2025. 06. 07. 5:10
Der § 13b Baugesetzbuch (BauGB) erlaubt es Kommunen, unter bestimmten Bedingungen Bebauungspläne im sogenannten beschleunigten Verfahren aufzustellen – ohne Umweltprüfung und ohne Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit im üblichen Umfang.
Er wurde ursprünglich 2017 eingeführt, um den Wohnungsbau schneller voranzubringen, galt aber nur für kleinere Vorhaben auf Außenbereichsflächen (bis 10.000 m²). Der § 13b war befristet und wurde mehrfach kritisiert – u. a. von Umweltverbänden und Juristen –, weil er den Grundsatz der nachhaltigen Stadtentwicklung untergräbt.
Die Regelung wurde zuletzt durch das Baulandmobilisierungsgesetz 2021 vorübergehend reaktiviert, doch viele Bundesländer und Städte wenden sie inzwischen kritisch oder gar nicht mehr an.
Ein sensibler Eingriff wie [Name des Gebiets/Grünfläche] gehört nicht in ein beschleunigtes Verfahren, sondern erfordert eine transparente Debatte und gut begründete Entscheidungen – mit Umweltprüfung, Beteiligung der Bürger und Abwägung öffentlicher Belange.