Region: Tyskland

Steuerpolitik - Freistellung des Existenzminimums - zumindest von Kindern - in einem pauschalierten Verfahren von der Mehrwertsteuer

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
20 Støttende 20 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

20 Støttende 20 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

14.08.2018 04.33

Pet 2-18-08-6101-040914 Steuerpolitik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass das Existenzminimum zumindest von Kindern in
einem pauschalierten Verfahren auch von der Mehrwertsteuer freigestellt wird.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen aus, dass die nach
dem Grundgesetz gebotene Besteuerung nach Leistungsfähigkeit derzeit unterlaufen
werde, indem auf das steuerliche Existenzminimum von Kindern Mehrwertsteuer
erhoben werde. Dies stelle eine starke Benachteiligung von Familien mit Kindern dar.
Daher solle der mittlere Mehrwertsteuersatz aufgrund eines durchschnittlichen, dem
derzeitigen Kinderfreibetrag entsprechenden Warenkorbs ermittelt werden. In der
Folge solle das Kindergeld um den Betrag erhöht werden, der monatlich für die
Mehrwertsteuer aus dem Kinderfreibetrag anfalle (7,5 % = 46 Euro monatlich). Zur
Gegenfinanzierung der Kosten von ca. 7,5 Milliarden Euro/Jahr soll der
Einkommensteuertarif angepasst werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 20 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 31 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen des Petenten nicht näherzutreten.
Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass das
Einkommensteuerrecht in Deutschland auf dem Grundsatz der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (Artikel 3 Grundgesetz – GG)
basiert. Dieser besagt, dass eine Besteuerung entsprechend der individuellen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat, sog. Leistungsfähigkeitsprinzip.
Aus Gründen der Steuergerechtigkeit sind Abgaben zur Finanzierung der
Allgemeinheit im Rahmen der individuellen wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit zu leisten. Das Einkommensteuerrecht trägt dem durch die
Freistellung des Existenzminimums und durch die sonstige Tarifgestaltung
Rechnung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem
Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem
Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen
Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie bedarf, sog. Existenzminimum. Der
im Sozialhilferecht anerkannte Brutto-Mindestbedarf ist die Maßgröße für das von der
Einkommensteuer freizustellende Existenzminimum. Entsprechend den Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts erfolgt eine einkommensteuerliche Freistellung des
Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern durch den Grundfreibetrag und
den Familienleistungsausgleich in Form von Freibeträgen für Kinder oder das hierfür
vorab als Steuervergütung gewährte Kindergeld. Zudem werden über den
Sonderausgabenabzug Beiträge für eine Basiskranken- und -pflegeversicherung
berücksichtigt. Die Bundesregierung berichtet regelmäßig alle zwei Jahre über die
Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von
Erwachsenen und Kindern (vgl. zuletzt 11. Existenzminimumbericht vom 21.11.2016,
Bundestagsdrucksache 18/10220). Diese steuerlichen Freibeträge bzw. der
Sonderausgabenabzug stehen allen Steuerpflichtigen in gleicher Höhe und
unabhängig von der Art des erzielten Einkommens zu.

Entgegen der Auffassung des Petenten ist die vom sozialrechtlichen Mindestbedarf
erfasste Mehrwertsteuer zwingend Bestandteil der einkommensteuerlichen
Freibeträge für das Existenzminimum.

Hinsichtlich der vom Petenten geforderten Kindergelderhöhung ist festzuhalten, dass
die geminderte Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen mit Kindern im sog.
Familienleistungsausgleich berücksichtigt wird. Das bedeutet, dass die gebotene
steuerliche Freistellung entweder bei der Einkommensteuerveranlagung durch Abzug
der Freibeträge für Kinder oder durch die Zahlung von Kindergeld als
Steuervergütung im Voraus bewirkt wird, vgl. § 31 Satz 1 Einkommensteuergesetz
(EStG). Die Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG decken in typisierter
Betrachtungsweise das Existenzminimum eines Kindes und dessen Betreuungs-,
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ab. Das Kindergeld dient der Familienförderung,
soweit es für diese steuerliche Freistellung nicht erforderlich ist.

Der Petitionsausschuss betont, dass im Hinblick auf die Kindergeldhöhe und des
Kinderfreibetrags zu bedenken ist, dass dem Gesetzgeber Gestaltungsfreiheit bei der
Entscheidung darüber zusteht, auf welche Weise er den ihm durch Artikel 6 Absatz 1
GG aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will. Aus Artikel 6 Absatz 1 GG in
Verbindung mit dem im Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzip ergibt sich die
allgemeine Pflicht des Staates zur steuerlichen Freistellung des
Familienexistenzminimums, nicht aber die konkrete Entscheidung darüber, in
welcher Weise dies zu geschehen hat.

Kindergeld wird derzeit für rund 17 Mio. Kinder gezahlt. Das Gesamtvolumen dieser
Leistung beträgt mehr als 40 Mrd. Euro im Jahr. Die staatliche Familienförderung
durch finanzielle Leistungen steht aber unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne
dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen
kann. Hierbei hat der Gesetzgeber im Interesse des Gemeinwohls neben der
Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner
Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die
Funktionstüchtigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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