Verbraucherschutz - Ergänzung des § 11 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
278 Unterstützende 278 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

278 Unterstützende 278 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:53

Pet 3-17-10-7125-036687Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte eine Änderung des § 11 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und
Futtermittelgesetzbuch (LFGB) erreichen, um hierdurch irreführende so genannte
Serviervorschläge zu vermeiden.
Er führt aus, dass die Lebensmittelindustrie den Hinweis „Serviervorschlag“ zur
bewussten Täuschung nutze, indem sie Zutaten abbilde, die im Produkt nicht
enthalten seien. § 11 des LFGB verhindere dies nicht. Folgender Zusatz müsse
daher ergänzt werden: „Der Hinweis „Serviervorschlag“ berechtigt nicht zu
Darstellungen und Aussagen, die ohne diesen Hinweis nach Absatz 1 als Irreführung
gelten.“ Nur hierdurch könne verhindert werden, dass Abbildungen auf einem
Lebensmittel aufgebracht würden, die erheblich beschönigend seien.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages eingestellt und diskutiert wurde. 278 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Auffassung der Bundesregierung zu dem Anliegen
eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:
Gemäß § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für
Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder
sonstigen Aussagen zu werben. Nach Auffassung des Petitionsausschusses handelt
es sich hier um eine umfassende Vorschrift zum Schutz vor Täuschung. Sind
Darstellungen oder Angaben objektiv geeignet, beim Verbraucher unzutreffende
Vorstellungen über die Beschaffenheit oder Verwendung eines Lebensmittels

auszulösen, handelt es sich um einen Verstoß gegen § 11 LFGB. Der
Petitionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass es einer Bewertung und
Feststellung im Einzelfall bedarf, ob eine derartige Irreführung vorliegt. Zuständig für
die Lebensmittelüberwachung sind die jeweils zuständigen Behörden der
Bundesländer. Diesen obliegt es, diese Bewertung vorzunehmen. Die geltende
Rechtslage ermöglicht eine Beanstandung der Lebensmittelkennzeichnung, wenn die
für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden einen Verstoß gegen § 11
Abs. 1 LFGB feststellen.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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