Regija: Njemačka

Strafverfahren - Keine Bekanntgabe persönlicher Daten von Opfern einer Straftat/Priorität des Opferschutzes

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
153 Potpora 153 u Njemačka

Peticija je odbijena.

153 Potpora 153 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2016
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

11. 09. 2017. 13:00

Pet 4-18-07-312-029236Strafverfahren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass
die persönlichen Daten des Opfers einer Straftat dem potentiellen Täter (bzw. den
Tätern) nicht zur Kenntnis gelangen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, viele Opfer schrecke die Angst,
im Nachhinein erneut Opfer von Racheakten oder Nötigungshandlungen zu werden,
davon ab, rechtliche Schritte gegen die Täter einzuleiten. Opfer seien insoweit Tätern
schutzlos ausgeliefert. Daher solle dem Opferschutz künftig Priorität gegenüber dem
Täterschutz eingeräumt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 155 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Interessen der Opfer in den Blick zu nehmen und dafür zu sorgen, dass ihnen
mehr Rechte zukommen, war und ist ein wichtiges rechtspolitisches Ziel. Beginnend
mit dem Ersten Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im
Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986 bis hin zum

3. Opferrechtsreformgesetz vom 21. Dezember 2015 wurde die Situation der Opfer
durch verschiedene Gesetzgebungsvorhaben kontinuierlich weiter verbessert.
Mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz wurden die Verpflichtungen der Bundesrepublik
aus der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und
den Schutz von Opfern von Straftaten umgesetzt. Darüber hinaus wurde die
psychosoziale Prozessbegleitung ihrer Bedeutung entsprechend ausführlicher im
deutschen Strafverfahrensrecht verankert. Damit hat Deutschland insgesamt einen
hohen Schutzstandard erreicht. Zu weiteren Informationen hierzu wird auf die
Themenseite „Opferschutz und Gewaltprävention“ auf der Homepage des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hingewiesen:
www.bmjv.de/Opferschutz.
Die Strafprozessordnung sieht überdies bereits ausreichend Möglichkeiten vor, die
Personalien von Zeugen im Strafverfahren zu schützen, sodass dem Anliegen
zumindest teilweise entsprochen worden ist:
Grundsätzlich sind Zeugen verpflichtet, bei Vernehmungen ihre Personalien
anzugeben. Dazu gehört auch der Wohnort, § 68 Absatz 1 der Strafprozessordnung
(StPO). Damit soll zum einen die Identitätsfeststellung ermöglicht werden, zum
anderen sollen Personenverwechslungen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus
kann die Angabe der Personalien auch Bedeutung für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit eines Zeugen haben.
Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. So kann anstelle des Wohnortes eine andere
ladungsfähige Anschrift angegeben werden, wenn eine Gefährdung von Zeugen oder
dritter Personen zu besorgen ist. Die Gefahr muss nicht Leib oder Leben der Zeugen
betreffen. Ausreichend ist auch eine nicht unerhebliche Bedrohung von Eigentum,
Besitz, Freiheit oder Hausfrieden.
Bestehen Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen vorliegen, sind Zeugen gemäß
§ 68 Absatz 4 Satz 1 StPO vor der Vernehmung auf die Möglichkeit der Angabe einer
alternativen ladungsfähigen Anschrift hinzuweisen. Zudem sollen Zeugen nach § 68
Absatz 4 Satz 2 StPO bei der Suche nach einer ladungsfähigen Anschrift unterstützt
werden.
Noch weitergehend kann Zeugen gemäß § 68 Absatz 3 StPO gestattet werden, ihre
Identität insgesamt geheim zu halten, wenn durch ihre Bekanntgabe eine Gefährdung

von Leib, Leben oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person zu befürchten
ist.
Der Schutz der Personalien von Zeugen gilt aber nicht nur für Vernehmungen, sondern
findet auch im sonstigen Verlauf des Strafverfahrens Beachtung. So ist geregelt, dass
es der vollständigen Anschrift von Zeugen in der Anklageschrift nicht bedarf, § 200
Absatz 1 Satz 3 und 4 StPO.
Durch das 3. Opferrechtsreformgesetz wurde insbesondere zur weiteren Stärkung
eines effektiven Opfer- und Persönlichkeitsschutzes auch die Vorschrift des § 464b
Absatz 3 StPO geändert. Nach dieser Vorschrift ist jetzt klargestellt, dass die Angabe
der vollständigen Adresse des Nebenklägers im Kostenfestsetzungsbeschluss
unterbleiben kann.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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