Რეგიონი: Გერმანია
 

Naturschutz und Ökologie - Keine neuen Wasserkraftanlagen in Fließgewässern

Მომჩივანი საჯარო არ არის
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Deutschen Bundestag

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  1. Დაიწყო 2011
  2. Კოლექცია დასრულდა
  3. Წარდგენილია
  4. Დიალოგი
  5. Დასრულებულია

ეს არის ონლაინ პეტიცია des Deutschen Bundestags.

პეტიცია მიმართულია: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen: Im Hinblick auf § 20a GG und das Verschlechterungsverbot nach EU-WRRL sollen: der Bau weiterer Wasserkraftanlagen in Fließgewässern verboten, ungenutzte Wasserrechte im Wasserbuch gelöscht, bestehende Anlagen mit Fischauf- und Abstiegshilfen versehen und gegen Eindringen von Wassertieren in Turbinen geschützt werden. Der Petitionsausschuss soll zur Umsetzung eine parlamentarische Prüfung durchführen, um entsprechende Gesetzgebungsinitiative zu initiieren

მიზეზი

Fischschäden durch Turbinen In Turbinen werden Fische verletzt oder getötet. Tötungsraten: zwischen 30% und 100% je Anlage. Die Bundesregierung)1 geht von einem Drittel Verlust aus. Die Hälfte überlebender Aale verletzt)2. Aus den Rhein-Seitengewässern wird kaum ein Aal, Lachs- oder Meerforellen-Smolt das Meer erreichen. Der Internationale Rat zur Erforschung der Meere (ICES) stellte fest, dass der Aalbestand ?außerhalb sicherer biologischer Grenzen? liegt. Z.B. Main: Unterstellt, dass in jeder der 34 Stauhaltungen 5000 abwanderungswillige Aale leben, kommen nach der Passage der letzten Turbine von 170.000 Aalen noch 11.667 lebende Tiere an, also weniger als 7%.
Artenverlust Durch Wehrstau geht das Fließgewässerkontinuum verloren und so der Verlust jener Arten, die auf den Lebensraum fließender Gewässer mit Flachwasser, Kiesbänken, Wasserpflanzen etc. angewiesen sind. Physikalische und chemische Veränderungen Bei verminderter Fließgeschwindigkeit in Stauhaltungen erwärmt sich der Wasserkörper im Sommer. Die Löslichkeit des Sauerstoffs im Wasser nimmt ab und durch Eutrophierung kommt es in der Nacht zu Sauerstoffdefiziten durch Dissimilation, am Tag durch Assimilation zu hohen O2 -Übersättigungen mit der Folge, dass bei Kiemenatmern die Kiemen durch ?Verbrennen? geschädigt werden. Methangasbildung In den Stauhaltungen lagert sich Detritus und anderes organisches Material ab, das ständig verrottet und dabei erhebliche Mengen Methangas erzeugt, welches ein 20 mal stärkeres ?Treibhausgas? als CO2 ist! Allein dadurch kann bei der Stromerzeugung aus Wasserkraft mehr schädliches Treibhausgas)3 erzeugt werden, als es bei der Verbrennung von Kohle in Form von CO2 zur Erzeugung der gleichen Strommenge entsteht. Fischab- und aufstiegsanlagen Es gibt derzeit keine funktionierenden Fischabstiegsanlagen in der Bundesrepublik. Fischtreppen sollen den Fischen die Aufwärtswanderung in das Oberwassser ermöglichen. Vorhandene Anlagen sind auf ihre Funktionsfähigkeit von Fischereisachverständigen zu überprüfen und ggf. zu modifizieren. Große und kleine Wasserkraftanlagen In Deutschland gibt es 7.700 Wasserkraftanlagen)4. 350 davon erzeugen 90% des Stromes aus Wasserkraft was bedeutet, dass die restlichen kleinen 7350 Anlagen lediglich 10% des Wasserkraftstroms liefern. Alle Anlagen sind fischfeindlich und bewirken hohe Schädigungs- und Tötungsraten bis zu 100%. Quellen: )1Drucksache 15/2929 (Bundestag) )2HOLZNER M. (1999). Untersuchungen zur Vermeidung von Fischschäden im Kraftwerksbereich. Schriftenreihe des Landesfischereiverbandes Bayern, Heft 1 )3Die Welt v. vom 21. Juli 2000, die einen Artikel des New Scientist zitierte. )4Drucksache 16/12504 (Bu

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პეტიცია დაიწყო: 31.12.2010
კოლექცია მთავრდება: 10.11.2011
Რეგიონი: Გერმანია
კატეგორია:  

სიახლეები

  • Pet 2-17-18-277-014631Naturschutz und Ökologie
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Gesetzgebungsinitiative erbeten, um den fortlaufend
    tierschutzwidrigen Vorkommnissen in allen großen und kleinen Wasserkraftanlagen
    zu begegnen.
    In Hinblick auf das im Artikel 20a Grundgesetz verankerte Tierschutzgebot und das
    Verschlechterungsverbot nach der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union
    fordert die Petition im Einzelnen ein Bau- und Reaktivierungsverbot kleiner
    Wasserkraftanlagen sowie neuer Wehranlagen in Fließgewässern. Des Weiteren
    seien alle bestehenden Wasserkraftanlagen aus Gründen des Artenschutzes
    kurzfristig mit funktionierenden Fischauf- und Abstiegshilfen zu versehen und alle
    Wasserkraftanlagen aus Tierschutzgründen sofort mit nachweislich funktionierenden
    Schutzeinrichtungen gegen das Eindringen von Wassertieren in die Turbinen
    auszustatten. Ebenso sei der Tod von Wassertieren vor den Rechenanlagen der
    Wasserkraftwerke durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Weiterhin fordert
    die Petition, bislang ungenutzte Wasserrechte zum Betrieb von Wasserkraftanlagen
    im Wasserbuch zu löschen.
    Die Petition, die von verschiedenen Aktions- und Interessengemeinschaften zum
    Schutz einzelner Flüsse bzw. zum Fließ- und Gewässerschutz im Allgemeinen
    vertreten wird, wird dahingehend begründet, dass durchschnittlich ein Drittel der
    abwandernden Fische von den Turbinen der Wasserkraftanlagen getötet werde. Die
    Wasserkraftanlagen würden zu einem erheblichen Teil zum absehbaren Aussterben
    des Aals beitragen und den Erfolg von gezielten Maßnahmen zur Wiederansiedlung
    von Lachsen und Meerforellen verhindern.

    Die Eingabe bezieht sich unter anderem auf eine Antwort der Bundesregierung vom
    6. Mai 2009 (Bundestags-Drucksache 16/12874) auf die Kleine Anfrage der
    Bundestagsfraktion der FDP zum Thema: „Maßnahmen gegen das Aalsterben,
    verbesserte Bedingungen für die Aalwanderung“. Der Antwort auf Frage 16 sei zu
    entnehmen, dass in Deutschland circa 7.700 Wasserkraftanlagen existierten, von
    denen bereits die 350 größten Wasserkraftanlagen etwa 90 Prozent des aus
    Wasserkraft gewonnenen Stroms herstellten. Dieses bedeute, dass die restlichen
    7.350 Anlagen lediglich zu maximal 10 Prozent des Wasserkraftstroms beitragen
    würden. Die Eingabe führt aus, dass insbesondere die kleinen Wasserkraftanlagen
    aufgrund ihrer hohen Schädigungs- und Tötungsarten besonders fischfeindlich seien.
    Vor diesem Hintergrund spricht sich die Petition für eine sofortige Stilllegung der
    kleinen Wasserkraftanlagen und eine Renaturierung der Fließgewässer aus, da der
    durch diese Anlagen erzeugte Wasserkraftstrom in keinem Verhältnis zu den von
    ihnen bewirkten Fischschädigungen stehe.
    Die Eingabe gibt weiterhin zu bedenken, dass sich der Wasserkörper durch die
    verminderte Fließgeschwindigkeit in den teilweise sehr langen Stauhaltungen
    insbesondere im Sommer stark erwärme, was wiederum zu einer verstärkten
    Algenbildung und erheblichen Sauerstoffdefiziten führe. Dieses begünstige wiederum
    die Bildung von Methangas. Durch Bildung dieses Treibhausgases werde das mit der
    Nutzung von erneuerbaren Energien angestrebte Ziel eines verbesserten
    Klimaschutzes konterkariert. Die Petition gibt abschließend zu bedenken, dass weder
    Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlagen noch Rechenanlagen von nur
    20 Millimeter Lichterweite das Eindringen von Fischen und anderen Wassertieren in
    die Turbinenanlagen der Wasserkraftwerke wirksam verhinderten. Besonders
    betroffen seien auch Wanderfische, die wegen zumeist fehlender
    Fischaufstiegsmöglichkeiten an den Wehren nicht zu ihren Laichhabitaten
    aufwandern und sich nicht hinreichend fortpflanzen könnten. Zudem würden die
    Wanderfische bei der Abwanderung mit dem Hauptwasserstrom in die Turbinen der
    Wasserkraftwerke geführt und dort verletzt oder getötet.
    Die Petition macht weiterhin darauf aufmerksam, dass die Vergütungsvoraussetzung
    für Strom aus Wasserkraft nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorsehen
    würden, dass die ökologischen Verbesserungen eindeutig nachgewiesen worden
    seien. Die Petition fordert in diesem Zusammenhang, dass gewässerökologisch
    zertifizierte Ingenieurbüros in Zusammenarbeit mit den Wasserbehörden ökologische
    Mindestanforderungen an Wasserkraftanlagen erarbeiten sollten und für den im EEG

    geforderten Nachweis zur ökologischen Verbesserung auch Aspekte des Fischauf-
    und -abstiegs einbezogen werden müssten.
    Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen auf die mit der Eingabe
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
    Abschlusstermin für die Mitzeichnung 990 Unterstützer fand sowie auf der
    Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
    87 Diskussionsbeiträge bewirkt hat. Dem Petitionsausschuss liegen zu dieser
    Eingabe überdies sechs weitere Mehrfachpetitionen vor, die aufgrund ihres
    Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Beratung zugeführt
    werden. Der Petitionsausschuss bittet daher um Verständnis, sollte nicht auf jeden
    Einzelaspekt gesondert eingegangen worden sein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Berücksichtigung der von der Bundesregierung angeführten Aspekte nunmehr
    wie folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass seit Einführung des Stromeinspeisegesetzes
    im Jahr 1990 sich das deutsche Recht zur Einspeisung von Strom aus erneuerbaren
    Energien stufenförmig weiterentwickelt hat. Mit dem Stromeinspeisegesetz und
    seinem Nachfolger, dem EEG, ist der Anteil der erneuerbaren Energien an der
    Stromerzeugung auf derzeit 16,1 Prozent angestiegen. Im Jahr 2020 soll dieser
    Anteil mindestens 30 Prozent betragen, so dass die erneuerbaren Energien
    zunehmend zu einem systemrelevanten Element in der Stromversorgung werden.
    Nach § 65 EEG hat die Bundesregierung das EEG zu evaluieren und dem
    Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht (EEG-EB) vorzulegen.
    Mit dem Erfahrungsbericht 2011 hat die Bundesregierung ihre Berichtspflicht
    gegenüber dem Deutschen Bundestag gemäß § 65 EEG zuletzt erfüllt. Der
    Erfahrungsbericht stellt dar, welche Änderungen die Bundesregierung im EEG aber
    auch darüber hinaus anstrebt. Der Erfahrungsbericht beruht unter anderem auf einer
    Reihe von wissenschaftlichen Projekten, die vom Bundesumweltministerium (BMU)
    vergeben wurden. Der Petitionsausschuss stellt fest, dass der dynamische Ausbau
    der erneuerbaren Energien ebenso im Vordergrund der Handlungsempfehlungen des
    neuen EEG-Erfahrungsberichts steht wie die Steigerung der Kosteneffizienz.
    Hinsichtlich der Wasserkraftanlagen weist der Erfahrungsbericht auf die

    ökologischen Anforderungen hin, die es zu erfüllen gilt. Wenn geeignete Maßnahmen
    beispielsweise zum Fischschutz fehlen, können Neukonzessionierungen, die für die
    Erweiterung der installierten Anlagen und die Erschließung des Ausbaupotenzials
    der Wasserkraft notwendig sind, erschwert werden.
    An dieser Stelle macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass seit
    Inkrafttreten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Dezember 2000 erstmalig eine
    zusammenhängende Gewässerschutzpolitik in Europa gefordert wurde, die auch
    über Staats- und Ländergrenzen hinweg eine koordinierte Bewirtschaftung der
    Gewässer innerhalb der Flusseinzugsgebiete zum Ziel hatte. Die
    Gewässerbewirtschaftung wird mit der europäischen Wasserrahmenrichtlinie
    (WRRL) zum ersten Mal europaweit auf einheitliche ökologische und
    sozialverträgliche Grundlagen gestellt. Da es sich bei der WRRL um eine
    Rahmenrichtlinie handelt, musste diese in die nationale Gesetzgebung umgesetzt
    werden. In Deutschland wurden daraufhin 33 Rechtsakte auf Bundes- und
    Landesebene bis zum 22. Dezember 2003 erlassen. Da der Bund in Wasserfragen
    nur die Rahmengesetzgebungskompetenz inne hatte, mussten die Bundesländer
    ihre Landeswassergesetze fristgerecht bis Ende 2003 den europäischen Regelungen
    anpassen. Zum 1. März 2010 erfuhr das Wasserrecht eine weitere gesetzliche
    Neureglung. Das bisher geltende rahmenrechtliche Wasserhaushaltsgesetz wurde
    durch eine bundesrechtliche Vollregelung abgelöst. Die Länder können jedoch
    gemäß Artikel 72 Abs. 3 Nr. 5 Grundgesetz vom Bundesrecht abweichende
    Regelungen treffen, sofern es sich nicht um "stoff- und anlagenbezoge" Vorgaben
    handelt.
    Das neue Wasserhaushaltsgesetz löst somit das bisherige Rahmenrecht des Bundes
    im Bereich der Wasserwirtschaft durch Vollregelungen ab und verlagert die Regelung
    von Detailfragen, deren Notwendigkeit aus den umfangreichen Vorgaben des
    Europarechts resultiert, weitestgehend auf die Verordnungsebene.
    Die Wasserrahmenrichtlinie fordert für alle Gewässer bis zum Jahr 2015 einen
    "guten" Zustand: Hohe Wasserqualität und genug Lebensräume für die heimischen
    Tier- und Pflanzenwelt. Bereits bei der Bestandsaufnahme der
    Gewässerbelastungen im Jahr 2004 durch die Bundesländer zeigte sich, dass bis
    zum Jahr 2015 wahrscheinlich nur ein kleiner Teil der deutschen
    Oberflächengewässer und etwa die Hälfte der Grundwasservorkommen die Ziele der
    Richtlinie ohne weitere Maßnahmen erreichen würden. Belastungsmindernde
    Maßnahmen werden dort notwendig, wo die Gewässermorphologie durch Nutzer wie

    Schifffahrt und Wasserkraft dauerhaft verändert wurde und wo stoffliche Einträge,
    insbesondere aus der Landwirtschaft zu hoch sind. Nach Abschluss der
    Bestandsaufnahme wurden die Bewirtschaftungspläne im März 2010 der
    Europäischen Kommission übermittelt. Die Kommission beabsichtigt, in allen
    Mitgliedstaaten zu prüfen, ob sie die Anforderungen der Richtlinie erfüllen oder ob
    die geplanten Maßnahmen geeignet sind, die Umweltziele für die Gewässer zu
    erreichen.
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Einbindung der Öffentlichkeit bei
    der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie eine wichtige Rolle spielt. So wurde in
    einem dreistufigen Anhörungsverfahren ab Ende 2006 die Öffentlichkeit in den
    Prozess zur Erstellung der Bewirtschaftungspläne einbezogen. Die
    Bewirtschaftungsplanung erfolgte dabei nicht nur für einzelne Gewässer, sondern für
    umfassende Flussgebietseinheiten. So erfasst eine Flussgebietseinheit jeweils alle
    Gewässer im Einzugsgebiet eines großen Flusses. Daraus folgt, dass für den Schutz
    und die Bewirtschaftung meist mehr als nur ein Mitgliedstaat verantwortlich ist. In
    Deutschland wurden insgesamt zehn dieser Flussgebiete definiert: Donau, Rhein,
    Maaß, Ems, Weser, Oder, Elbe, Eider, Warnow-Peene und Schlei-Trave. Davon sind
    acht Gebiete grenzüberschreitend, einzig Weser und Warnow-Peene liegen auf
    ausschließlich deutschem Gebiet und werden daher rein national bewirtschaftet.
    Der Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass bei der Bewirtschaftungsplanung
    neben der Reduzierung des Eintrags von Meer- und Schadstoffen in die
    Oberflächengewässer und das Grundwasser als weitere wichtige
    Wasserbewirtschaftungsfrage der Aspekt der Verbesserung der Hydromorphologie
    (z. B. Beschaffenheit der Gewässersole, Oberbefestigung, Wasserhaushalt) in den
    Oberflächengewässern und die Wiederherstellung der Durchgängigkeit vor allem für
    die Fischfauna zählte. Darüber hinaus wurden weitere, regional spezifische
    Wasserbewirtschaftungsfragen in einigen Flussgebieten festgestellt.
    Der in der Wasserrahmenrichtlinie geforderte gute ökologische Zustand ist erreicht,
    wenn u.a. die Werte für die allgemeinen Bedingungen in einem Bereich liegen, der
    die Funktionsfähigkeit des Ökosystems gewährleistet. Für die Aufstellung der
    Überwachungsprogramme, u.a. für die Festlegung der Anzahl der Messstellen in den
    unterschiedlichen Gewässerkategorien und die Art und Häufigkeit der Probenahme,
    hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAVA) ein Konzept entwickelt.
    Weiterhin hebt der Petitionsausschuss die besondere Rolle des Naturschutzes
    hervor, da viele gefährdete Tier- und Pflanzenarten auf Lebensräume angewiesen

    sind, die unmittelbar vom Wasser abhängen und deshalb besonderen Schutz
    brauchen. Der Petitionsausschuss begrüßt daher, dass Maßnahmen zur Umsetzung
    der Wasserrahmenrichtlinie verstärkt auch Aspekte des Naturschutzes
    berücksichtigen, beispielsweise wenn ein Fließgewässer durch Renaturierung wieder
    natürliche Strukturen entwickelt und Lebensräume für die Wiederansiedlung von
    Arten entstehen. Die Ziele können aber auch konkurrieren: So kann die
    Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit durch einen Rückbau eines Wehres
    negative Folgen auf wertvolle Auenbiotope haben, die von einem erhöhten
    Wasserstand abhängig sind. Bei solchen Zielkonflikten können oftmals vermittelnde
    Lösungen gefunden werden, die mit den Zielsetzungen sowohl des Gewässer- wie
    des Artenschutzes vereinbar sind. Gegebenenfalls muss eine Abwägung erfolgen,
    welche Ziele im Einzelfall höherrangig einzustufen sind oder wie Nachteile
    ausgeglichen werden können.
    Vor diesem Hintergrund erscheint der in der Petition geforderte Totalverzicht zur
    Nutzung der kleinen Wasserkraft aber unverhältnismäßig, wenn es gelingt, die
    schädlichen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf andere Weise zu minimieren.
    Der Petitionsausschuss hebt an dieser Stelle hervor, dass mit dem zum 1. März 2010
    in Kraft getretenen novellierten Wasserhaushaltsgesetz gemäß § 35 WHG die
    Nutzung der Wasserkraft nur zulässig ist, wenn auch geeignete Maßnahmen zum
    Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Entsprechen vorhandene Anlagen nicht
    diesen Anforderungen, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb
    angemessener Fristen durchzuführen. Weiterhin dürfen nach § 34 WHG
    Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn die Durchgängigkeit des Gewässers
    erhalten oder wieder hergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die
    Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. Zudem hat der
    Bund in § 27 WHG vorgegeben, die Verschlechterung u.a. des ökologischen
    Zustands eines Gewässers zu vermeiden sowie einen guten ökologischen Zustand
    zu erhalten oder zu erreichen. Die Verordnung zum Schutz der
    Oberflächengewässer (OGewV) vom 20. Juli 2011 führt konkrete Kriterien für einen
    guten ökologischen Zustand der Gewässer auf. Darunter fallen auch Anforderungen
    im Hinblick auf die Zusammensetzung, Fortpflanzung und Entwicklung der
    Fischfauna wie sie in gleicher Weise auch die Wasserrahmenrichtlinie vorgibt. Hieran
    haben sich auch die Wasserkraftbetreiber zu halten und gerade im Hinblick auf die
    Zulassung von Neuanlagen hohe Hürden zu überspringen.

    Weiterhin ist nach § 33 WHG das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder
    das Entnehmen oder Ableiten von Abwasser aus einem oberirdischen Gewässer nur
    zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die erforderlich ist, um die
    Gewässerschutzziele zu erreichen. Ein Mindestwasserabfluss im Gewässer ist
    Grundvoraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften
    eines Gewässers.
    Der Petitionsausschuss vertritt die Auffassung, dass zur Erreichung des Staatsziels
    des Artikel 20a Grundgesetz "Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen" der Bund
    mit diesen Formulierungen im WHG und in der OGewV also "im Rahmen der
    verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung" eine angemessene und
    europarechtskonforme Regelung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und
    der Tiere im Bereich von Wasserkraftanlagen getroffen hat.
    Abschließend verweist der Petitionsausschuss auf die Antwort der Bundesregierung
    auf eine Kleine Anfrage vom 27. September 2011 (Bundestags-Drucksache
    17/7165), wonach die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) nach
    § 34 Abs. 3 WHG nur für Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der
    ökologischen Durchgängigkeit bei Stauanlagen in Bundeswasserstraßen, die von ihr
    errichtet oder betrieben werden, zuständig ist, soweit dies für die Zielerreichung der
    Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist. Hierzu erarbeitet das Bundesministerium für
    Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gemeinsam mit der WSV und den
    Bundesanstalten für Wasserbau (BAW) und Gewässerkunde (BfG) ein bundesweites
    Priorisierungskonzept. Der Petitionsausschuss weist an dieser Stelle darauf hin, dass
    die Wasserkraftanlagen an der Saale nicht von der WSV betrieben werden und
    diesbezügliche Fragen an die zuständigen Landesbehörden zu richten sind.
    Nach dem Dargelegten erscheint dem Petitionsausschuss der in der Petition
    geforderte Totalverzicht zur Nutzung der kleinen Wasserkraft unverhältnismäßig,
    wenn es gelingt die Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf andere Weise zu
    minimieren. Er gelangt zu der Auffassung, dass mit dem am 1. März 2010 in Kraft
    getretenen WHG nunmehr neue Vorschriften zur Erhaltung oder Wiederherstellung
    der Durchgängigkeit, zur Mindestwasserführung und somit zur Erfüllung der primären
    Forderung nach einem hinreichenden Schutz der Fischpopulation beim Bau und
    Betrieb von Wasserkraftanlagen vorliegen. Die mit diesen bundesweiten Vorschriften
    verbundenen neuen Techniken gilt es vor weiterführenden Maßnahmen zu erproben.
    Gleichwohl beobachten die Gremien des Deutschen Bundestages die Thematik und
    nehmen diese auch zum Anlass, hierzu öffentliche Sitzungen abzuhalten. So widmet

    sich beispielsweise der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
    des Deutschen Bundestages am 17. April 2013 dem Thema: Ökologische
    Durchgängigkeit der Donau am Beispiel des Stör mit Vertretern von Bund und
    Ländern.
    Im Interesse einer verbesserten Vereinbarung der Ziele „Nutzung erneuerbarer
    Energien durch Wasserkraft“ und „Erhalt des ökologischen Gleichgewichts durch
    Schutz des Fischbestands in Fließgewässern“ nimmt der Petitionsausschuss die
    Eingabe zum Anlass, diese den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, da auch die
    Bundesländer für die in der Petition enthaltenen Forderungen Zuständigkeit besitzen.

    Begründung (PDF)

PRO არგუმენტი ჯერ არ არის.

Das ist völliger Blödsinn dass die Fische durch die Turbinen verletzt oder getötet werden. Es ist sogar so, dass einige Fischarten vor den Anlagen große Brutstätten aufgrund der Strömung angelegt haben. Vor den Anlagen stehen teilweise große Fischschwärme da hier das Nahrungsangebot durch den anspülenden Dreck groß ist. Achja apropros Dreck: Die Kraftwerke befreien sogar noch das Wasser von Zivilisationsmüll den die Sportbootler, Angler, etc. ins Wasser werfen.

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55 %
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44 %
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