Reģions: Brēmene

S 19/362 - Verbot von Einweggrills auf öffentlichen Grünflächen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
154 Atbalstošs 154 iekš Brēmene

Petīcija ir parakstīta

154 Atbalstošs 154 iekš Brēmene

Petīcija ir parakstīta

  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija der Bremischen Bürgerschaft ,

26.03.2020 03:36

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 4 vom 24. Januar 2020

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Stadtbürgerschaft
keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 19/362

Gegenstand:
Verbot von Einweggrills auf öffentlichen Grünflächen

Begründung:
Der Petent verfolgt mit seiner Petition das Ziel eines Verbotes von Einweggrills auf öffentlichen
Grünflächen. Diese würden umweltschädlich hergestellt, seien bei unsachgemäßer Nutzung ge-
sundheitsgefährdend für die Benutzer und für die Verbrennung von Grasflächen verantwortlich.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des Senators für
Umwelt, Bau und Verkehr eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im
Rahmen der öffentlichen Beratung mündlich zu erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich
das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar.
Der Petitionsausschuss teilt zwar die Bedenken des Petenten hinsichtlich der ökologischen Folgen
der Verwendung von Einweggrills, sieht aber keine Möglichkeit eines generellen Verbotes. Der Se-
nator für Umwelt, Bau und Verkehr weist in seiner Stellungnahme richtigerweise darauf hin, dass in
einer freiheitlich verfassten Demokratie die Nutzung öffentlicher Grünflächen als Gemeingebrauch
solange erlaubt ist, wie mit ihr keine Schädigung oder Gefährdung der Umwelt oder anderer verbun-
den ist.
Die sachgerechte Nutzung von Einweggrills führt nicht zu verbranntem Rasen, sodass demzufolge
auch keine Eingriffsmöglichkeit besteht. Die vom Petenten gerügte Nutzung ist demgegenüber jetzt
bereits verboten und kann entsprechend auch untersagt bzw. geahndet werden.

Begründung (PDF)


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