Región: Alemania
 

Umsatzsteuer - Geschäfte zwischen Unternehmen

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag

162 Firmas

El proceso de petición ha terminado.

162 Firmas

El proceso de petición ha terminado.

  1. Iniciado 2008
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

Noticias

08/06/2017 7:01

Reiner Husemann Die Petition Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.03.2010 abschließend beraten und
beschlossen: Umsatzsteuer

2. dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

1. der Bundesregierung dem Bundesministerium der Finanzen zu überweisen,

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass "Geschäfte zwischen Unternehmen ohne Be-
rechnung der gesetzlichen Umsatzsteuer abgewickelt werden".

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition zugelassen. Sie wurde von 162 Personen
mitgezeichnet und es wurden elf Diskussionsbeiträge abgegeben.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Pflicht, für jeden Leistungstausch inner-
halb der Bundesrepublik die Umsatzsteuer ausweisen und abführen zu müssen,
enorme Kosten verursache. Diese fielen als Verwaltungsaufwand sowohl in der
staatlichen Finanzverwaltung als auch im Privatsektor an, wo zahlreiche Steuer-
beratungsunternehmen beschäftigt werden müssten. Da die Umsatzsteuer auch im
Fall eines kundenseitigen Zahlungsausfalls abgeführt werden müsse, gefährde die
Regelung in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise zusätzlich die Liquidität der Unter-
nehmen.

Der Petent schlägt stattdessen vor, die Umsatzsteuer nur noch bei Leistungen an
Endverbraucher auszuweisen und abzuführen. Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akte Bezug
genommen.

Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die in die parlamentarische
Beratung zu diesem Anliegen einbezogen wird.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt zusammen-
fassen:

Die vom Petenten vorgeschlagene Veränderung des Umsatzsteuerrechts würde ge-
gen die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) der Europäischen Gemein-
schaft (2006/112/EG) vom 28. November 2006 verstoßen, die mit dem deutschen
Umsatzsteuergesetz (UStG) in nationales Recht umgesetzt wurde. Für eine Ände-
rung der MwStSystRL hat nach Artikel 93 des EG-Vertrages die Europäische Kom-
mission das ausschließliche Initiativrecht. Dies setzt mithin zwingend einen entspre-
chenden Vorschlag der Kommission voraus.

Der Petitionsausschuss erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Kom-
mission, aber auch eine Mehrzahl von Mitgliedstaaten, bereits im Zusammenhang
mit der von Deutschland und Österreich angeregten grundlegenden Änderung bei
der Erhebung der Mehrwertsteuer (Einführung eines allgemeinen Reverse-Charge-
Verfahrens), insbesondere mit Blick auf die damit verbundene Einschränkung des
Prinzips der fraktionierten Zahlung, seinerzeit erhebliche Vorbehalte hatte. Es ist mit-
hin kaum zu erwarten, dass die Kommission die vom Petenten angestrebte System-
änderung, die im Vergleich zu einem Reverse-Charge-Verfahren deutlich weitgehen-
der ist, vorschlagen würde.

Soweit der Petent ausführt, die Unternehmen hätten die Mehrwertsteuer auch dann
an die Finanzämter abzuführen, wenn keine Zahlung durch den Kunden erfolgt, ist
festzuhalten, dass dies nicht in vollem Umfang der geltenden Rechtslage entspricht.
Zwar hat ein Unternehmer in Fällen der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten
die Mehrwertsteuer bei Ausführung der Leistung an das Finanzamt zu entrichten,
ohne dass es auf eine Bezahlung ankommt. Zahlt der Kunde letztendlich tatsächlich

nicht und wird mithin also das Entgelt uneinbringlich, so hat der leistende Unterneh-
mer den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag entsprechend zu berichtigen (vgl. § 17
Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). In diesen Fällen wird die Steuer dann durch
das Finanzamt erstattet. Nach Auffassung des Petitionsausschusses entstehen dem
Unternehmer dabei keine nennenswerten Nachteile, weil er auch den Vorsteuer-
abzug auf seine Eingangsbezüge ohne Rücksicht auf die Bezahlung in Anspruch
nehmen kann.

Der Petitionsausschuss erinnert ferner daran, dass der Deutsche Bundestag am
19. Juni 2009 das Bürgerentlastungsgesetz (Bundestags-Drucksache 16/13429)
verabschiedet hat. Mit diesem Gesetz ist die Umsatzgrenze für die Anwendung der
sogenannten Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer auf bundeseinheitlich 500.000
festgelegt worden. Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2011. Damit wird klei-
nen und mittleren Firmen, Handwerkern und Selbstständigen ein Aufschub bei der
Umsatzsteuer gewährt. Wenn diese weniger als eine halbe Million Euro Umsatz pro
Jahr machen, müssen sie die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen,
wenn die Rechnung auch tatsächlich bezahlt wird. Diese Regelung wird bei den
betroffenen Betrieben zur Stärkung der Liquidität beitragen.

Im Zuge der Ausschussberatungen wurde hervorgehoben, dass das gegenwärtige
System der Mehrwertsteuererhebung einen hohen bürokratischen Aufwand
verursacht. Angesichts dessen bestehe in der Wirtschaft eine weitreichende
Unzufriedenheit mit diesem Verfahren. Da für eine Änderung der MwStSystRL nach
Artikel 93 des EG-Vertrages die Europäische Kommission das ausschließliche
Initiativrecht besitzt, wurde ausgeführt, dass Deutschland auf europäischer Ebene
darauf hinwirken solle, dass ein einfacher zu handhabendes Verfahren eingeführt
werde.

Vor diesem Hintergrund empfahl der Ausschuss, die Petition der Bundesregierung
dem BMF zu überweisen und sie dem Europäischen Parlament zuzuleiten.


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