Περιοχή: Γερμανία
 

Umsatzsteuer - Geschäfte zwischen Unternehmen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag

162 Υπογραφές

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

162 Υπογραφές

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2008
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Η αίτηση απευθύνεται σε: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Geschäfte zwischen Unternehmen ohne Berechnung der gesetzlichen Umsatzsteuer abgewickelt werden. Sofern die Unternehmen/Gewerbetreibenden vorsteuerabzugsberechtigt sind, sollen die Rechnungen ohne Umsatzsteuer, unter Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, erstellt werden.

Αιτιολόγηση

Unternehmen sind verpflichtet, jede innerdeutsch erstellte Rechnung mit der gesetzlichen MwSt auszuweisen. Die MwSt wird an das Finanzamt abgeführt bzw. mit Erstattungsansprüchen verrechnet. Diese Verfahrensweise verursacht einen enormen Verwaltungsaufwand und Kosten bei Unternehmen und Finanzämtern. Weiterhin werden unzählige Steuerberatungsunternehmen beschäftigt. Weiterhin müssen Unternehmen die Mehrwertsteuer an die Finanzämter abführen, selbst wenn keine Zahlung des Kunden erfolgt. Dies führt zu Liquiditätsproblemen der Unternehmen. Gerade in der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise ist es erforderlich, dass das Verfahren schnellstmöglich geändert wird. Unternehmen sollen nur noch Rechnungen mit ausgewiesener gesetzlicher Umsatzsteuer erstellen, wenn Lieferungen und Leistungen an Endverbraucher erfolgen. Sämtliche Rechnungsstellungen an Gewerbetreibende müssen mit der eigenen Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Käufers ausgewiesen werden. Eine Berechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer erfolgt nicht.

Κοινοποίηση αιτήματος

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Στοιχεία για το ψήφισμα

Ξεκίνησε η υποβολή αίτησης: 11/12/2008
Λήξη συλλογής: 20/02/2009
Περιοχή: Γερμανία
Κατηγορία:  

Νέα

  • στον/-ην/-ο 08.06.2017
    Reiner Husemann Die Petition Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.03.2010 abschließend beraten und
    beschlossen: Umsatzsteuer

    2. dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

    1. der Bundesregierung dem Bundesministerium der Finanzen zu überweisen,

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass "Geschäfte zwischen Unternehmen ohne Be-
    rechnung der gesetzlichen Umsatzsteuer abgewickelt werden".

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition zugelassen. Sie wurde von 162 Personen
    mitgezeichnet und es wurden elf Diskussionsbeiträge abgegeben.

    Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Pflicht, für jeden Leistungstausch inner-
    halb der Bundesrepublik die Umsatzsteuer ausweisen und abführen zu müssen,
    enorme Kosten verursache. Diese fielen als Verwaltungsaufwand sowohl in der
    staatlichen Finanzverwaltung als auch im Privatsektor an, wo zahlreiche Steuer-
    beratungsunternehmen beschäftigt werden müssten. Da die Umsatzsteuer auch im
    Fall eines kundenseitigen Zahlungsausfalls abgeführt werden müsse, gefährde die
    Regelung in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise zusätzlich die Liquidität der Unter-
    nehmen.

    Der Petent schlägt stattdessen vor, die Umsatzsteuer nur noch bei Leistungen an
    Endverbraucher auszuweisen und abzuführen. Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akte Bezug
    genommen.

    Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die in die parlamentarische
    Beratung zu diesem Anliegen einbezogen wird.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt zusammen-
    fassen:

    Die vom Petenten vorgeschlagene Veränderung des Umsatzsteuerrechts würde ge-
    gen die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) der Europäischen Gemein-
    schaft (2006/112/EG) vom 28. November 2006 verstoßen, die mit dem deutschen
    Umsatzsteuergesetz (UStG) in nationales Recht umgesetzt wurde. Für eine Ände-
    rung der MwStSystRL hat nach Artikel 93 des EG-Vertrages die Europäische Kom-
    mission das ausschließliche Initiativrecht. Dies setzt mithin zwingend einen entspre-
    chenden Vorschlag der Kommission voraus.

    Der Petitionsausschuss erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Kom-
    mission, aber auch eine Mehrzahl von Mitgliedstaaten, bereits im Zusammenhang
    mit der von Deutschland und Österreich angeregten grundlegenden Änderung bei
    der Erhebung der Mehrwertsteuer (Einführung eines allgemeinen Reverse-Charge-
    Verfahrens), insbesondere mit Blick auf die damit verbundene Einschränkung des
    Prinzips der fraktionierten Zahlung, seinerzeit erhebliche Vorbehalte hatte. Es ist mit-
    hin kaum zu erwarten, dass die Kommission die vom Petenten angestrebte System-
    änderung, die im Vergleich zu einem Reverse-Charge-Verfahren deutlich weitgehen-
    der ist, vorschlagen würde.

    Soweit der Petent ausführt, die Unternehmen hätten die Mehrwertsteuer auch dann
    an die Finanzämter abzuführen, wenn keine Zahlung durch den Kunden erfolgt, ist
    festzuhalten, dass dies nicht in vollem Umfang der geltenden Rechtslage entspricht.
    Zwar hat ein Unternehmer in Fällen der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten
    die Mehrwertsteuer bei Ausführung der Leistung an das Finanzamt zu entrichten,
    ohne dass es auf eine Bezahlung ankommt. Zahlt der Kunde letztendlich tatsächlich

    nicht und wird mithin also das Entgelt uneinbringlich, so hat der leistende Unterneh-
    mer den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag entsprechend zu berichtigen (vgl. § 17
    Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). In diesen Fällen wird die Steuer dann durch
    das Finanzamt erstattet. Nach Auffassung des Petitionsausschusses entstehen dem
    Unternehmer dabei keine nennenswerten Nachteile, weil er auch den Vorsteuer-
    abzug auf seine Eingangsbezüge ohne Rücksicht auf die Bezahlung in Anspruch
    nehmen kann.

    Der Petitionsausschuss erinnert ferner daran, dass der Deutsche Bundestag am
    19. Juni 2009 das Bürgerentlastungsgesetz (Bundestags-Drucksache 16/13429)
    verabschiedet hat. Mit diesem Gesetz ist die Umsatzgrenze für die Anwendung der
    sogenannten Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer auf bundeseinheitlich 500.000
    festgelegt worden. Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2011. Damit wird klei-
    nen und mittleren Firmen, Handwerkern und Selbstständigen ein Aufschub bei der
    Umsatzsteuer gewährt. Wenn diese weniger als eine halbe Million Euro Umsatz pro
    Jahr machen, müssen sie die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen,
    wenn die Rechnung auch tatsächlich bezahlt wird. Diese Regelung wird bei den
    betroffenen Betrieben zur Stärkung der Liquidität beitragen.

    Im Zuge der Ausschussberatungen wurde hervorgehoben, dass das gegenwärtige
    System der Mehrwertsteuererhebung einen hohen bürokratischen Aufwand
    verursacht. Angesichts dessen bestehe in der Wirtschaft eine weitreichende
    Unzufriedenheit mit diesem Verfahren. Da für eine Änderung der MwStSystRL nach
    Artikel 93 des EG-Vertrages die Europäische Kommission das ausschließliche
    Initiativrecht besitzt, wurde ausgeführt, dass Deutschland auf europäischer Ebene
    darauf hinwirken solle, dass ein einfacher zu handhabendes Verfahren eingeführt
    werde.

    Vor diesem Hintergrund empfahl der Ausschuss, die Petition der Bundesregierung
    dem BMF zu überweisen und sie dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

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