Terület: Németország
Párbeszéd

Preisrecht - Keine preisliche Diskriminierung von Besserverdienenden

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 Támogató 50 -ban,-ben Németország

A gyűjtés befejeződött

50 Támogató 50 -ban,-ben Németország

A gyűjtés befejeződött

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd a címzettel
  5. Döntés

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2018. 02. 21. 3:23

Pet 1-18-06-72-031506

Preisrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.02.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie –
als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass gegen die Diskriminierung von
Besserverdienenden bei der Preisgestaltung insbesondere im Online-Handel
vorgegangen wird.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die
Preismechanismen zurzeit massiv ändern würden. Besonders im Online-Handel sei
zu beobachten, dass Nutzern zunehmend „individualisierte Preise“ angeboten
würden. Cookies und Big Data würden dazu führen, dass Kunden nicht mehr
anonym seien. Für die gleiche Dienstleistung oder für das gleiche Produkt würden je
nach Kunde unterschiedliche Preise verlangt. Nicht mehr Angebot und Nachfrage,
sondern die vermutete Kaufkraft des Kunden würde den Preis bestimmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 50 Mitzeichnungen und 22 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss merkt zunächst an, dass durch das Internet und die Online-Angebote
die Recherchemöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zunehmen. Das
Internet ermöglicht insbesondere durch die Nutzung mobiler Endgeräte z. B. den
direkten Preisvergleich während des Einkaufs im stationären Einzelhandel.
Im Hinblick auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Online-Handel
(Telemedien) weist der Petitionsausschuss auf den spezifischen Datenschutz des
Telemediengesetzes hin, der sich auch auf die Verwendung von Cookies bezieht.
Ohne die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers dürfen seine persönlichen Daten
nicht für die Preisgestaltung verwendet werden, sondern nur für die Ermöglichung
der Inanspruchnahme der Webseite oder für Zwecke der Abrechnung. Die Aufsicht
über die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediendatenschutzes liegt bei den
Ländern.
Ferner stellt der Ausschuss fest, dass die Differenzierung von Preisen, bei der unter
Umständen auf dem gleichen Markt und sogar für das gleiche Produkt
unterschiedliche Preise verlangt werden, wettbewerbsrechtlich kein Problem ist,
solange keine Marktbeherrschung vorliegt. Sie führt regelmäßig nicht dazu, dass
unterschiedliche Märkte abgegrenzt werden müssen. Eine individualisierte
Preisgestaltung im Online-Handel kann aber nach geltendem Recht unlauter und
unzulässig sein, sofern die Verbraucherinnen und Verbraucher – z. B. durch unwahre
oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben – in die Irre geführt werden.
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die individualisierte Preissetzung, bei der
einzelnen Kunden aufgrund ihrer errechneten Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit
differenzierte Preise genannt bekommen, (noch) nicht so verbreitet, wie einzelne
Medienberichte nahelegen.
Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass der Sachverständigenrat für
Verbraucherfragen beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
sich im Rahmen einer Veröffentlichung zum Thema „Digitale Welt und Handel.
Verbraucher im personalisierten Online-Handel“ vom Januar 2016 (abrufbar unter
www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Artikel/01192016_Digitale_Welt_un
d_Handel.pdf?__blob=publicationFile&v=2) u. a. auch mit der personalisierten
Preisdifferenzierung im Online-Handel beschäftigt hat. Die Studie hat die spezifisch
auf eine individuelle Person zugeschnittene Preisdifferenzierung – im Gegensatz

zum Dynamic Pricing und zur Preisdifferenzierung nach objektiven Kriterien –
untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zurzeit in Deutschland eine
solche Preisdifferenzierung kaum genutzt wird.
Der Petitionsausschuss hebt jedoch hervor, dass es möglich ist, dass die
individualisierte Preisgestaltung durch die Digitalisierung und massenhafte
Sammlung und Auswertung von Daten künftig eine neue Dimension erhält. Einzelne
Fälle von Preisindividualisierung sind öffentlich bekannt (z. B. Buchung von
Autovermietungen mit unterschiedlichen Preisen je nach Buchungsort; Hotelbuchung
in Abhängigkeit vom genutzten Endgerät; Studie Northeastern University Boston).
Bei einer Preisgestaltung durch Algorithmen auf Basis von Big Data besteht die
Gefahr von Informationsasymmetrien; die Märkte können intransparenter werden.
Dadurch können sich erhebliche Nachteile für Verbraucherinnen und Verbraucher
ergeben, insbesondere eine ungerechtfertigte Benachteiligung und eine
Einschränkung der Wahlfreiheit.
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass sie die Entwicklung weiterhin aufmerksam
begleiten wird und die Thematik im Fokus weiterer verbraucherrechtlicher
Untersuchungen stehen wird.
Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses ist dem Schutz und der
Gleichbehandlung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Transparenz
der Preisgestaltung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen.
Vor diesem Hintergrund und im Sinne des Verbraucherschutzes empfiehlt der
Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage im
Ergebnis, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – als
Material zu überweisen, damit sie in die weiteren Untersuchungen und Studien der
Bundesregierung einbezogen wird.
Zugleich empfiehlt der Ausschuss, die Petition den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, um auf das Anliegen der Petition besonders
aufmerksam zu machen.

Begründung (PDF)


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