03.04.2022 г., 18:25
Liebe Unterstützer!
Unsere Forderung wurde nachgekommen.
Nicht nur im kleinen Stil. "die Anlage 30 zu § 3 Absatz 1 Auflagen für Gaststätten "8." existiert nicht mehr im aktuellen Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern(www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Dateien/GVOBl.%20Nr.%2018%20v.%2031.3.2022.pdf) vom 31.03.2022.
Es gibt also keine Registrierungspflicht mehr in der Gastronomie von Mecklenburg-Vorpommern.
Ebenso gilt dies für Hessen.
Liebe Grüße Benjamin aus Wien