2017-06-08 07:01
Jörg-Alexander Runne Straßengüterverkehr Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2009 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung Mit der öffentlichen Petition soll erreicht werden, dass für Berufskraftfahrer Stand-
zeiten aufgrund vollständiger Fahrbahnsperrungen ohne Ausweichmöglichkeiten als
Pausenzeiten berechnet werden. Bei Sperrungen mit Ausweichmöglichkeiten sollen
alle nicht fahrzeugbezogenen Durchfahrverbote zeitlich befristet aufgehoben werden.
Zu dieser öffentlichen Petition liegen dem Ausschuss 66 Mitzeichnungen und
13 Diskussionsbeiträge vor.
Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass durch nicht vorhersehbare
Staus aufgrund von Straßensperrungen Zeitverluste entstünden, die auszugleichen
seien. Man könne mit den Aufzeichnungen des digitalen Tachografen oder hand-
schriftlichen Eintragungen auf dem Schaublatt die tatsächlichen Standzeiten nach-
weisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Petition verwiesen.
Unter Zugrundelegung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt dar:
Die Lenk- und Ruhezeiten, welche durch die Gemeinschaftsverordnung (EG)
Nr. 561/2006 festgelegt sind, dienen der Verkehrssicherheit. Sie ermöglichen dem
Fahrer sich zu regenerieren, um somit z. B. Übermüdung vorzubeugen. Die Verordnung findet in allen Mitgliedsstaaten unmittelbare Anwendung und kann
nicht durch nationale Gesetzgebung weiter gefasst werden.
Artikel 4 der Verordnung regelt, wann eine Fahrtunterbrechung (Buchstabe d) oder
Ruhepause (Buchstabe f) gegeben ist. Schon die im Vergleich zu einer Ruhepause
geringeren Voraussetzungen für eine Fahrtunterbrechung werden bei Verkehrsstau
in der Regel nicht erfüllt. Der Fahrer ist in ständiger Bereitschaft, seine Fahrtätigkeit
wieder aufzunehmen, selbst wenn der Motor ausgeschaltet ist. Diese Zeit dient
dementsprechend nicht ausschließlich der Erholung und insoweit ist eine Regenera-
tion des Fahrers nicht erkennbar.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses würde ein Anhängen der Zeiten im Stau
dem Ziel der Verordnung zuwiderhandeln. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ver-
mag er den Vorschlag des Petenten mithin nicht zu befürworten.
Auch den vom Petenten weiterhin unterbreiteten Vorschlag einer zeitlich befristeten
Aufhebung aller nicht fahrzeugbezogenen Durchfahrverbote im Fall von Sperrungen
mit Ausweichmöglichkeiten vermag der Ausschuss unter Hinweis auf die Gefährdung
der Verkehrssicherheit nicht zu unterstützen.
Aus den dargelegten Gründen hält der Petitionsausschuss die bestehende Rechts-
lage für sachgerecht. Daher empfiehlt er, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden kann.