PDF)