05/22/2019, 04:30
Petitionsausschuss
Pet 1-19-09-22630-007017
66822 Lebach
Telemediengesetz (TMG)
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung der Impressumspflicht dergestalt gefordert, dass die
Informationspflicht über die Kontaktdaten auch durch die Angabe einer von einer
zentralen Vergabestelle zugewiesenen Impressums-ID erfüllt werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine zentrale
Vergabestelle, wie z. B. die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen oder eine EU-Institution, einem Webseitenbetreiber auf Anfrage
eine öffentlich vergebene Kennung, eine sogenannte Impressums-ID, zuteilen könnte.
Diese Impressums-ID würde alle Kontaktdaten des Webseiteninhabers (Anschrift, E-Mail
und Telefonnummer) beinhalten. Vorteil für den Webseitenbetreiber wäre, dass er dann
nicht seine private Anschrift öffentlich in das Internet stellen müsste, aber dennoch
gewährleistet wäre, dass er bei berechtigtem Interesse über die öffentliche Vergabestelle
eindeutig ermittelbar wäre. Die mit der Petition vorgeschlagene Impressums-ID solle sich
auf natürliche Personen bzw. auf Personen mit einem Nebengewerbe ohne
Handelsregistereintrag und Geschäftsadresse beziehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Petitionsausschuss
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
58 Mitzeichnungen und sechs Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass geschäftsmäßige Online-Diensteanbieter,
die Telemedien in der Regel gegen Entgelt anbieten, gemäß § 5 des Telemediengesetzes
(TMG) verpflichtet sind, auf ihrer Website ein Impressum einzufügen. In diesem sind
bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten, etwa der Name und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind. Dadurch
soll gewährleistet werden, dass Vertragspartnern eine erleichterte Identitätsfeststellung
für die Kontaktaufnahme, aber auch für etwaige Klage- und Vollstreckungsverfahren
möglich ist. Die Pflichtangaben nach dem TMG dienen zum einen dem Verbraucher, dem
es im E-Commerce-Umfeld ansonsten nicht möglich ist, die Seriosität eines
Geschäftspartners zu überprüfen. Zum anderen dienen die Angaben der Lauterkeit des
Geschäftsverkehrs, denn auch vertragliche oder deliktische Ansprüche bzw.
datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Zwecke der Strafverfolgung oder der
Kammeraufsicht erfordern im Allgemeininteresse eine Anbieterkennzeichnung im
Internet.
Nach Auffassung des Ausschusses besteht keine Interessenlage für eine Änderung der
Impressumspflicht insgesamt oder für bestimmte Marktteilnehmer. Der Ausschuss hebt
hervor, dass sich die Vorschrift des § 5 TMG nur an geschäftsmäßige Anbieter richtet, die
ihre Leistung in der Regel gegen Entgelt anbieten. Rein private Webseiten oder Blogs, die
rein persönlichen oder familiären Zwecken dienen, fallen somit nicht darunter und
können zudem durch ein Passwort geschützt werden. Darüber hinaus steht es jedem
geschäftsmäßigen Anbieter frei, seine Geschäftsadresse unabhängig von seiner privaten
Wohnanschrift zu wählen, so dass er auf diese Weise seine Privatsphäre schützen kann.
Petitionsausschuss
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Impressumspflicht im TMG zudem einer
europäischen Vorgabe folgt, nach der die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass
Diensteanbieter ihren Nutzern u. a. den Namen und die Anschrift ihres Unternehmens
mitteilen (Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt – „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“).
Es handelt sich dabei um Mindestanforderungen, die in jedem Mitgliedstaat der EU
einheitlich Geltung finden und insofern auch nicht zu unterschiedlichen
Wettbewerbsbedingungen kleiner Unternehmen in Deutschland führen. Darüber hinaus
verfügen auch Nicht-EU-Staaten, wie die Schweiz, über ähnliche Regelungen. Aufgrund
der europarechtlichen Verpflichtung stünde es Deutschland nicht frei, auf diese
Pflichtangaben gegenüber bestimmten Unternehmen zu verzichten.
Dem Ausschuss sind darüber hinaus bislang keine Anhaltspunkte bekannt, die darauf
schließen lassen, dass die deutsche Start-Up-Szene, inklusive Blogger oder andere kleine
Unternehmen, durch diese Vorgabe über Gebühr beansprucht würde. Im Übrigen merkt
der Ausschuss an, dass es jeder Privat- oder Geschäftsperson freisteht und zumutbar ist,
Rechtsschutz gegenüber unseriöser Korrespondenz und insgesamt unlauteren
Geschäftspraktiken zu suchen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung der
Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und die
mit der Petition vorgeschlagene Impressums-ID nicht zu unterstützen. Der Ausschuss
empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)